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Einbürgerung minderjähriger ohne Erziehungsberechtigte (Gelesen: 4.275 mal)
decode
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung minderjähriger ohne Erziehungsberechtigte
13.09.2010 um 22:18:58
 
Hallo,

ich erkläre vorerst Mal die Situation, nämlich das ist etwas heikel.
Und zwar folgendes:

Meine Freundin, die aus Österreich kommt, möchte, bzw. wir wollen, dass sie nach Deutschland zieht.
Problem dabei ist, sie ist noch 15 und ich 17, somit beide minderjährig.
Gut, mich können wir außen vor lassen, da es nur sie betrifft.
Sie hat viele Probleme mit ihrer Mutter, die sie ja auch laut ihren Aussagen rauswerfen will, natürlich könnte man damit zum Jugendamt gehen, aber welche Tochter tut das ungezwungen?
Jedenfalls eskaliert es bei ihnen zu Hause. Somit will sie schleunigst da weg und zu mir ziehen (in mein Elternhaus). Natürlich kann sie ohne Einverständnis ihrer Mutter nicht hierher ziehen, aber das dürfte kein Problem werden denke ich (wie schon erklärt). Meine Freundin ist fast jeden Tag am weinen, weil es ihr so schlecht geht. Sie wird jeden Tag angemeckert, wegen irgendeines Fehlers, den sie irgentwann Mal vor 5 Jahren gemacht hat, also ihr wird alles nachgezogen. Auch die Fehler ihrer Mutter werden meiner Freundin angehängt. Sie wird fast permanent beleidigt und will wie gesagt nur so schnell wie nur möglich zu mir. Natürlich sind das wohl alltägliche Familienprobleme, aber sie hat noch zwei Geschwister, die im wahrsten Sinne des Wortes schlimm sind. Dennoch wird alles auf sie geschoben.

Nun ist meine Frage, ob und wie es möglich wäre, sie hier einbürgern zu lassen, ohne Adoption oder Ähnliches. Sie würde hier die Schule zu Ende bringen und arbeiten gehen.

Vielen Dank im Vorraus.

Gruß,
Tobi.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 13.09.2010 um 22:32:02
 
decode schrieb am 13.09.2010 um 22:18:58:
Nun ist meine Frage, ob und wie es möglich wäre, sie hier einbürgern zu lassen, ohne Adoption oder Ähnliches. Sie würde hier die Schule zu Ende bringen und arbeiten gehen.

Abgesehen davon, daß sie ohne Erlaubnis ihrer sorgeberechtigten Mutter nicht einfach von zuhause ins Ausland wegziehen kann, ist eine Einbürgerung erst nach mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalt möglich.
Von jetzt auf gleich geht da garnichts.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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decode
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 13.09.2010 um 22:38:10
 
NAtürlich ist uns das bewusst, aber wir würden viel mehr wissen wollen, wie das mit Erlaubnis ablaufen würde. Einbürgerung ist eh klar, habe mich da etwas falsch ausgedrückt. Geht halt nur um dem Aufenthalt, bis zur Einbürgerung.
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Ralf
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Moin Moin ;)


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #3 - 13.09.2010 um 22:48:34
 
Hab's mal hierher verschoben, da es nomentan allenfalls um
den Aufenthalt gehen kann, eine Einbürgerung liegt in
weiter Ferne.

Im übrigen wurde es ja schon gesagt: Ohne Eltern geht
da gar nichts.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 13.09.2010 um 22:51:58
 
Das Vorhaben ist ziemlich blauäugig. Ihr seid ja beide
minderjährig - und allein könnt ihr überhaut nichts er-
reichen.

Wenn deine Freundin meint, ihre Mutter behandelt sie
ungerecht, kann sie selbst auch den Weg zum Jugend-
amt einschlagen.

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decode
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #5 - 13.09.2010 um 22:57:09
 
Natürlich sind wir jung und auch noch nicht allzu lang zusammen. Dennoch möchten wir wissen, wie es ablaufen 'würde', wenn es die Zustimmung gäbe. (Naja, die existiert sogesehn)
Und wie schon geschrieben, das Jugendamt wird nicht eingeschaltet, denn welche Tochter tut dies, auch wenn dies eine der Möglichkeiten wäre.
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Sabina90
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...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: aserbaidschanisch
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Antwort #6 - 13.09.2010 um 23:26:23
 
naja, wie jeder Unionsbrger genießt sie das Freizügigkeitsrecht und könnte theoretisch eine Aufenthaltserlaubnis hier bekommen, aber wie das ist wegen dem Alter ist, weiß ich leider nicht.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 13.09.2010 um 23:27:40
 
Sabina90 schrieb am 13.09.2010 um 23:26:23:
wie jeder Unionsbrger genießt sie das Freizügigkeitsrecht 

erklär mir mal bitte woher du das herleitest!

Sabina90 schrieb am 13.09.2010 um 23:26:23:
aber wie das ist wegen dem Alter ist, weiß ich leider nicht. 


Hier ist Wissen gefragt und keine Raterei!
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« Zuletzt geändert: 13.09.2010 um 23:38:24 von N/V »  
 
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steini007
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #8 - 14.09.2010 um 13:37:05
 
decode schrieb am 13.09.2010 um 22:57:09:
Dennoch möchten wir wissen, wie es ablaufen 'würde', wenn es die Zustimmung gäbe. (Naja, die existiert sogesehn)

Die Vorraussetzungen für die EU-Freizügigkeit findest du hier:

http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm#2

... und auch hier ...

http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm#4

decode schrieb am 13.09.2010 um 22:57:09:
Und wie schon geschrieben, das Jugendamt wird nicht eingeschaltet,

... somit sich die Pläne nicht realisieren lassen, wenn keine Person amtlich bestimmt wird, die Verantwortung und Entscheidungsgewalt für ein minderjähriges Kind zu übernehmen.

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Mutly
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Schweiz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 14.09.2010 um 16:06:09
 
Das Vorhaben ist nicht unbedingt blauäugig, aber nicht unbedingt einfach.

Natürlich gilt die Freizügigkeitsrichtlinie im vollen Umfang, sofern sie nicht im Konflikt mit dem Kindeswohl steht.

Relevant ist hier auch Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000

Ergebnis: Österreich ist zuständig.

Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist auch relevant, aber nur bis der Minderjährige 16 ist.

decode schrieb am 13.09.2010 um 22:18:58:
Sie hat viele Probleme mit ihrer Mutter,


Deine Freundin sollte erstmal mit einer Beratungsstelle in Österreich sprechen.

Relevant ist das ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Diesem nach hat sie zwischen 14 und 18 den Status "Mündiger Minderjähriger" und mehr Rechte, als sie in Deutschland oder vielen anderen europ. Ländern hätte.

Doch sie muss im Prinzip bei einem Elternteil mit Obsorge leben (suche nach "Obsorge", nicht nach "Sorgerecht").

Du hast nichts über den Vater gesagt. Wohnt dieser in Österreich, so kann er auch auf Antrag der Tochter die Obsorge bekommen, wenn dies dem Kindeswohl nicht schadet. (Macht die Mutter oder sonstjemand das geltend, so müssten sie auch auch beweisen, die Hürde ist hoch.)

Der Schulwechsel eines Mündigen Minderjährigen bedarf der Zustimmung des Inhabers der Obsorge, erfolgt durch das Gericht aber trotzdem wenn es begründeten Wünschen des Mündigen Minderjährigen entspricht. Eltern dürfen nicht z.B. einen bestimmten Kurs oder Schultyp verlangen.

Das größte Problem wäre wohl, dass die Polizei das Kind zu einem Elternteil zurückbringt, außer es ist 17 und kann schon bald gehen oder es diese Eltern/einen Elternteil sehr vehement ablehnt, und dann wird das Gericht eingeschaltet.

Hat die Mutter die Tochter geschlagen, muss sie i.d.R. mit einer Intervention der Staatsanwaltschaft (Anzeige) und dem Verlust der Obsorge rechnen.

Es kommt somit sehr auf den Vater an, und auf den Jugendwohlfahrtsträger ("Jugendamt") im Bundesland in dem sie wohnt.

Ergibt sich, dass sie nach Deutschland ausreisen kann, mit 15 unwahrscheinlich, mit 16 denkbar, dann muss in Deutschland ein Freizügigkeitstatbestand vorliegen. Möglicherweise Schüler mit Unterhalt von den Eltern, deren Uneterhaltspflicht bei einem Wechsel oder Entzug der Obsorge nicht aufhört.

ABGB Drittes Hauptstpck ab §137 (Unterhalt, Obsorge, Entziehung oder Einschränkung der Obsorge usw.)

Siehe auch

Jugendrechte

Willkommen am Österreichischen Jugendportal des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend
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decode
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #10 - 14.09.2010 um 22:33:54
 
Das ist die Antwort, die wir gesucht haben, ich bedanke mich vielmals.

Gruß,
Tobi
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