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Niederlassungserlaubnis anstatt Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs.3 (Gelesen: 4.073 mal)
bone92
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17.09.2010 um 14:59:48
 
Hey,
mein Cousin (frische 16) hat das Problem, das seine Aufenthaltserlaubnis nicht für längere Zeit verlängert wurde. Der Sachbearbeiter meine, dass er einen Antrag für die Niederlassungserlaubnis stellen solle.
Nur für mich klingt die ganze Sache nicht sinnvoll, da mein Cousin in mitten in der Ausbürgerung aus der vietnamesischen Staatsbürgerschaft ist und diese wahrscheinlich nur noch 3 Monate andauern wird. Aus dem Grund der bevorstehenden Einbürgerung (was dem Sachbearbeiter bewusst ist), finde ich es einfach schwachsinnig noch eine Prüfung für eine Niederlassungserlaubnis und die damit verbundenen Kosten durchzuführen. Bei mir (seit einem Jahr eingebürgert) wurde die Aufenthaltserlaubnis (damals war ich auch 16) einfach nur verlängert, ohne wenn und aber.

Ist die Tatsache, dass er einen Antrag für eine Niederlassungserlaubnis stellen muss richtig bzw. sinnvoll?

Vielen Dank im Vorraus
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Mick
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Antwort #1 - 17.09.2010 um 17:45:17
 
bone92 schrieb am 17.09.2010 um 14:59:48:
Ist die Tatsache, dass er einen Antrag für eine Niederlassungserlaubnis stellen muss richtig bzw. sinnvoll? 

Wenn er kurz vor der Einbürgerung steht, ist das rausge-
schmissenes Geld.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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bone92
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Antwort #2 - 18.09.2010 um 18:44:51
 
Ersteinmal Danke für deine Antwort,
kannst du/könnt ihr mir noch sagen ob es rechtlich gesehen vorgeschrieben ist, dass er eine Niederlassungserlaubnis braucht oder eine einfache Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch schon aussreicht?

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Mutly
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Antwort #3 - 18.09.2010 um 20:33:11
 
bone92 schrieb am 18.09.2010 um 18:44:51:
oder eine einfache Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch schon aussreicht? 


Die meisten Aufenthaltserlaubnisse reichen für die Anspruchseinbürgerung nach §10.

Siehe §10(2) StAG (Abkürzung anklicken).

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bone92
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Antwort #4 - 19.09.2010 um 19:31:39
 
Jop, das ist mir bewusst.
Nur die Frage ob er sich die Aufenthaltserlaubnis einfach nur verlängern lassen kann ist noch offen.

An Sicht wäre die Beantragung der Niederlassungserlaubnis kein Problem, nur wir benötigen dazu einen Grundbuchauszug mit m² Angabe (2 Wochen Wartezeit) und die jetzige Aufenthaltserlaubnis wurde nur bis nächsten Donnerstag verlängert.
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Muleta
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Antwort #5 - 19.09.2010 um 20:42:27
 
bone92 schrieb am 19.09.2010 um 19:31:39:
die jetzige Aufenthaltserlaubnis wurde nur bis nächsten Donnerstag verlängert.


* wann ist das passiert (die Verlängerung)?
* hat er eine AE bekommen (Aufkleber im Pass) oder eine FB (separates Kärtchen)?

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Antwort #6 - 19.09.2010 um 23:03:54
 
Die Verlängerung ist vom 16.09.2010, also einen Tag vor seinem 16. Geburtstag.
Keines von beidem, das Gültigkeitsdatum wurde durchgestrichen, 23.09.2010 neben geschrieben und nebenan gleich der Dienstsiegel.
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Antwort #7 - 21.09.2010 um 08:52:57
 
und was für eine AE hat er derzeit bzw. hatte er bis jetzt? Da steht eine §-Bezeichnung.

Generell kann der SB aber keine NE-Beantragung erzwingen, sondern lediglich auf die Möglichkeit hinweisen. Sofern ein Fall des § 34 Abs. 1 AufenthG vorliegt, wäre die nur sehr kurzfristige Verlängerung durch den SB offensichtlich missbräuchlich und ich würde, je nach Geschmack, zu einem Gespräch mit dem Vorgesetzten oder einer DAB raten.

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Antwort #8 - 21.09.2010 um 18:03:03
 
Er hat eine AE laut § 32 Abs.3.
Ich hatte eine AE nach § 32 Abs.1, diese wurde im Juni 2008 einfach verlängert (ohne irgendwelche Probleme).
DAB=Dienstaufsichtsbehörde?
Da die AE schon am Donnerstag abläuft, was wäre jetzt die taktisch klügste Methode? Einfach die NE beantragen? (für die zwischenzeit bekäme er dann ja eine Fiktionsbescheinigung und wir müssten noch einen Grundbuchauszug anfordern, was bis zu zwei Wochen dauern kann) Oder kann man dem Mitarbeiter der Ausländerbehörde einfach sagen, dass man die AE nur Verlängert haben möchte? Da stellt sich mir wiederrum die Frage ob es eigentlich möglich ist, da er ja die AE nach Abs. 3 erhalten hat (Zitat: "...welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat...", nach AufthG §32 Abs.3 ).
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Antwort #9 - 21.09.2010 um 18:20:47
 
bone92 schrieb am 21.09.2010 um 18:03:03:
Er hat eine AE laut § 32 Abs.3.
...
DAB=Dienstaufsichtsbehörde?


Dienstaufsichtsbeschwerde

Zitat:
Da die AE schon am Donnerstag abläuft, was wäre jetzt die taktisch klügste Methode? Einfach die NE beantragen? (für die zwischenzeit bekäme er dann ja eine Fiktionsbescheinigung und wir müssten noch einen Grundbuchauszug anfordern, was bis zu zwei Wochen dauern kann)


mit der FB kann m.E. keine Einbürgerung erfolgen und bis die NE wirklich erteilt wird kann es durchaus ein paar Wochen (oder Monate) dauern.

Zitat:
Oder kann man dem Mitarbeiter der Ausländerbehörde einfach sagen, dass man die AE nur Verlängert haben möchte?


ja - und zwar für einen vernünftigen Zeitraum (z.B. zwei Jahre).

Zitat:
Da stellt sich mir wiederrum die Frage ob es eigentlich möglich ist, da er ja die AE nach Abs. 3 erhalten hat (Zitat: "...welches das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat...", nach AufthG §32 Abs.3 ).


Die Verlängerung geht dann nach § 34 Abs. 1 AufenthG. Ich verstehe nicht, was daran für den Sachbearbeiter so schwer sein sollte.

Muleta
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