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Anrechnung früher erworbener Ehezeiten nach Trennung und Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschft (Gelesen: 6.348 mal)
steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Anrechnung früher erworbener Ehezeiten nach Trennung und Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschft
09.09.2010 um 11:38:00
 
Ausgang meiner Frage ist dieser Thread:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1284018689/

... und die Antwort von schweitzer:

schweitzer schrieb am 09.09.2010 um 11:12:07:
Tritt vor Ablauf der drei Jahre eine Trennung ein, dann gilt die 5-Jahresregel, weil Du Dich dann ausländerrechtlich nicht mehr auf das "Privileg" Ehegattin eines Deutschen zu sein berufen könntest (auch, wenn Du noch gar nicht geschieden bist).


... nun meine Frage:

Wenn man sich innerhalb der drei Jahre vom deutsche Ehepartner trennt - offiziell mit entsprechender Änderung der AE -  dann aber wieder die eheliche LG fortführt, werden dann die Zeiten der ersten Phase der ehelichen LG angerechnet, sofern bei der Antragstellung zur NE die eheliche LG fortbesteht?

Die VWW sagen hier:

Zitat:
28.2.3 Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft. Grund der Privilegierung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen nach § 9 angenommen werden kann. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken können daher nicht berücksichtigt werden, da sie dieser immanenten Zweckausrichtung nicht entsprechen. Die Zeit des Besitzes eines nationalen Visums zum Familiennachzug ist nach § 6 Absatz 4 Satz 3 anzurechnen, soweit sich der Inhaber währenddessen im Bundesgebiet aufgehalten hat.


... was für mein Verständnis bedeutet, dass die früheren Zeiten angerechnet werden.
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.09.2010 um 11:50:11
 
nein, es geht wieder von vorne los. Die VwV behandeln an dieser Stelle nicht den Fall einer zwischenzeitlichen Trennung.

Man sollte die VwV sowieso nicht überbewerten.

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Antwort #2 - 09.09.2010 um 12:18:29
 
Muleta schrieb am 09.09.2010 um 11:50:11:
Man sollte die VwV sowieso nicht überbewerten.

Was meinst du damit?

Sind die VWV doch die Grundlage für die Entscheidungen der Behörde und eine gewisse Transparenz für den Bürger.
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Muleta
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Antwort #3 - 09.09.2010 um 16:05:47
 
steini007 schrieb am 09.09.2010 um 12:18:29:
Was meinst du damit?


naja:

Zitat:
Verwaltungsvorschriften [sind] im Gegensatz zu Gesetzen und Rechtsverordnungen keine Rechtsnormen im engeren Sinne, sondern innerdienstliche Anweisungen vorgesetzter Behörden an nachgeordnete Behörden, die im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis deutlich machen sollen, in welcher Weise Rechtsnormen zu handhaben sind. Zwar binden sie die nachgeordneten Behörden, die Gerichte sind jedoch an norminterpretierende Verwaltungsvorschriften nicht gebunden

(VGH Kassel, Urt. v. 14.12.2009 - 9 A 1733/09, mwN).

Die Praxis führt bei den Gerichten dann schonmal zu Anzeichen von Verzweiflung:

Zitat:
Der Glaube [der Ausländerbehörden] an die Weisheit und Unfehlbarkeit der Ministerialbürokratie scheint manchmal unendlich zu sein.

Dr. Ralph Göbel-Zimmermann
Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gießen, http://www.fr-hessen.de/aktuelles/Goebel-Zimmermann_Ermessen.pdf

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Antwort #4 - 09.09.2010 um 16:16:23
 
steini007 schrieb am 09.09.2010 um 12:18:29:
Was meinst du damit?

Sind die VWV doch die Grundlage für die Entscheidungen der Behörde und eine gewisse Transparenz für den Bürger.


Auch der Leiter meiner alten Ausländerbehörde wies öfters darauf hin, dass die Vwv keine Rechtsnorm sind und sah Dinge durchaus mal anders, als darin geschrieben ist und verwies auf den Gesetzestext. Daher betrachte ich sie auch eher als Entscheidungshilfe.  Smiley

Und es dürfte nicht überraschend sein, wenn ich bei wirklich und deutlicher Trennung und anschließendem Wiederfinden die Zeiten neu rechne.
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Mutly
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Antwort #5 - 09.09.2010 um 16:51:41
 
Muleta schrieb am 09.09.2010 um 16:05:47:
(VGH Kassel, Urt. v. 14.12.2009 - 9 A 1733/09, mwN)


Heißt das zum Beispiel:
Teilzitat 28.2.3

Zitat:
Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken können daher nicht berücksichtigt werden, da sie dieser immanenten Zweckausrichtung nicht entsprechen.


- Die Behörde kann (darf) Zeiten des Besitzes einer anderen AE nicht berücksichtigen, aber
- Würde der Ausländer aber das Gericht anrufen, dann stünde es dem Gericht frei, Zeiten des Besitzes einer anderen AE zu berücksichtigen?

Denn §28(2) lautet "...in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist", dem Wortlaut nach würde es also im Bereich des Möglichen liegen.

Anders gefragt, kann das Gericht die VWV völlig ignorieren, mit dem Argument, dass das Gesetz selbst die Berücksichtigung von Zeiten des Beseitzes einer anderen AE nicht auschließt?

(Ob das Gericht das machen würde, ist freilich eine andere Frage. Interessant wäre, ob es "so weit" gehen dürfte, VWV völlig außer Acht zu lassen, so, als ob sie nicht existieren würden.

Wenn das geht, und würde es in einer bestimmten Situation mehrmals vorkommen, würden möglicherweise viele Antragsteller das Gericht anrufen, um zu einem Ergebnis zu kommen, welches die Behörde selbst wegen der VWV nicht ermöglich kann. Oder die VWV würden geändert werden.)

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Antwort #6 - 09.09.2010 um 16:52:52
 
Bei den Ausländerbehörden, mit denen ich bisher in der Beratung zu tun hatte, wird generell nach einer Versöhnung von vorne gerechnet.
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Muleta
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Antwort #7 - 09.09.2010 um 17:40:09
 
Mutly schrieb am 09.09.2010 um 16:51:41:
Anders gefragt, kann das Gericht die VWV völlig ignorieren,


wenn es um (abschließende) Beantwortung von Rechtsfragen geht ist die VwV völlig irrelevant (auch so unter dem Aspekt der Gewaltenteilung) Insofern: ja, sicher.

Es ist aber durchaus im Rahmen des Möglichen, dass die VwV eine Rechtsansicht vertreten, die von den Gerichten bestätigt wird. Man sollte nur eben nicht glauben, die VwV seien eine Art "Hilfsgesetz".

Gleiches gilt übrigens für die DA der Arbeitsagentur...

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Antwort #8 - 09.09.2010 um 18:42:15
 
Muleta schrieb am 09.09.2010 um 17:40:09:
Es ist aber durchaus im Rahmen des Möglichen, dass die VwV eine Rechtsansicht vertreten, die von den Gerichten bestätigt wird. Man sollte nur eben nicht glauben, die VwV seien eine Art "Hilfsgesetz". 


Das wiederum würde bedeuten, dass die Hilfestellung, die wir hier im Forum den Fragestellern geben, nur noch die Hälfte wert ist, wenn es nicht nur um Standartfragen geht, weil man in den "nackten" Gesetzestexten sehr viel hineininterpretieren kann und man für gewisse Fallkonstellationen immer aktuelle Gerichtsentscheidungen parat haben müßte.

Zkai schrieb am 09.09.2010 um 16:16:23:
Daher betrachte ich sie auch eher als Entscheidungshilfe.

Ich ging davon aus, dass die VWV eine gewisse Verbindlichkeit für die ABH darstellen, diese anzuwenden.
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Antwort #9 - 09.09.2010 um 18:59:44
 
steini007 schrieb am 09.09.2010 um 18:42:15:
Das wiederum würde bedeuten, dass die Hilfestellung, die wir hier im Forum den Fragestellern geben, nur noch die Hälfte wert ist, wenn es nicht nur um Standartfragen geht, weil man in den "nackten" Gesetzestexten sehr viel hineininterpretieren kann und man für gewisse Fallkonstellationen immer aktuelle Gerichtsentscheidungen parat haben müßte.


Nö. Über die VwV lässt sich prognostizieren, wie eine ABH vermutlich (wirklich) entscheiden wird. Ob das dann auch eine "richtige" Entscheidung ist, ist damit natürlich nicht gesagt (weiß man aber sowieso oft erst, wenn man im konkreten Fall ein rechtskräftiges Urteil hat...)

Sofern die VwV für den Antragsteller günstig ist, wird man eine entsprechende Entscheidung idR auch (ggf. über die Fachaufsicht) durchsetzen können. Nachdenken muss man eigentlich nur, wenn die VwV für den Antragsteller nicht das Gewünschte hergibt.

Zitat:
Ich ging davon aus, dass die VWV eine gewisse Verbindlichkeit für die ABH darstellen, diese anzuwenden.


Die VwV sind sehr restriktiv geschrieben. Abweichungen zu Gunsten des Antragstellers durch die ABH sind daher durchaus üblich, insbes., wenn es entsprechende Rspr gibt. Abweichungen zu Ungunsten des Antragstellers durch die ABH sind dagegen eher Raritäten.

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Antwort #10 - 09.09.2010 um 20:58:26
 
Muleta schrieb am 09.09.2010 um 17:40:09:
Gleiches gilt übrigens für die DA der Arbeitsagentur...


Gilt das im Staatsangehörigkeitsrecht somit nicht nur für die VAH des BMI, sondern auch für die (vom Gesetzgeber sowieso nicht angepassten) StAR-VwV?



Allgemein zur Relevanz von VWV:

Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2003/109

Zitat:
Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
zu erlangen, sollten Drittstaatsangehörige
ausreichende Einkünfte und einen Krankenversicherungsschutz
nachweisen, damit sie keine Last für den betreffenden
Mitgliedstaat werden. Bei der Beurteilung der
Frage, ob der Drittstaatsangehörige über feste und regelmäßige
Einkünfte verfügt, können die Mitgliedstaaten
Faktoren wie die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem
und die Erfüllung der steuerlichen
Verpflichtungen berücksichtigen.


Rentenbeiträge sind demnach nur "Bei der Beurteilung der
Frage, ob der Drittstaatsangehörige über feste und regelmäßige
Einkünfte verfügt" (vermutlich zum Zeitpunkt der Antragestellung) relevant, und das ist auch nur eine Kann-Bestimmung.

Wichtig, §5, der hier maßgebende Artikel, erwähnt das nicht:

Zitat:
(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen
den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen über Folgendes verfügt:
a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme
der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für
seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese
Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können
die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf
Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
berücksichtigen;
b) eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat
sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die
eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.


Und die Umsetzung, §9a AufenthG, erwähnt Rentenbeiträge auch nicht.

Doch der Gesetzgeber ist auf die Idee gekommen, dass Rentenbeiträge vorliegen müssen, wenn auch nicht 60, und das wird in den VWV erwähnt.

Von daher: diese Forderung zu kippen oder zumindest dafür zu sorgen, dass eine Auslegung zu Ungunsten des Antragstellers (der keine oder sehr wenige Rentenbeiträge bezahlt hat), müsste eher einfach sein? (In der ersten Instanz möglich?)

Ich dachte nämlich, irgendwann entscheidet der EuGH über diesen Punkt, weil jemand die Forderung irgendwann anfechten und weiterziehen wird, bis das nationale Gericht den EuGH konsultiert.


Muleta schrieb am 09.09.2010 um 18:59:44:
Die VwV sind sehr restriktiv geschrieben. Abweichungen zu Gunsten des Antragstellers durch die ABH sind daher durchaus üblich


Wenn eine ABH meint, etwas in den AVWV zum FreizügG/EU wäre nicht mit 2004/38 oder beispielsweise EuGH Metock, Singh, Eind, Chen vereinbar, kann sie spezifisch aus diesem Grund zugunsten des Antragstellers davon abweichen obwohl der nationale Gesetzgeber es anders sieht? Oder eher, der Antragsteller müsste das Gericht anrufen.


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Antwort #11 - 09.09.2010 um 21:39:28
 
Mutly schrieb am 09.09.2010 um 20:58:26:
Gilt das im Staatsangehörigkeitsrecht somit nicht nur für die VAH des BMI, sondern auch für die (vom Gesetzgeber sowieso nicht angepassten) StAR-VwV?


ja (vgl. allgemein http://de.wikipedia.org/wiki/Verwaltungsvorschrift )


Zitat:
Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2003/109
...
Rentenbeiträge ...
...
Wichtig, §5, der hier maßgebende Artikel, erwähnt das nicht:


das ist so nicht richtig. Der Erwägungsgrund liefert eine Definition bzw. Auslegung von "feste und regelmäßige Einkünfte" und stellt klar, dass diese auch eine Altersvorsorge beinhalten können. Jetzt kann man natürlich darüber diskutieren, welche Relevanz Erwägungsgründe haben, aber das bringt uns hier vermutlich nicht weiter.

Zitat:
Und die Umsetzung, §9a AufenthG, erwähnt Rentenbeiträge auch nicht.


nee, aber § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG (unter dem Stichwort "feste und regelmäßige Einkünfte" - so wie es auch die RL tut).

Ein Rückgriff auf die VwV ist daher mangels gesetzlicher Ausgestaltung hier nicht erforderlich.

Zitat:
Wenn eine ABH meint, etwas in den AVWV zum FreizügG/EU wäre nicht mit 2004/38 oder beispielsweise EuGH Metock, Singh, Eind, Chen vereinbar, kann sie spezifisch aus diesem Grund zugunsten des Antragstellers davon abweichen obwohl der nationale Gesetzgeberdas für die VwV zuständige Bundesministerium ggf. mit Zustimmung des Bundesrates es anders siehtsah?


wer wollte sich über ein Abweichen von den VwV dann beschweren? Aber ob die Behörde das wirklich "darf" müsstest Du die entsprechenden Leute von der Behördenseite mal fragen - ist für mich nicht so relevant.

Muleta
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« Zuletzt geändert: 09.09.2010 um 21:49:50 von Muleta »  

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Antwort #12 - 09.09.2010 um 22:45:42
 
Muleta schrieb am 09.09.2010 um 21:39:28:
wer wollte sich über ein Abweichen von den VwV dann beschweren?


Ich meinte, ein Antragsteller versucht mit Erfolg die ABH zu überzeugen, dass eine Bestimmung der VWV mit 2004/38 nicht vereinbar wäre, und die ABH "spielt deshalb mit" und sieht von der VWV-Bestimmung ab.

Aber danke für deine Antworten hier, nun ist die Sache viel klarer. Zwinkernd

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