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Arbeitserlaubnis (Gelesen: 1.905 mal)
Carminka
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Arbeitserlaubnis
09.09.2010 um 21:50:23
 
Hallo,

mein Freund (Mexikaner) und ich sind seit ca. 5 Jahren zusammen und führen seitdem eine Fernbeziehung. Alles läuft super, aber wir möchten gerne, dass die Fernbeziehung endlich keine Fernbeziehung mehr ist. Ich werde mein Diplomarbeit in Mexiko schreiben und danach würde mein Freund gerne für 1 und Jahr oder länger nach Deutschland kommen. Meine Eltern besitzen eine Bäckerei und hätten eine Arbeitstelle für ihn und er würde auch gerne bei ihnen arbeiten.
Zusätzlich konnte das Arbeitsamt uns auch niemanden für diese Stelle zuteilen.
Als mein Vater heute wegen der Arbeitserlaubnis in der Arbeitsagentur angerufen hat, haben sie ihm gesagt, dass es nicht möglich sei, dass ein Mexikaner die Stelle annimmt, da Mexiko zu den sogenannten "Drittländern" gehört und Deutschland keine Arbeitstellen an Leute an diese Länder vergeben darf. Kann das sein?
Gibt es wirklich keine Möglichkeit???
Meine Eltern brauchen eine Arbeitskraft, mein Freund eine Arbeit und eigentlich müssten meine Eltern doch entscheiden dürfen wem sie die Stelle geben wollen ???
Kann mir jemand weiterhelfen?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 09.09.2010 um 22:10:46
 
Carminka schrieb am 09.09.2010 um 21:50:23:
Meine Eltern brauchen eine Arbeitskraft, mein Freund eine Arbeit und eigentlich müssten meine Eltern doch entscheiden dürfen wem sie die Stelle geben wollen ???


nö. Die BRD entscheidet, wer hier rein kommt und arbeiten darf. Deine Eltern müssen sich dann innerhalb dieses Rahmens bewegen.

Da es sich vermutlich nicht um eine Tätigkeit handelt, welche irgendwo in der BeschV unterzubringen ist, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Basis voraussichtlich nicht möglich.

Muleta
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #2 - 09.09.2010 um 22:16:23
 
Ausnahme:
Konnte die Bundesagentur mehrfach niemanden vermitteln, kann auf dieser Grundlage eine Arbeitserlaubnis auch für Drittausländer erteilt werden.

Hatten wir schon mal - eine Zeitarbeitsfirma.
Die bekommen gar keine Arbeitserlaubnisse für Anstellungen aus Drittländern.
Nachdem aber die Bundesagentur ihnen über einen längeren Zeitraum nicht einen einzigen Arbeitnehmer vermitteln konnten, bekamen sie eine Zusicherung für eine konkrete Anzahl von Arbeitserlaubnissen zur Anwerbung aus Drittländern ...
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #3 - 09.09.2010 um 22:28:55
 
da hat sich dann aber jemand bei der Arbeitsagentur ganz weit aus dem Fenster gelehnt und sich sowohl über die DA hinweggesetzt:

Zitat:
Die Ausnahmevorschrift ist streng einzelfallbezogen und restriktiv anzuwenden. Zulassungen im Rahmen des § 18 Abs. 4 AufenthG dürfen nicht zu einer Umgehung des Anwerbestopps
führen. Dies trifft auch für Bereiche zu, in denen ein akuter Arbeitskräftemangel besteht.

Das geforderte öffentliche Interesse muss zwingend über das privatwirtschaftliche, betriebliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehen. Die Tatsache, dass ein Vermittlungsauftrag
über einen längeren Zeitraum nicht erledigt werden konnte, reicht zur Begründung des öffentlichen Interesses nicht aus.


als auch über den glasklaren Gesetzeswortlaut des AufenthG:

Zitat:
§ 40 Versagungsgründe
(1) Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn
...
2. der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.


Auch aus Sicht der ABH/Botschaft ist sowas nur schwer nachvollziehbar, heißt es doch in den VwV

Zitat:
Ein öffentliches Interesse für die Zustimmung kann z.B. vorliegen, wenn durch die Beschäftigung eines Ausländers Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden.


was bei Zeitarbeitnehmern wohl in der Regel nicht der Fall sein dürfte.

Muleta
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C_Devil
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Antwort #4 - 09.09.2010 um 22:56:38
 
Hi Carminka,

Carminka schrieb am 09.09.2010 um 21:50:23:
Als mein Vater heute wegen der Arbeitserlaubnis in der Arbeitsagentur angerufen hat, haben sie ihm gesagt, dass es nicht möglich sei, dass ein Mexikaner die Stelle annimmt, da Mexiko zu den sogenannten "Drittländern" gehört und Deutschland keine Arbeitstellen an Leute an diese Länder vergeben darf. Kann das sein?

Das ist ausgemachter Nonsens.
Es muss sich aber in jedem Fall um eine Beschäftigung handeln, die eine Einreise nach der BeschV möglich ist.

Muleta schrieb am 09.09.2010 um 22:10:46:
Da es sich vermutlich nicht um eine Tätigkeit handelt, welche irgendwo in der BeschV unterzubringen ist, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Basis voraussichtlich nicht möglich

Richtig, ich kann mir auch in einer Bäckerei keine Tätigkeit vorstellen, die in der BeschV unterzubringen ist. Von daher sollten sich dein Vater als auch dein Freund von der Hoffnung auf eine Arbeitserlaubnis verabschieden - tut mir leid, wenn es hart klingen mag, ist aber Tatsache.

Petersburger schrieb am 09.09.2010 um 22:16:23:
Ausnahme:
Konnte die Bundesagentur mehrfach niemanden vermitteln, kann auf dieser Grundlage eine Arbeitserlaubnis auch für Drittausländer erteilt werden.

Sorry, hier muss ich vehement widersprechen, das würde höchstens dann zum Tragen kommen, wenn der Drittstaater bereits in Deutschland lebt und im Besitz eines AT ist.
Selbst wenn x-fach niemand auf eine solche Stelle vermittelt werden kann, steht beim Neueinreisenden die BeschV im Weg -> keine Chance.

Petersburger schrieb am 09.09.2010 um 22:16:23:
Hatten wir schon mal - eine Zeitarbeitsfirma.
Die bekommen gar keine Arbeitserlaubnisse für Anstellungen aus Drittländern.
Nachdem aber die Bundesagentur ihnen über einen längeren Zeitraum nicht einen einzigen Arbeitnehmer vermitteln konnten, bekamen sie eine Zusicherung für eine konkrete Anzahl von Arbeitserlaubnissen zur Anwerbung aus Drittländern ... 

Muleta schrieb am 09.09.2010 um 22:28:55:
da hat sich dann aber jemand bei der Arbeitsagentur ganz weit aus dem Fenster gelehnt und sich sowohl über die DA hinweggesetzt:

Da kann ich Muleta nur voll und ganz zustimmen.

Es gibt keine Zustimmung für die Beschäftigung als Leiharbeitnehmer - weder für Drittstaater, die dafür extra einreisen, noch für Drittstaater, die bereits in Deutschland leben und eine Zustimmung der Agentur für Arbeit benötigen. Diese Anfragen werden regelmäßig unter Berücksichtigung des von Muleta bereits zitierten § 40 AufenthG versagt. Da findet erst gar keine Vorrangprüfung o.ä. statt.

@Petersburger
Da würden mich aber die konkreten Vorgänge brennend interessieren Zwinkernd
Wenn da tatsächlich Zustimmungen durch die Bundesagentur gegeben worden sind, ist es schlichtweg falsch und klar gesetzeswidrig.


Gruß
C_Devil
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« Zuletzt geändert: 10.09.2010 um 00:53:56 von C_Devil » 
Grund: Ergänzung, fehl. Satzteil 

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