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Deutschland – Indien: Nachbeurkundung von indischer Heirats- und Geburtsurkunde (Gelesen: 8.536 mal)
Themen Beschreibung: Hauptwohnsitz in Indien, in Deutschland abgemeldet, Mann ist Inder
anonyma10
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.09.2010 um 17:22:32
 
Hallo zusammen  Smiley

Ich schildere hier mal meinen Fall. Vielleicht hat jemand ein paar Infos / Erfahrungsberichte für mich.
Wir werden demnächst auch bei den entsprechenden Ämtern nachhaken, und hoffen, dass wir das alles hinkriegen.

Mein Mann (Inder) und ich (Deutsche) haben letztes Jahr in Indien geheiratet.
Ich habe daraufhin meine Existenz in Deutschland "beendet", mich also auch abgemeldet, und bin zu meinem Mann nach Indien gezogen.
Die in Indien geschlossene Ehe ist noch nicht in Deutschland nachbeurkundet worden.
Das einzige, was ich weiß, ist, dass in dem Zusammenhang das Standesamt Berlin für mich zuständig ist.
Wir wollen nun die Ehe in Deutschland nachbeurkunden lassen. Da ich nicht mehr in Deutschland lebe, müsste es theoretisch auch von Indien aus möglich sein.
Ich weiß auch, dass die deutschen Auslandsvertretungen in Indien keine indischen Urkunden mehr beglaubigen und dies nur noch über innerdeutsche Behörden über den Weg der "Amtshilfe" läuft.

Meine erste Frage also:
Hat jemand Erfahrungen mit der Nachbeurkundung über das Standesamt in Berlin im Fall Deutschland – Indien?

Zudem bin ich gerade mit unserem ersten Kind schwanger, und wir sind uns nicht ganz im Klaren, was besser wäre: Das Kind in Deutschland zu bekommen oder in Indien (Geburtstermin ist Frühjahr 2011).

Bei einer Geburt in Deutschland:
Würde es bei einer Geburt in Deutschland Probleme mit der Anerkennung der Vaterschaft geben, weil die Ehe dort nicht beurkundet ist (und bis dahin aller Wahrscheinlichkeit nach auch noch nicht sein wird)? Mein Mann wäre dann ja auch nicht in Deutschland vor Ort...
Werde demnächst bei der indischen Botschaft in Deutschland nachfragen, was sie in diesem Fall benötigen, um dem Kind ein Visum für Indien zu erteilen... das ist dann auch noch so eine Unsicherheit.

Bei einer Geburt in Indien: Würde mein Kind problemlos von deutschen Behörden als "mein Kind" anerkannt, da es in dem Fall eine indische Geburtsurkunde bekommt und anscheinend auch automatisch die indische Staatsangehörigkeit hätte?
Was muss ich tun, um die indische Geburtsurkunde in Deutschland nachbeurkunden zu lassen?

Ich tendiere eher dazu, unser Kind in Indien zu bekommen, da wir ja in Indien leben und nicht in Deutschland.
Es geht nur darum, dass wir auch mal meine Eltern in Deutschland besuchen möchten, ohne immer auf Probleme bei der Visaerteilung zu stossen.
Dazu möchten wir auch die Sicherheit haben, im wirklich ernsten Notfall (Krieg o.Ä.) als komplette Familie nach Deutschland fliegen zu können.

Ich weiss, es ist ein ganzer Haufen Fragen  unentschlossen
Wir sind aber über jede Info dankbar, die uns bei dieser Sache hilft  Smiley

LG
anonyma10  Smiley
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Antwort #1 - 18.09.2010 um 17:53:37
 
Ich habe das Thema in hier in dieses Unterforum verschoben, weil es schwerpunktmäßig doch um personenstandsrechtliche Fragen geht. Die Chance, fundierte Antworten zu bekommen, dürfte hier größer sein.

Meine "Baustelle" ist das Thema nicht - deshalb bitte etwas Geduld, liebe anonyma10, bis sich Experten zur Sache melden. Kann freilich, da Wochenende ist, ein bisschen länger dauern als gewöhnlich bei i4a.


=schweitzer=



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Muleta
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Antwort #2 - 18.09.2010 um 18:18:58
 
anonyma10 schrieb am 18.09.2010 um 17:22:32:
Zudem bin ich gerade mit unserem ersten Kind schwanger, und wir sind uns nicht ganz im Klaren, was besser wäre: Das Kind in Deutschland zu bekommen oder in Indien (Geburtstermin ist Frühjahr 2011).


das würde ich von der medizinischen Versorgung abhängig machen und nicht von Verwaltungsproblemen.

Nachbeurkundung der Ehe in D sollte schnellstmöglich begonnen werden. Die entsprechenden indischen Urkunden werden vertrauensanwaltlich überprüft, was in Inden erfahrungsgemäß etwas dauern kann (kommt drauf an, wo Du da wohnst und wo geheiratet wurde - Dorf oder Stadt).

Bei Geb. in D stellt sich die Frage, wer der rechtliche Vater ist. Sofern die Heirat bereits nachbeurkundet ist, ist das Thema erleidigt und Dein Mann wird als Vater in die Geb-Urkunde des Kindes aufgenommen. Vermutlich hätte das Kind dann auch die ind. StAng so dass in D über die indische Botschaft ein Reisepapier organisiert werden müsste. Sofern die Ehe bis zur Geburt nicht nachbeurkundet ist, würde auch der (rechtliche) Vater nicht feststehen mit allen nachfolgenden Problemen.

Bei Geburt in Indien würde das Kind eine indische Geb.Urkunde bekommen und wohl auch recht unkompliziert einen deutschen Kinderreisepass. Damit der Vater auch nach Deutschland darf, wäre aber die Ehe und die damit verbundene (rechtliche) Vaterschaft zu klären, was auch eine Urkundenüberprüfung erfordern würde.

Ergebnis: wenn die Nachbeurkundung der Ehe vorliegt, ist es eigentlich egal, wo das Kind zur Welt kommt.

Muleta
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anonyma10
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Antwort #3 - 18.09.2010 um 18:47:15
 
Hallo Muleta,

danke für die kurze, knackige Antwort  Smiley

So etwas habe ich mir schon gedacht mit der Nachbeurkundung und Geburt in Deutschland, weshalb ich eher eine Geburt in Indien ansteure. Ich zweifle nämlich daran, dass die Nachbeurkundung der Ehe in knapp 6 Monaten gelaufen ist bzw. eben das Risiko besteht, dass ich dann mit meinem Kind in Deutschland feststecke  Griesgrämig

Wir haben hier ein sehr gutes Krankenhaus mit westlichem Standard und netten Ärzten in der Nähe, in dem wir auch schon die Vorsorgeuntersuchungen machen lassen. Von daher ist das auch kein Problem.

Hallo Schweitzer,

danke fürs Verschieben  Smiley Ich dachte zuerst auch darüber nach, den Beitrag in dieses Unterforum zu stellen, war mir dann aber nicht mehr sicher. Es geht ja um Personenstandsfragen MIT Auslandsbeteiligung, und in der Beschreibung des Unterforums steht, OHNE Auslandsbezug...

LG
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dete
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Antwort #4 - 18.09.2010 um 19:46:16
 
Muleta schrieb am 18.09.2010 um 18:18:58:
Vermutlich hätte das Kind dann auch die ind. StAng so dass in D über die indische Botschaft ein Reisepapier organisiert werden müsste


Das indische Recht sieht eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht vor.
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anonyma10
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Antwort #5 - 18.09.2010 um 19:58:55
 
Hallo  Smiley

das muss ein Tippfehler gewesen sein, hab das also glatt überlesen Zwinkernd Dass die Inder keine doppelte Staatsbürgerschaft zulassen, ist mir bekannt.
Deshalb habe ich es auch so verstanden:
- wird das Kind in Deutschland geboren, so hat es die deutsche Staatsbürgerschaft, da ich Deutsche bin und
- in Indien geboren, hätte es automatisch die Indische nach indischem recht (Vater Inder = Kind Inder).
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Muleta
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Antwort #6 - 18.09.2010 um 20:13:24
 
dete schrieb am 18.09.2010 um 19:46:16:
Das indische Recht sieht eine doppelte Staatsangehörigkeit nicht vor.


das wäre ggf. genauer zu klären (hab derzeit keine passenden Unterlagen zur Hand). Da es jedoch Einbürgerungen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit tatsächlich gibt (vgl. http://www.statistik-hessen.de/themenauswahl/bevoelkerung-gebiet/landesdaten/ein... ) scheint das auch im indischen Recht nicht vollkommen ausgeschlossen zu sein.

anonyma10 schrieb am 18.09.2010 um 19:58:55:
Deshalb habe ich es auch so verstanden:
- wird das Kind in Deutschland geboren, so hat es die deutsche Staatsbürgerschaft, da ich Deutsche bin und
- in Indien geboren, hätte es automatisch die Indische nach indischem recht (Vater Inder = Kind Inder).


die deutsche StAng hat das Kind auf jeden Fall, egal wo es geboren wird. Ob es zusätzlich auch die indische StAng hat, hängt vom indischen Recht ab.

Muleta
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Antwort #7 - 18.09.2010 um 20:22:32
 
Hallo Smiley

Vielleicht hätte ich mich anders ausdrücken müssen. Ich weiss sagen wir zu 99%, dass das indische Recht keine doppelte Staatsangehörigkeit zulässt.

Dazu gibt es für Personen indischer Abstammung mit fremder Staatsangehörigkeit – auch aus gemischten Ehen – die sog. PIO-Card bzw. OCI (OCI nur, wenn die Person vorher die indische Staatsangehörigkeit besessen hat). Infos dazu gibts z.B. auf den Webseiten des IGCS (Visa-Service für 2 der indischen Konsulate in Deutschland).
Ich könnte natürlich auch den deutschen Kinderpass beantragen, sollte das Kind in Indien geboren werden. Dann wäre die indische Staatsbürgerschaft verwirkt. Allerdings müsste ich dann zur indischen Ausländerbehörde und mein Kind müsste ein Visum / die Aufenthaltserlaubnis für Indien bekommen.
Doch das ist für mich zur Zeit erstmal zweitrangig und wird sich im Laufe des Procedere klären...
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Antwort #8 - 18.09.2010 um 20:25:42
 
anonyma10 schrieb am 18.09.2010 um 20:22:32:
Ich könnte natürlich auch den deutschen Kinderpass beantragen, sollte das Kind in Indien geboren werden. Dann wäre die indische Staatsbürgerschaft verwirkt.


da verstehst Du etwas nicht richtig: das Kind wird mit der Geburt deutscher Staatsangehöriger - egal ob es einen deutschen Pass besitzt, besitzen wird oder nicht besitzt. Die Folgen nach indischem Recht ergeben sich dann automatisch.

Wenn die Inder nichts von der deutschen StAng wissen (oder evtl. auch einfach nichts wissen wollen...), ändert es an den rechtlichen Verhältnissen nichts.

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Antwort #9 - 18.09.2010 um 20:26:31
 
Wird das Kind außerhalb Indiens mit einer anderen Staatsangehörigkeit geboren, dann hat es die indische Staatsangehörigkeit nicht, OCI (Overseas Citizen of India) wäre denkbar.

Wird es in Indien geboren als Kind eines indischen Staatsangehörigen und eines legal anwesenden Ausländers, hat es erstmal die indische Staatsangehörigkeit, es darf als Erwachsener aber nicht beide behalten.

Indian Nationality Law
Achtung: keine Rechtsquelle, aber Links zu den Gesetzen.
Prüfe mit der indischen Behörde, dass diese aktuell sind.

OCI/PIO


Nachtrag

Muleta schrieb am 18.09.2010 um 20:25:42:
Wenn die Inder nichts von der deutschen StAng wissen (oder evtl. auch einfach nichts wissen wollen...), ändert es an den rechtlichen Verhältnissen nichts. 


Die deutsche Staatsangehörigkeit zu verheimlichen wäre in Indien eine Straftat!

Ferner wird bei einem ausländischen Elternteil immer geprüft, ob das Kind eine andere Staatsangehörigkeit hat, wenn ein indischer Pass beantragt wird - liegt kein deutscher Pass vor, so wäre ein originales Dokument von der deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde zwingend nötig.
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Antwort #10 - 18.09.2010 um 20:32:56
 
Über OCI und PIO weiss ich Bescheid, da ich selber bald die PIO-Card beantragen werde Zwinkernd
Wir werden hier nochmal mit den indischen Behörden und dem deutschen Konsulat gegenchecken, wie es mit unserem in Indien geborenen Kind aussehen würde. Es kann ja nicht sein, dass beide Rechtsräume (ich nenne es jetzt mal so) sich gegenseitig in die Quere kommen. Vor uns gabs auch gemischte Paare, die das irgendwie lösen mussten...

Wichtiger ist jetzt erstmal, wie ich die indische Heiratsurkunde und später evtl. eine indische Geburtsurkunde in Deutschland nachbeurkundet bekomme, unter den im ersten Post genannten Voraussetzungen.
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« Zuletzt geändert: 18.09.2010 um 20:46:51 von anonyma10 »  
 
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Antwort #11 - 18.09.2010 um 20:51:38
 
anonyma10 schrieb am 18.09.2010 um 20:32:56:
Es kann ja nicht sein, dass beide Rechtsräume (ich nenne es jetzt mal so) sich gegenseitig in die Quere kommen. Vor uns gabs auch gemischte Paare, die das irgendwie lösen mussten...


scheint doch jetzt geklärt zu sein:

- bei Geburt in D: nur deutsche StAng
- bei Geburt in IND: doppelte StAng (zumindest) bis zur Volljährigkeit (was auch immer das in Indien sein mag, 18/21?)

Muleta
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Antwort #12 - 18.09.2010 um 21:22:45
 
Smiley OK, dank Eurer Hilfe bin ich jetzt darin bestätigt, dass ich unser Kind NICHT in Deutschland zur Welt bringen werde, da dort doch einige Schwierigkeiten auf mich / uns warten (hatte hier im Forum noch was dazu gefunden).
Damit ist diese Frage soweit geklärt, die Staatsengehörigkeits-Sache unser Kind betreffend checken wir persönlich bei den den entsprechenden Behörden gegen, hätten wir ja eh gemacht. Falls jemand aus erster Hand / eigener Erfahrung Genaueres weiss, bitte posten  Zwinkernd

Nun steht noch die Frage mit der Nachbeurkundung im Raum. Wir freuen uns über jede Info Smiley
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Antwort #13 - 19.09.2010 um 11:40:34
 
Habe selber noch einige Links gefunden, bezüglich Gesetzen zur Staatsbürgerschaft in Indien:

http://www.mha.nic.in/uniquepage.asp?Id_Pk=290


Dort kann man sich unter
Foreigners Division Acts: The Citizenship Act, 1955
den Gesetzestext als PDF herunterladen.

Die Kurzfassung davon war auf der im Thread weiter oben genannten Wikipedia-Seite verlinkt, dort stand nichts von einer möglichen doppelten Staatsbürgerschaft bei Minderjährigen.

Auf der Seite des deutschen Konsulats in Chennai habe ich auch zwei relevante Seiten entdeckt, was das Thema Nachbeurkundung der Heiratsurkunde und Geburtsurkunde angeht:

http://www.chennai.diplo.de/Vertretung/chennai/en/06/Konsularischer__Service/Oth...

http://www.chennai.diplo.de/Vertretung/chennai/en/06/Konsularischer__Service/Oth...

Jetzt müssen wir nur noch sehen, wie die Theorie in der Praxis umgesetzt wird... die Infos machen aber einen guten Eindruck.

Auch die neuen Infos zum Thema "Ehefähigkeitszeugnis" EFZ sind nun besser als noch vor 2 Jahren. Endlich wird eingestanden, dass es in Indien fast unmöglich ist, ein solches zu beschaffen Zwinkernd
http://www.chennai.diplo.de/Vertretung/chennai/en/06/Konsularischer__Service/Oth...


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Antwort #14 - 20.09.2010 um 07:50:06
 
Auch wenn es mittlerweile "nur" noch um die Frage der Staatsangehörigkeit geht, komme ich nochmal auf die Personenstandsfragen zurück:

anonyma10 schrieb am 18.09.2010 um 17:22:32:
Würde es bei einer Geburt in Deutschland Probleme mit der Anerkennung der Vaterschaft geben, weil die Ehe dort nicht beurkundet ist (und bis dahin aller Wahrscheinlichkeit nach auch noch nicht sein wird)? 

Eine im Ausland geschlossene gültige Ehe ist grundsätzlich auch in Deutschland wirksam. Nur, wenn bei der Eheschließung das Ortsrecht (hier: Indien) nicht beachtet wurde oder eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Wertvorstellungen (ordre puplic) vorliegt, kann die Ehe unwirksam für den deutschen Rechtsbereich sein.

Insoweit muss ich dies hier ein wenig korrigieren:
Muleta schrieb am 18.09.2010 um 18:18:58:
Bei Geb. in D stellt sich die Frage, wer der rechtliche Vater ist. Sofern die Heirat bereits nachbeurkundet ist, ist das Thema erleidigt und Dein Mann wird als Vater in die Geb-Urkunde des Kindes aufgenommen. ... Sofern die Ehe bis zur Geburt nicht nachbeurkundet ist, würde auch der (rechtliche) Vater nicht feststehen mit allen nachfolgenden Problemen.


Eine vorgeburtliche Nachregistrierung der Ehe in Deutschland ist nicht zwingend erforderlich. Aus dem Sachverhalt kann ich keine Anhaltspunkte für eine in Deutschland nicht anerkennungsfähige Ehe entnehmen. Daher: Bei Kindern, die innerhalb der Ehe geboren werden, ist der Ehemann gesetzlich auch der Vater. Einer gesonderten Vaterschaftsanerkennung bedarf es nicht.

Allerdings wird bei der Nachbeurkundung der Geburt eures Kindes auch die Eheschließung geprüft. Es empfiehlt sich daher, gleichzeitig mit dem Antrag auf Nachregistrierung der Geburt auch die Eheschließung nachregistrieren zu lassen. Ist dann quasi ein Abwasch. Zuständig dürfte in beiden Fällen das Standesamt I Berlin sein.

Gruß,
Richter
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