minoucha schrieb am 09.09.2010 um 10:09:03:Kannst du mir dann die Frage beantworten
Muss ich wohl, wo Du mich gleich zum "Mr." "befördert" hast und sich sonst augenscheinlich niemand findet.
Für die Erteilung einer
NE sind generell alle Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts, also einer
AE, anrechenbar -Ausnahmen bestehen bei
AE , die zum Zwecke des Studiums oder einer beruflichen Ausbildung eiteilt worden sind (z.B.
AE gemäß § 16
AufenthG ) - Für eine
NE nach § 9
AufenthG müssen insgesamt 5 Jahre
AE nachgewiesen werden, wobei etwa Zeiten einer
AE zum Zwecke des Studiums nur jeweils zur Hälfte angerechnet werdn können. Außerdem müsstest Du bei Beantragung der
NE schon eine andere
AE als die zum Zwecke des Studiums haben.
Als Ehegattin eines Deutschen könntest Du die
NE schon nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt bekömmen, aber nur wenn Du während dieser Zeit auch wirklich drei Jahre eine entsprechende
AE hattest und die Ehe tatsächlich rechtmäßig in Deutschland bestand und in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt wurde und wird.
Tritt vor Ablauf der drei Jahre eine Trennung ein, dann gilt die 5-Jahresregel, weil Du Dich dann ausländerrechtlich nicht mehr auf das "Privileg" Ehegattin eines Deutschen zu sein berufen könntest (auch, wenn Du noch gar nicht geschieden bist).
War das verständlich??
=schweitzer=
Änderung: Während ich noch schrieb, hat nun doch schon jemand geantwortet - da ichs aber etwas ausführlicher erklärt habe, lasse ichs stehen.