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Wenn nicht ganz nahtlos - dann unterbrochen? (Gelesen: 1.435 mal)
Fandorin
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Wenn nicht ganz nahtlos - dann unterbrochen?
19.09.2010 um 16:56:16
 
Schönen guten Tag,

habe es erst jetzt bemerkt, dass ich zwei AE (beide §16) hatte, die nicht ganz nahtlos aneinander anschließen:

1. ausgestellt am 19.02.2009, gültig bis
30.09
.2009
2. ausgestellt am
16.10
.2009, gültig bis 15.10.2010

Also die 16 Tage fehlen einfach hä?
In diesem Zeitraum war ich in Deutschland, hatte einen Mietvertrag, eine KV, eine Anmeldebestätigung, usw. In der ABH war ich 100% rechtzeitig (am 28.09.2009). Der Mitarbeiter hat das vielleicht so gemacht, weil das Wintersemester am 16.09.2009 offiziell begann.

Würde das bei einer Anspruchseinbürgerung als eine Unterbrechung gelten?
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Ralf
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Moin Moin ;)


Beiträge: 8.046

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #1 - 19.09.2010 um 18:15:11
 
Ist denn für die Zwischenzeit auch keine Fiktionsbescheinigung
ausgestellt worden?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.09.2010 um 18:17:51
 
wann wurde denn die 2. AE tatsächlich erteilt (genaues Datum, steht auch drauf gedruckt)?

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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Fandorin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 19.09.2010 um 19:56:55
 
Ralf schrieb am 19.09.2010 um 18:15:11:
Ist denn für die Zwischenzeit auch keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden?

leider nicht.


Muleta schrieb am 19.09.2010 um 18:17:51:
wann wurde denn die 2. AE tatsächlich erteilt (genaues Datum, steht auch drauf gedruckt)?

Tatsächlich wurde das am 28.09.2009 erteilt. Aber darauf steht: "Ausstellungsort/Datum - Essen/16-10-09"

Ich kann mich ganz genau erinnern, als ob das gestern gewesen wäre: In dem Tag war ich in der ABH und habe die 2. AE bekommen sowie auch die Anmeldebestätigung für meine neue (zu dem Moment) Adresse.

Das hätte ich natürlich sofort (auf frischer Spur) sagen sollen, habe aber Aufmerksamkeit leider nicht geschenkt.
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« Zuletzt geändert: 19.09.2010 um 20:09:52 von Fandorin »  
 
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Blaise
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Antwort #4 - 19.09.2010 um 21:37:28
 
Hallo,

ich kann mir nicht vorstellen, dass eine Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthaltes von 16 Tagen (den Du ja nach deinen eigenen Angaben nicht selbst verschuldet hast) für eine Ablehnung reicht.

Hier aus der StAG-VwV:
Zitat:
12b.3 Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)

Kurzfristige Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts infolge einer nicht rechtzeitigen Beantragung des Aufenthaltstitels oder der Verlängerung desselben bleiben außer Betracht, wenn sie bereits bei der Entscheidung über den Aufenthaltstitel außer Betracht geblieben sind.

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Aus "Loriots Kommentare":
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