Muleta schrieb am 09.09.2010 um 17:40:09:Gleiches gilt übrigens für die DA der Arbeitsagentur...
Gilt das im Staatsangehörigkeitsrecht somit nicht nur für die VAH des BMI, sondern auch für die (vom Gesetzgeber sowieso nicht angepassten)
StAR-VwV?
Allgemein zur Relevanz von
VWV:
Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2003/109
Zitat:Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
zu erlangen, sollten Drittstaatsangehörige
ausreichende Einkünfte und einen Krankenversicherungsschutz
nachweisen, damit sie keine Last für den betreffenden
Mitgliedstaat werden. Bei der Beurteilung der
Frage, ob der Drittstaatsangehörige über feste und regelmäßige
Einkünfte verfügt, können die Mitgliedstaaten
Faktoren wie die Entrichtung von Beiträgen in ein Alterssicherungssystem
und die Erfüllung der steuerlichen
Verpflichtungen berücksichtigen.
Rentenbeiträge sind demnach nur "Bei der Beurteilung der
Frage, ob der Drittstaatsangehörige über feste und regelmäßige
Einkünfte verfügt" (vermutlich zum Zeitpunkt der Antragestellung) relevant, und das ist auch nur eine Kann-Bestimmung.
Wichtig, §5, der hier maßgebende Artikel, erwähnt das nicht:
Zitat:(1) Die Mitgliedstaaten verlangen vom Drittstaatsangehörigen
den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen über Folgendes verfügt:
a) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme
der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für
seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen
ausreichen. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese
Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können
die Höhe der Mindestlöhne und -renten beim Antrag auf
Erteilung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
berücksichtigen;
b) eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat
sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die
eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.
Und die Umsetzung, §9a
AufenthG, erwähnt Rentenbeiträge auch nicht.
Doch der Gesetzgeber ist auf die Idee gekommen, dass Rentenbeiträge vorliegen müssen, wenn auch nicht 60, und das wird in den
VWV erwähnt.
Von daher: diese Forderung zu kippen oder zumindest dafür zu sorgen, dass eine Auslegung zu Ungunsten des Antragstellers (der keine oder sehr wenige Rentenbeiträge bezahlt hat), müsste eher einfach sein? (In der ersten Instanz möglich?)
Ich dachte nämlich, irgendwann entscheidet der EuGH über diesen Punkt, weil jemand die Forderung irgendwann anfechten und weiterziehen wird, bis das nationale Gericht den EuGH konsultiert.
Muleta schrieb am 09.09.2010 um 18:59:44:Die
VwV sind sehr restriktiv geschrieben. Abweichungen zu Gunsten des Antragstellers durch die
ABH sind daher durchaus üblich
Wenn eine
ABH meint, etwas in den
AVWV zum FreizügG/EU wäre nicht mit 2004/38 oder beispielsweise EuGH Metock, Singh, Eind, Chen vereinbar, kann sie spezifisch aus diesem Grund zugunsten des Antragstellers davon abweichen obwohl der nationale Gesetzgeber es anders sieht? Oder eher, der Antragsteller müsste das Gericht anrufen.