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Namensangleichnung nach der Einbürgerung & Eindeutschung des Geburtsortes (Gelesen: 1.989 mal)
Lausitz
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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14.09.2010 um 18:48:53
 
Guten Abend alle Forenmitglieder,

bin ganz neu hier und benötige ihre Ratschläge. Ich weis es nicht, ob jemand von euch eine ähnliche Situation schon irgendwann hatte, aber vielleicht seid ihr im Bilde über eine optimale Lösung.

Zuerst beschreibe ich meine „Notsituation“:
ich wohne in Deutschland, meine Frau, die noch studiert, mit unserem Sohn wohnt in einer ehemaligen Republik der UdSSR. Die Frau wie der Sohn trägt meinen Familiennamen (der Ehename nach der Heirat). Ende August 2010 wurde ich eingebürgert und wollte gleich meinen Namen eindeutschen (nicht ändern!), und deswegen kam ich zum Standesamt und beantragte die Angleichung meines Namen gemäß Art. 47 Abs. 1 EGBGB und § 43 PStG, da meine bisherige Namensführung dem Recht von meiner Ex-Heimat unterlag. Infolge Art. 47 Abs. 1 Satz 5 wurde die Entgegennahme der Angleichung zu meinem Familienname leider abgelehnt, da mein Name, der gleichzeitig auch der Ehename ist, während der bestehenden Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden kann.

Meine Frau will ihre Namensführung nach dem deutschen Recht derzeit nicht führen, da die deutsche Schreibweise ihrer Ehenamen auf die Heimatsprache ihres Landes sehr lächerlich klingt und ziemlich schwierig für die dortige Aussprache ist. Umgekehrt klingt mein heutiger Name auf Deutsch sehr komisch und ist für die deutsche Aussprache nicht so leicht. Beamten aus dem Standesamt verstehen meine ungewöhnliche Situation, lachen selber, aber können nichts tun. Gegen den Entscheid kann ich nur unbefristet bei einem zuständigen Amtsgericht gemäß § 49 Abs. 1 PStG erneut einen Antrag stellen.

Außerdem wollte ich meinen Geburtsort auch eindeutschen (die Angleichung der Schreibweise meines Geburtsortes), wie das in meiner, auf Deutsch übersetzten und beglaubten, Geburtsurkunde steht, aber eine Standesamtbeamtin, mit der ich sprach, sagte mir, dass sie nur die Schreibung meines Geburtsortes aus meinem ausländischem Reisepass, und nicht aus der Geburtsurkunde, akzeptieren und übertragen kann. Aber da ist ja klar, dass in meinem Reisepass mein Geburtsort wieder auf der Sprache meiner Ex-Heimat, mit verschiedenen Sonderzeichen, eingeschrieben ist, was auf Deutsch abermals ulkig klingt und für die Aussprache auch knifflig ist.

Jetzt kommen die Fragen:

1. Seht ihr eine gute Lösung bezüglich meiner Namensangleichung in Deutschland ohne Angleichung vom Ehenamen meiner Frau? Gibt es eventuell irgendwelche Gerichtsurteile oder gesetzliche Ausnahmen?

2. Ist es möglich, laut dem Gesetzgeber, die Schreibweise meines Geburtsortes aus meinem ausländischen Reisepass der deutschen Sprache anzugleichen? Was hat die weittragende Bedeutung in diesem Fall: die Schreibung meines Geburtsortes in der Geburtsurkunde oder im Reisepass?

Für jedes Feedback und jeden Hinweis bin ich dankbar.

Gruß
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Blaise
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Beiträge: 1.247

Erde, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 14.09.2010 um 20:07:20
 
Hallo,

Lausitz schrieb am 14.09.2010 um 18:48:53:
1. Seht ihr eine gute Lösung bezüglich meiner Namensangleichung in Deutschland ohne Angleichung vom Ehenamen meiner Frau?

Eine "gute" Lösung in dem Sinne, dass Du eine Erklärung ohne deine Ehefrau abgeben kannst = Nein.

Zitat:
Gibt es eventuell irgendwelche Gerichtsurteile oder gesetzliche Ausnahmen?

Solche Urteile und Ausnahmen gibt es meines Wissens nicht; diese würden auch geltendem Recht widersprechen.

Zitat:
2. Ist es möglich, laut dem Gesetzgeber, die Schreibweise meines Geburtsortes aus meinem ausländischen Reisepass der deutschen Sprache anzugleichen?

Grundsätzlich nein.

In ausländischen Urkunden kann der Namen eh nicht geändert werden. Die Schreibweise der Ortsnamen in der Übersetzung kann ein Hinweis auf die deutsche Schreibweise des Ortsnamens sein. In der Regel stehen die deutschen Ortsnamen in amtlichen Ortsbüchern. Die Schreibweise dieser Namen könnte dann in den neuen Identitätspapieren aufgenommen werden. Da sollte man dann die Passbehörde um Auskunft oder Rat bitten.

In Geburts- Ehe- oder Sterbeurkunden kann allerdings die deutsche Schreibweise des ausländischen Namens aufgenommen werden, wenn diese ausgestellt werden. Gibt es bereits eine solche Urkunde mit der ausländischen Schreibweise, kann der Ortsname nicht mehr geändert werden.

Hast Du den schon eine deutsche Urkunde (also keine Übersetzung ausländischer Urkunden)?

Grüße

Blaise
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Lausitz
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.09.2010 um 12:20:53
 
Blaise schrieb am 14.09.2010 um 20:07:20:
Hallo,

Eine "gute" Lösung in dem Sinne, dass Du eine Erklärung ohne deine Ehefrau abgeben kannst = Nein.

Solche Urteile und Ausnahmen gibt es meines Wissens nicht; diese würden auch geltendem Recht widersprechen.

Grundsätzlich nein.

In ausländischen Urkunden kann der Namen eh nicht geändert werden. Die Schreibweise der Ortsnamen in der Übersetzung kann ein Hinweis auf die deutsche Schreibweise des Ortsnamens sein. In der Regel stehen die deutschen Ortsnamen in amtlichen Ortsbüchern. Die Schreibweise dieser Namen könnte dann in den neuen Identitätspapieren aufgenommen werden. Da sollte man dann die Passbehörde um Auskunft oder Rat bitten.

In Geburts- Ehe- oder Sterbeurkunden kann allerdings die deutsche Schreibweise des ausländischen Namens aufgenommen werden, wenn diese ausgestellt werden. Gibt es bereits eine solche Urkunde mit der ausländischen Schreibweise, kann der Ortsname nicht mehr geändert werden.

Hast Du den schon eine deutsche Urkunde (also keine Übersetzung ausländischer Urkunden)?

Grüße

Blaise


Hallo Blaise,

dank DIR erstmal für die promte Antwort.

Leider hab ich keine deustche Urkunde, nur mein Sohn, der in Deutschland geboren wurde, hat eine deutsche Geburtsurkunde.

Gruß
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