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Einbürgerung nach § 26 Abs.3 AufenthG (Gelesen: 2.811 mal)
Serine
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i4a rocks!


Beiträge: 48

worms, Rheinland-Pfalz, Germany
worms
Rheinland-Pfalz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Armenien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung nach § 26 Abs.3 AufenthG
16.09.2010 um 13:27:42
 
Hallo
Mein Mann ist seit 10 Jahren in Deutschland als Asyl ,hat gleich bei der Asylantrag an keine Duldung sondern Asylpass bekommen,seit 09.2008 hat er Niederlassungserlaubnis,hat schon 5 Jahre ein Laden,weiß gut Deutsch reden und lesen,aber  beim Schreiben hat er so seine Schwierigkeiten
Wir haben zwar am Monag ein Termin im Rathaus,ich möchte aber hier einen Experten fragen,was auf uns zukommt,soll er einein Integrationskurs machen?

Ich weiß ,dass man seit 2009 September einen Einbürgerungstest machen muss,der ist aber sehr einfach, aber diese Integrationskurs macht mir ein bischen Sorgen,denn er ist sehr unkonzentriert und verliert schnell die Geduld und gibt  schnell auf.

Ich  habe versucht mit ihm zu üben,aber es ist schwierig. Ich mache Sorgen,dass er die Integrationskurs nicht schafft.

ich habe im Internet recherchiert und was gefunden.

BVerwG 5 C 8.05 und 5 C 17.05 – Urteile vom 20. Oktober 2005

Es steht im Urteil

2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können.

3. Ein Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine "tragen" können (wie Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 5 C 8. 05 -).

Meine Frage
Gibt es den einen Weg ohne diesen integrationskurs.
Wir waren vor 2 Jahren bei der Einbürgerungsbehörde,wo er noch einen Aufenthaltserlaibnis hatte ohne NE  und er musste eine Kurs machen, Er ging zujm Kurs ,aber dann ist was schlimmes pasiert und er musste zum Krankenhaus und lag da 2 Monate.Jetzt ist er geheilt und wir möchten  erneut zum Rathaus und uns erkundigen,was er für die Einbürgerung braucht  Er kann wie gesagt gut Deutsch reden.lesen auch.

Vielen Dank

Ich meine eine NE heißt schon ja eine besondere Integration und die Einbürgerung soll ja damit erleichtert werden.

Änderung:
Folgepost eingefügt.
Hab das 2. Post gelöscht, da es ja nur den Text des 1. und eine
kleine Ergänzung enthielt. Du kannst ein Posting 15 Minuten
lang ändern/ergänzen
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« Zuletzt geändert: 16.09.2010 um 14:10:13 von N/V »  
 
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Odysseus
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #1 - 16.09.2010 um 14:12:46
 
Das zitierte Urteli kenne ich nicht, das dürfte aber nicht mehr maßgeblich sein, da seit 2007 das aktuelle StAG gilt, das u.a. Sprachkenntnisse auf dem Nivea B1 verlangt.

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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach § 26 Abs.3 AufenthG
Antwort #2 - 16.09.2010 um 15:07:05
 
Serine schrieb am 16.09.2010 um 13:27:42:
Meine Frage
Gibt es den einen Weg ohne diesen integrationskurs.


Ich zitiere aus den Vorläufigen Anwendungshinwisen zum geltenden Staatsangehörigkeitsgesetz:

Zitat:
10.6.1 Zu Absatz 6 (Ausnahmeregelungen)

Von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 wird zwingend abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen. In diesen Fällen ist auch kein Nachweis geringerer Kenntnisse zu verlangen.

Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss der genannten Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Einbürgerungsbewerber an der Erlangung der Kenntnisse hindern, insbesondere die Unfähigkeit, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren sowie angeborene oder erworbene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen. Die Ausschlussgründe sind vom Einbürgerungsbewerber durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind.


=schweitzer=
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jammie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 16.09.2010 um 19:37:53
 
Ohne B1-Test und Einbürgerungstest geht es nicht, den Kurs muss man aber nicht unbedingt besuchen.
Ich habe keinen Integrationskurs gemacht, einfach nur die Tests.

Was das Schreiben betrifft, am besten schauen Sie bitte ein Beispiel vom Sprachtest nach, vielleicht ist es nicht so schwierig für ihn. Und dort gibt's noch Leseverständnis und Gesprqch, wo er punkten kann. Also zuerst einfach nachschauen, vielleicht ist doch machbar.
Den Einbürgerungstest schaft, denke ich, jeder, dort gibt's nix zum Schreiben (na gut, den Namen schon), man muss nur die richtige Antworte auswählen.
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Einbürgerung nach § 26 Abs.3 AufenthG
Antwort #4 - 16.09.2010 um 22:27:30
 
Hier kann man für den Einbürgerungtest üben:

http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/eb-test.htm
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