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Argentinische Einbürgerung ohne Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit? (Gelesen: 6.987 mal)
wikilover
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09.09.2010 um 09:38:02
 
@de-arg-binational: Wie ist denn die Sache ausgegangen? Kannst Du mich mal kontaktieren?

@all: Ich bin ganz neu hier und würde gerne de-arg-binational eine PN schicken, was aber nicht geht, weil ich noch keine 5 Beiträge habe. Könnte vielleicht jemand das für mich tun und ihm sagen, dass ich mich gerne mit ihm austauschen würde. de-arg-binational war die letzten zwei Jahre nicht im Forum.

@all 2: Kann mir jemand mal Punkt für Punkt aufschreiben, wie man das bei folgenden Konstellation machen muss, damit man die Argentinische für meinen Sohn bekommt aber die Deutsche nicht verliert?

* Deutscher verheiratet mit Argentinierin
* Sohn in Deutschland geboren

Ich würde das nämlich gerne schriftlich von meiner Integrationsbehörde haben.

Erster Kommentar bei einem Anruf: Das geht nicht. Typisch!

Liebe Grüße!

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schweitzer
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Antwort #1 - 09.09.2010 um 11:50:39
 
@ wikilover:

Willkommen bei uns!

Zunächst mal habe ich Dir einen eigenen thread mit eigenem Betreff eröffnet. Damit steigen Deine Chancen auf Antworten aus dem Forum.

Zum anderen macht es wenig Sinn, sich an einen thread zu hängen, der schon fast zwei Jahre auf dem Buckel hat, ohne das sich dort noch was bewegt hat. Der user "de-arg-binational" war mit heutigem Datum seit 610 Tagen hier nicht mehr online. Die Aussicht, dass er eine PN von Dir "erahnen" würde geht da gegen Null.

Also, ich denke, wir "spielen" erstmal hier weiter ...

=schweitzer=
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Antwort #2 - 09.09.2010 um 16:23:42
 
wikilover schrieb am 09.09.2010 um 09:38:02:
damit man die Argentinische für meinen Sohn bekommt aber die Deutsche nicht verliert?

verstehe ich nicht.
Warum sollte dein Sohn als Kind eines Deutschen Staatsangehörigen und somit Deutscher Staatsangehöriger aufgund von Geburt seine Staatsangehörigkeit verlieren?

Sofern das argentinische Recht es so vorsieht wie das deutsche, dann hat dein Kind als Kind eines Dt. und einer Argentinierin beide Staatsangehörigkeiten, und zumindest das dt. Recht sieht es nicht vor, dass man die dt. Staatsangehörigkeit irgendwann mal deswegen aufgeben soll oder verliert (Stichwort Eintscheidung auf eine Staatsangehörigkeit mit 18 Jahren).
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Antwort #3 - 09.09.2010 um 16:31:50
 
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Antwort #4 - 09.09.2010 um 18:33:02
 
Nun bin ich nicht der Experte für Staatsangehörigkeitsrecht, aber in RUS hatten wir eine Zeitlang eine (von der Wirkung her) ähnliche Situation:

Das russische StAG legte bis 2002 fest, daß bei verschiedenen StAng der Eltern (RUS+irgendwas) kein Erwerb der russischen StAng durch Geburt erfolgt, sondern die Eltern mußten gegenüber der Behörde eine Wahlerklärung abgeben.

Die Frage bei hier lebenden Deutschen war nun: Verliert mein Kind die deutsche StAng, wenn durch Erklärung gegenüber der russischen Behörde die russische StAng gewählt wird?

Wichtig war das auch für die deutsche Auslandsvertretung, weil schließlich ggf. Nicht-mehr-Deutschen auch keine deutschen Kinderausweise ausgestellt werden dürfen.

Sorge machte nun diese Bestimmung des deutschen StAG (heutige Fassung):
Zitat:
§ 25

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.


Nun steht in § 19  Zitat:
(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichts beantragt werden.

Abs. 2 ist hier unwesentlich.

Knackpunkt ist der von mir fett markierte Teil: Diese Genehmigung lag in keinem Fall vor, mithin gab es auch keinen Verlust der deutschen StAng.
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Ralf
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Antwort #5 - 09.09.2010 um 22:27:38
 
So ist es, bei dieser Konstellation tritt kein Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit ein, vorausgesetzt
natürlich, das Kind ist noch minderjährig.
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wikilover
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Antwort #6 - 10.09.2010 um 00:31:57
 
Das Kind ist noch minderjährig.

Der Knackpunkt ist ja, dass man als im Ausland geborenes Kind eines Argentiniers / einer Argentinierin die Staatsbürgerschaft nicht automatisch bekommt, sondern diese beantragen muss.

Erst einmal herzlichen Dank für die Auskünfte!

Noch eine Frage: Sorge macht mir noch das könnte im §25 ("unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte") im Zusammenhang mit der Genehmigung des Familiengerichts. Wenn man diese Genehmigung nie beantragt hat, kann das Familiengericht auch eine solche Genehmigung nicht erteilen und dementsprechend kann mein Sohn die deutsche Staatsbürgerschaft auch nicht verlieren, richtig?

Wieso sollte man eigentlich eine solche Genehmigung beim Familiengericht beantragen?

Wie weiße ich / mein Sohn bei Bedarf in Zukunft nach, dass man die deutsche Staatsbürgerschaft in einem solchen Fall nicht verloren hat?

Danke und Grüße!

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Antwort #7 - 10.09.2010 um 04:39:53
 
wikilover schrieb am 10.09.2010 um 00:31:57:
Wenn man diese Genehmigung nie beantragt hat, kann das Familiengericht auch eine solche Genehmigung nicht erteilen und dementsprechend kann mein Sohn die deutsche Staatsbürgerschaft auch nicht verlieren, richtig?

Korrekt.

wikilover schrieb am 10.09.2010 um 00:31:57:
Wieso sollte man eigentlich eine solche Genehmigung beim Familiengericht beantragen?

Weil man will, daß das Kind aus der deuschen Staatsangehörigkeit entlassen wird.

Ich konstruiere einen denkbaren Fall:
Das Kind besitzt eine zweite Staatsangehörigkeit, lebt in dem zweiten Land - oder soll z.B. mit den Eltern dorthin umziehen - und in diesem Land hat man mit zwei Staatsangehörigkeiten Probleme auf Schritt und Tritt. Dabei will der z.B. deutsche Vater seine Staatsangehörigkeit nicht verlieren ...
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Antwort #8 - 10.09.2010 um 11:44:42
 
Vielen Dank an alle, die mir bisher bei diesem schwierigen Thema weitergeholfen haben.  Smiley

Zwei Fragen bleiben mir aber noch:

Wie weiße ich / mein Sohn bei Bedarf in Zukunft nach, dass er die deutsche Staatsbürgerschaft durch die Beantragung der argentinischen nicht verliert / verloren hat? Kann man sich das irgendwo bescheinigen / bestätigen lassen?

Und:
Muss ich die zweite Staatsbürgerschaft meines Sohnes irgendwo in Deutschland melden oder bei irgendwelchen Formalitäten angeben?

Herzliche Grüße!

wikilover
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Antwort #9 - 10.09.2010 um 12:18:41
 
Grundsätzlich spielen für deutsche Behörden zusätzliche Staatsangehörigkeiten keine Rolle - von bestimmten Einzelfällen abgesehen.

Beispiele:
1. Ausreise eines Deutschen per Flugzeug nach RUS ohne russisches Visum - nur mit zusätzlicher, RUS-visafreier Staatsangehörigkeit.
2. Regelausnahme bei Eheschließung des Deutschen.
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Antwort #10 - 13.09.2010 um 09:23:34
 
Vielen Herzlichen Dank nochmals für die Hilfe.

Aber eine Frage stelle ich nochmals, vielleicht hat irgendjemand eine Antwort für mich:

"Wie weiße ich / mein Sohn bei Bedarf in Zukunft nach, dass er die deutsche Staatsbürgerschaft durch die Beantragung der argentinischen nicht verliert / verloren hat? Kann man sich das irgendwo bescheinigen / bestätigen lassen?

Ich stelle mir gerade vor, wie wir in Frankfurt bei der Einreise sind und aus versehen zunächst den falschen Pass zücken. Ich könnte mir vorstellen, dass das eine längere Diskussion mit dem Grenzbeamten wird. Insofern wäre irgendeine Bestätigung sicherlich hilfreich.

Grüße! wikilover
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Antwort #11 - 13.09.2010 um 12:30:43
 
wikilover schrieb am 13.09.2010 um 09:23:34:
"Wie weiße ich / mein Sohn bei Bedarf in Zukunft nach, dass er die deutsche Staatsbürgerschaft durch die Beantragung der argentinischen nicht verliert / verloren hat? Kann man sich das irgendwo bescheinigen / bestätigen lassen?


Die deutsche StA wird durch den Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen.
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Antwort #12 - 13.09.2010 um 12:59:19
 
Dieser Staatsangehörigkeitsausweis ist aber auch hinfällig, wenn nach dessen Ausstellung eine andere Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben wird.

Daher muß schon erkennbar sein, daß dieser Staatsangehörigkeitsausweis nach Erwerb der argentinischen Staatsangehörigkeit und in Kenntnis (der Behörde) des Besitzes dieser Staatsangehörigkeit ausgestellt worden ist.

Wie sich so etwas dokumentieren läßt ... da bin ich überfragt.
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Antwort #13 - 13.09.2010 um 13:04:58
 
Zitat:
Ich stelle mir gerade vor, wie wir in Frankfurt bei der Einreise sind und aus versehen zunächst den falschen Pass zücken. Ich könnte mir vorstellen, dass das eine längere Diskussion mit dem Grenzbeamten wird. Insofern wäre irgendeine Bestätigung sicherlich hilfreich.

Das brauchst du dir keine Sorgen zu machen, beim Zoll bzw. bei der Bundespolizei reicht ein Pass als Indiz für die Staatsbürgerschaft.
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Antwort #14 - 13.09.2010 um 14:50:51
 
wikilover schrieb am 13.09.2010 um 09:23:34:
Wie weiße ich / mein Sohn bei Bedarf in Zukunft nach, dass er die deutsche Staatsbürgerschaft durch die Beantragung der argentinischen nicht verliert / verloren hat?

Man wird sicherlich nicht etwas nachweisen müssen, das
sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.
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