Das Vorhaben ist nicht unbedingt blauäugig, aber nicht unbedingt einfach.
Natürlich gilt die Freizügigkeitsrichtlinie im vollen Umfang, sofern sie nicht im Konflikt mit dem Kindeswohl steht.
Relevant ist hier auch
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000Ergebnis: Österreich ist zuständig.
Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist auch relevant, aber nur bis der Minderjährige 16 ist.
decode schrieb am 13.09.2010 um 22:18:58:Sie hat viele Probleme mit ihrer Mutter,
Deine Freundin sollte erstmal mit einer Beratungsstelle in Österreich sprechen.
Relevant ist das ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Diesem nach hat sie zwischen 14 und 18 den Status "Mündiger Minderjähriger" und mehr Rechte, als sie in Deutschland oder vielen anderen europ. Ländern hätte.
Doch sie muss im Prinzip bei einem Elternteil mit Obsorge leben (suche nach "Obsorge", nicht nach "Sorgerecht").
Du hast nichts über den Vater gesagt. Wohnt dieser in Österreich, so kann er auch auf Antrag der Tochter die Obsorge bekommen, wenn dies dem Kindeswohl nicht schadet. (Macht die Mutter oder sonstjemand das geltend, so müssten sie auch auch beweisen, die Hürde ist hoch.)
Der Schulwechsel eines Mündigen Minderjährigen bedarf der Zustimmung des Inhabers der Obsorge, erfolgt durch das Gericht aber trotzdem wenn es begründeten Wünschen des Mündigen Minderjährigen entspricht. Eltern dürfen nicht z.B. einen bestimmten Kurs oder Schultyp verlangen.
Das größte Problem wäre wohl, dass die Polizei das Kind zu einem Elternteil zurückbringt, außer es ist 17 und kann schon bald gehen oder es diese Eltern/einen Elternteil sehr vehement ablehnt, und dann wird das Gericht eingeschaltet.
Hat die Mutter die Tochter geschlagen, muss sie i.d.R. mit einer Intervention der Staatsanwaltschaft (Anzeige) und dem Verlust der Obsorge rechnen.
Es kommt somit sehr auf den Vater an, und auf den Jugendwohlfahrtsträger ("Jugendamt") im Bundesland in dem sie wohnt.
Ergibt sich, dass sie nach Deutschland ausreisen kann, mit 15 unwahrscheinlich, mit 16 denkbar, dann muss in Deutschland ein Freizügigkeitstatbestand vorliegen. Möglicherweise Schüler mit Unterhalt von den Eltern, deren Uneterhaltspflicht bei einem Wechsel oder Entzug der Obsorge nicht aufhört.
ABGB Drittes Hauptstpck ab §137 (Unterhalt, Obsorge, Entziehung oder Einschränkung der Obsorge usw.)
Siehe auch
JugendrechteWillkommen am Österreichischen Jugendportal des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend