Hi Carminka,
Carminka schrieb am 09.09.2010 um 21:50:23:Als mein Vater heute wegen der Arbeitserlaubnis in der Arbeitsagentur angerufen hat, haben sie ihm gesagt, dass es nicht möglich sei, dass ein Mexikaner die Stelle annimmt, da Mexiko zu den sogenannten "Drittländern" gehört und Deutschland keine Arbeitstellen an Leute an diese Länder vergeben darf. Kann das sein?
Das ist ausgemachter Nonsens.
Es muss sich aber in jedem Fall um eine Beschäftigung handeln, die eine Einreise nach der
BeschV möglich ist.
Muleta schrieb am 09.09.2010 um 22:10:46:Da es sich vermutlich nicht um eine Tätigkeit handelt, welche irgendwo in der
BeschV unterzubringen ist, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Basis voraussichtlich nicht möglich
Richtig, ich kann mir auch in einer Bäckerei keine Tätigkeit vorstellen, die in der
BeschV unterzubringen ist. Von daher sollten sich dein Vater als auch dein Freund von der Hoffnung auf eine Arbeitserlaubnis verabschieden - tut mir leid, wenn es hart klingen mag, ist aber Tatsache.
Petersburger schrieb am 09.09.2010 um 22:16:23:Ausnahme:
Konnte die Bundesagentur mehrfach niemanden vermitteln, kann auf dieser Grundlage eine Arbeitserlaubnis auch für Drittausländer erteilt werden.
Sorry, hier muss ich vehement widersprechen, das würde höchstens dann zum Tragen kommen, wenn der Drittstaater bereits in Deutschland lebt und im Besitz eines
AT ist.
Selbst wenn x-fach niemand auf eine solche Stelle vermittelt werden kann, steht beim Neueinreisenden die
BeschV im Weg -> keine Chance.
Petersburger schrieb am 09.09.2010 um 22:16:23:Hatten wir schon mal - eine Zeitarbeitsfirma.
Die bekommen gar keine Arbeitserlaubnisse für Anstellungen aus Drittländern.
Nachdem aber die Bundesagentur ihnen über einen längeren Zeitraum nicht einen einzigen Arbeitnehmer vermitteln konnten, bekamen sie eine Zusicherung für eine konkrete Anzahl von Arbeitserlaubnissen zur Anwerbung aus Drittländern ...
Muleta schrieb am 09.09.2010 um 22:28:55:da hat sich dann aber jemand bei der Arbeitsagentur ganz weit aus dem Fenster gelehnt und sich sowohl über die DA hinweggesetzt:
Da kann ich Muleta nur voll und ganz zustimmen.
Es gibt keine Zustimmung für die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer - weder für Drittstaater, die dafür extra einreisen, noch für Drittstaater, die bereits in Deutschland leben und eine Zustimmung der Agentur für Arbeit benötigen. Diese Anfragen werden regelmäßig unter Berücksichtigung des von Muleta bereits zitierten § 40
AufenthG versagt. Da findet erst gar keine Vorrangprüfung o.ä. statt.
@Petersburger
Da würden mich aber die konkreten Vorgänge brennend interessieren
Wenn da tatsächlich Zustimmungen durch die Bundesagentur gegeben worden sind, ist es schlichtweg falsch und klar gesetzeswidrig.
Gruß
C_Devil