Muleta schrieb am 22.09.2010 um 15:55:42:Die Vaterschaftsanerkennung kann, allen anderslautenden Verlautbarungen zum Trotz, auch dann wirksam abgegeben werden, wenn der KiVa seine Identität nicht nachweisen kann (Standesämter tun sich naturgemäß besonders schwer in solchen Fällen eine VA durchzuführen).
Mir sind "anderslautende Verlautbarungen" nicht bekannt. Ich kenne auch kein Standesamt (und ich arbeite mit vielen zusammen!), das sich bei der Anerkennung der Vaterschaft ohne Identitätsnachweise "naturgemäß" schwer tut.
Zitat:D.h. es gibt dann zweifelsfrei einen rechtlichen Vater, welcher genetisch auch eindeutig identifizierbar wäre, der aber leider nichts an Dokumenten vorweisen kann, was eine Beurkundung ermöglichen würde.
Eine Beurkundung erfolgt doch - mit dem Hinweis, dass bestimmte Angaben urkundlich nicht nachgewiesen sind.
Zitat:* Auch ein Mann ohne Papiere und ohne gesicherte Identität kann, ggf. sogar mit falschen Identitätsdaten, eine wirksame Vaterschaftsanerkennung abgeben!
Ganz alt und normale Praxis.
Zitat:* Eine wirksame VA hat die üblichen Folgen (Abstammung, Erbrecht, Unterhalt, Ausländerrecht)
Wurde das irgendwie oder irgendwann hier in Frage gestellt?
Zitat:* Die daraus möglicherweise resultierenden Probleme tauchen dann beim Standesamt auf, nämlich bei der Geburtsurkunde des Kindes.
Die Probleme liegen nicht beim Standesamt, sondern bei den fehlenden urkundlichen Nachweisen eines Elternteils. Deshalb werden für solche Geburten keine Geburtsurkunden ausgestellt, sondern (der umfangreichere) Ausdruck aus dem Geburtenregister.
Wenn die Urkunden später später vorgelegt werden, wird der Eintrag im Geburtsregister berichtigt und es können auch Geburtsurkunden ausgestellt werden.