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Krankenversichrungspflicht - ab wann? (Gelesen: 1.753 mal)
caro
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i4a rocks!


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Mebourne, Victoria, Australia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch/australisch
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15.09.2010 um 13:19:46
 
Hallo!
Wir ziehen nach Deutschland zurueck nach einem mehrjaehrigen Aufenthalt in Australien. Die ersten beiden Monate in Deutschland arbeiten wir noch nicht, suchen erst mal in Ruhe eine Wohnung, Moebel sind sowieso noch unterwegs. Je nachdem, wie schwierig sich die Wohnungssuche anlaesst, werden wir auch einen Teil der Zeit im europaeischen Ausland verbringen. Kinder und ich sind Deutsche, Mann Australier - spielt aber vermutlich hierbei keine Rolle.
Vor Ausreise waren wir privat krankenversichert. Ich bin davon ausgegangen, dass wir in der Zeit, in der wir noch weder Wohnung noch Arbeit haben, rechtlich wie in vergangenen Urlauben zu Besuch sind und uns erst auf dem Einwohnermeldeamt und Auslaenderamt melden, wenn wir einen "Wohnsitz" gefunden haben.
Der Sachbearbeiter der privaten KV, bei der wir die ganzen Jahre Ruhebeitraege bezahlt haben, meint jetzt wegen Gesundheitsreform 2007 seien wir ab Einreise, nicht erst ab Anmeldung versicherungspflichtig und muessten volle Beitraege in der privaten KV zahlen. Eine australische Reisekrankenversicherung, wie wir sie bei allen Deutschlandbesuchen bisher hatten, sei nicht ausreichend.
Grundsaetzlich stellen sich also zwei Fragen in Zusammenhang mit dem Unterschied zwischen Urlaubsaufenthalt und gewoehnlichem Aufenthalt:
1. Ab wann sind wir meldepflichtig in Deutschland? Kann ich mich ueberhaupt anmelden, wenn ich gar keine Wohnung habe und nur zu Besuch bei verschiedenen Freunden/Verwandten in verschiedenen Orten bin? Wo ist mein gewoehnlicher Aufenthalt, wenn ich quasi "in transit" bin? In Australien bin ich offiziell "resident", so lange ich nicht irgendwo anders eine Wohnung habe.
2. Wer ist denn jetzt seit der Gesundheitsreform 2007 krankenversicherungspflichtig? Alle, die sich in Deutschland aufhalten, oder nur die, die dort ihren gewoehnlichen Aufenthalt haben?
Bis jetzt habe ich noch nicht mal das Gesetz gefunden, das die Versicherungspflicht in der privaten KV festlegt. Gesetzlich versicherungspflichtig sind wir wohl sicherlich nicht ohne Erwerbstaetigkeit oder Arbeitssuche.
Es waere super, wenn mir jemand weiterhelfen koennte!
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #1 - 15.09.2010 um 21:31:01
 
caro schrieb am 15.09.2010 um 13:19:46:
Bis jetzt habe ich noch nicht mal das Gesetz gefunden, das die Versicherungspflicht in der privaten KV festlegt. 


Ist etwas schwer zu finden...

§193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz:
Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, [...], abzuschließen und aufrechtzuerhalten. [...]


Hier wird auf den Wohnsitz in D abgestellt. Nach dem Wortlaut wärest Du also nicht krankenversicherungspflichtig, solange Du noch keine eigene Wohnung hast, sondern nur Freunde besuchst. Andererseits hat der Gesetzgeber sicher nicht beabsichtigt, dass Menschen, die vorübergehend ihre Wohnung verlieren und solange bei Freunden unterkommen, deswegen nicht mehr versicherungspflichtig sind. Somit ist die Frage schwer zu beantworten. Immerhin seid ihr ja mit der Absicht eingereist, in D zu bleiben.

Im übrigen habe ich Zweifel, ob die neue Versicherungspflicht überhaupt eine Auswirkung auf Euch hat. Das VVG sieht Sanktionen für einen verspäteten Vertragsabschluss vor; aber bei Euch besteht ja schon ein Vertrag. Ab wann das Ruhen der Versicherung nicht mehr möglich ist und die vollen Beiträge bezahlt werden müssen, bestimmt sich also vermutlich nicht nach dem VVG, sondern einzig und allein nach Eurem Vertrag. Das kann zwar u. U. dazu führen, dass Du gegen Deine Versicherungspflicht verstösst, es drohen aber keine Sanktionen. Und Deine Krankenversicherung hat nicht das Recht, eigene Sanktionen zu "erfinden", solange Du Dich an den Vertrag hältst.

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caro
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i4a rocks!


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Mebourne, Victoria, Australia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch/australisch
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Antwort #2 - 16.09.2010 um 01:29:10
 
Vielen Dank, Eduard!
Jetzt werde ich doch mal meine Versicherung mit dem Gesetzestext konfrontieren und versuche herauszufinden, wie meine genauen Vertragsbedingungen aussehen. Der Ruhensgrund ist "Auslandsaufenthalt und Versicherungspficht dort". Bleibt wahrscehinlich die Interpretationsfrage, ob der Auslandsaufenthalt endet mit Einreise in D oder mit Wohnsitznahme.
Wie ist das aber mit der Meldepflicht? Muessen wir uns schon auf dem Einwohnermeldeamt und der ABH anmelden, auch wenn wir noch keinen Wohnsitz haben?
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 16.09.2010 um 07:44:20
 
caro schrieb am 15.09.2010 um 13:19:46:
1. Ab wann sind wir meldepflichtig in Deutschland? Kann ich mich ueberhaupt anmelden, wenn ich gar keine Wohnung habe und nur zu Besuch bei verschiedenen Freunden/Verwandten in verschiedenen Orten bin?

Auch ein Besucher unterliegt u. U. der Meldepflicht.
Ab wann das der Fall ist, läßt sich im Melderecht der einzelnen Bundesländer nachlesen.
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caro
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch/australisch
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Antwort #4 - 17.09.2010 um 04:38:25
 
Vielen Dank, Problem geloest!
Ich habe den Gesetzesauszug zusammen mit dem Auszug aus dem Meldegesetz fuer Baden-Wuerttemberg ("Meldepflichtig ist der, der in eine Wohnung einzieht") an die KV geschickt. Die haben das akzeptiert und sehen jetzt Versicherungspflicht ab dem Datum der Meldebescheinigung.
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Antwort #5 - 17.09.2010 um 07:36:19
 
caro schrieb am 17.09.2010 um 04:38:25:
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