Riana schrieb am 15.09.2010 um 15:50:26:ich bin deutsche Staatsbürgerin
In Deinem Profil steht : tunesisch - Magst Du das bitte mal ändern, Riana, das verwirrt sonst.
Aber zu Deiner Ausgangsfrage zurück:
Dein Mann kann frühestens nach drei Jahren
AE, die er jetzt auf der Grundlage der rechtmäßigen Ehe mit Dir als deutscher Staatsbürgerin gemäß § 28 (1) Nr. 1
AufenthG bekommen wird, eine (unbefristete)
NE erhalten - Das ist schon eine Privilegierung gegenüber anderen Ausländern, denn regelmäßig gibt es eine
NE erst nach 5jährigem rechtmäßigem Aufenthalt.
Für ihn würde aber (weiteren rechtmäßigen Bestand der Ehe in familiärer Gemeinschaft vorausgesetzt) die
NE nach § 28 (2)
AufenthG erteilt werden. - Bedingung wäre (nachhaltig) gesicherter Lebensunterhalt durch ihn, durch Dich oder durch Eurer beider Arbeit.
Früher ist der Erhalt einer (unbefristeten)
NE definitiv nicht möglich, wer Dir da was anderes erzählt hat, hatte keine Ahnung oder hat irgendwelche Zusammenhänge verwechselt, die so nicht zusammen gehören.
Auch bereits nach drei Jahren wäre für ihn (ebenfalls Bestand der Ehe in der genannten Weise vorausgesetzt) unter Beachtung der entsprechenden Konditionen, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit möglich.
Soweit zu diesem Fragenkomplex.
Aber Du hattest noch eine andere:
Riana schrieb am 15.09.2010 um 14:55:41:Bekommt er dann Arbeitslosengeld oder muß er hier auch ein Jahr komplett durchgearbeitet haben?
ALG I gibt es erst, wenn man mindestens 12 Monate hintereinander in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gearbeitet hat.
=schweitzer=
P.S. - Nicht "erschrecken"
-ich verschiebe den thread jetzt noch in ein passenderes Unterforum, denn es geht ja hier nicht um Fragen nach einem Aufenthalt
wegen Arbeit, Studium usw.