Ralf schrieb am 14.09.2010 um 21:53:33:Studienzeiten
werden in einigen Bundesländern nicht als gewöhnlichen
Aufenthalt angesehen.
Das
muss selbst ich jetzt doch noch mal nachfragen:
Im Kontext einer Einbürgerung nach § 10
StAG ist mir sehr wohl bekannt, dass einige Bundesländer (Ba-Wü; Bay; Sa, und z.T. He) Studienzeiten nicht als "gewöhnliche" Voraufenthaltszeiten anerkennen. (was ich persönlich schon für bedenklich genug halte).
Im Kontext von § 4 (3)
StAG ist mir das hingegen neu. Das würde ja heißen, dass ggf. ein Kind, das in Mecklenburg-Vorpommern geboren würde, als Deutsches auf die Welt käme, während es (gleiche Bedingungen, Voraufenthaltszeiten etc. vorausgesetzt) in z.B. Bayern "nur" als Ausländer geboren würde.
Das wäre ja bizarr! -
- und würde
IMHO, ich bemühe solche "großen Geschütze" ja sonst überaus sparsam, doch wohl wirklich dem Gleichheitsgrundsatz zuwider laufen.
Wenn die Praxis wirklich so aussieht - gibt es dazu schon verwertbare Rechtsprechung?
=schweitzer=