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Niederlassungserlaubnis für Ehehfrau (Gelesen: 7.088 mal)
ripple
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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09.09.2010 um 00:17:26
 
Hallo liebes forum,
bei uns ist es jetzt langsam soweit, dass meine Frau die niederlassungserlaubnis beantragen kann. ich habe jetzt noch folgende frage die ich gerne abklären würde.
mir ist bekannt, dass ein minimum von 16,800 € einkommen im jahr nachgewiesen werden muss. in dem falle bin ich das, was auch hinkommt, da ich der hauptverdiener bin und meine Frau nur einem "mini job" nachgeht.

jetzt habe ich folgendes gelesen und hat mich, da meine Frau vollzeit an einer universität auf lehramt studiert, mich etwas verdutzt :

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden.

<<<Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.>>>>>>>

im 2. absatz den ich hier gepasted habe steht, das von dem verdienstnachweis abgesehen wird, wenn der/die ausländer/in in einer berufsausbildung ist.
heisst das, dass ich mir das ganze gedöns mit steuerberater etc. eigentlich sparen kann und sie diesen verdienstnachweis für die niederlassungserlaubnis garnicht benötigt?

grüsse Smiley
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Antwort #1 - 09.09.2010 um 07:36:12
 
Hier hast du etwas falsch verstanden.

Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 sagt das hier etwas anderes aus:

Zitat:
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,


... somit ist die der LU weiterhin zu sichern und auch nachzuweisen. Deine Arbeit mit dem Steuerberater war somit nicht umsonst.
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ripple
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 09.09.2010 um 09:15:48
 
danke für die antwort.
aber..., naja ich muss immer hinterfragen Zwinkernd, was hat es dann mit dem was ich da mit der ausbildung gepasted hab aufsich?
grüsse Smiley
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Antwort #3 - 09.09.2010 um 09:24:56
 
wenn ich jetzt richtig informiert bin, müssen wir folgende unterlagen für die beantragung der NE einreichen:
antragsformular,
lichtbild,
beleg für krankenversicherung,
mietvertrag,
einkommensnachweis.

hab ich was vergessen?
deutsch und integrationskurs braucht sie nicht, da sie perfekt deutsch spricht, besser als ich, der muttersprachler Zwinkernd

jedenfalls sagte die dame in der AB bei der erteilung der 3jährigen AE das es für meine belarussische frau nicht nötig wäre, is aber 3 jahre her, neuer sachbearbeiter.
kann das ohne sprach und integrationskurs ärger geben?
grüsse
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Antwort #4 - 09.09.2010 um 09:31:10
 
ripple schrieb am 09.09.2010 um 09:24:56:
kann das ohne sprach und integrationskurs ärger geben?


Nein, normalerweise nicht, und vor allem dann nicht, wenn sie nicht zur einer Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet worden ist.

Für die Erteilung einer NE für einen ausländischen Ehegatten eines Deutschen genügen laut Gesetzestext einfache deutsche Sprachkenntnisse. Die hat Deine Frau wohl, wenn ich Deine Schilderung richtig interpretiere.

=schweitzer=
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Antwort #5 - 09.09.2010 um 09:55:54
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #6 - 09.09.2010 um 09:52:13
 
ripple schrieb am 09.09.2010 um 09:24:56:
kann das ohne sprach und integrationskurs ärger geben?

Nein, zumal der Anspruch auf einen I-Kurs bereits erloschen ist.

Zitat:
§ 44
...
(2) Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.

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Antwort #7 - 09.09.2010 um 20:41:35
 
so, erstmal vielen dank für eure antworten und mühe Smiley
nun noch ne andere frage:
die 3 jährige AE läuft bei meiner frau anfang oktober aus. da wir aber in den urlaub wollen überschneidet sich das alles zeitlich etwas blöde.
ist es ok, die NE ca 3 wochen vor ablauf der 3 jährigen AE zu stellen, oder ist das zu früh und wird da einfach abgewimmelt?
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Antwort #8 - 09.09.2010 um 21:17:38
 
Wie lange die ABH benötigt um die NE auszustellen, könntest du in einem einfachen Telefonat klären. Bei Abgabe des NE Antrages bekommt deine Frau auf alle Fälle eine FB (§ 81 Abs. 4 AufenthG), womit die Aus- und wieder Einreise nach Deutschland möglich ist .

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Antwort #9 - 09.09.2010 um 22:47:48
 
ja, dass ist mir auch klar.
aber was ich eigentlich meinte ist, ob 3 wochen vor ablauf der AE zu früh ist, die NE zu beantragen. darf die AB überhaupt eine NE vor ablauf der AE ausstellen?
Smiley
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Antwort #10 - 09.09.2010 um 23:22:41
 
ripple schrieb am 09.09.2010 um 22:47:48:
was ich eigentlich meinte ist, ob 3 wochen vor ablauf der AE zu früh ist, die NE zu beantragen.

Nein, jeder Antrag braucht seine Bearbeitungszeit.

ripple schrieb am 09.09.2010 um 22:47:48:
darf die AB überhaupt eine NE vor ablauf der AE ausstellen?

Vielleicht ist deine Frau jetzt schon NE fähig, denn ...

Zitat:
Punkt 28.2.3 VWV
...
Die Zeit des
Besitzes eines nationalen Visums zum Familiennachzug
ist nach § 6 Absatz 4 Satz 3 anzurechnen,
soweit sich der Inhaber währenddessen
im Bundesgebiet aufgehalten hat.


Somit könnte die NE auch bereits schon vor Ablauf der AE erteilt werden.
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Antwort #11 - 09.09.2010 um 23:35:12
 
ripple schrieb am 09.09.2010 um 22:47:48:
was ich eigentlich meinte ist, ob 3 wochen vor ablauf der AE zu früh ist, die NE zu beantragen.

Nein, jeder Antrag braucht seine Bearbeitungszeit.

ripple schrieb am 09.09.2010 um 22:47:48:
darf die AB überhaupt eine NE vor ablauf der AE ausstellen?

Vielleicht ist deine Frau jetzt schon NE fähig, denn ...

Zitat:
Punkt 28.2.3 VWV
...
Die Zeit des
Besitzes eines nationalen Visums zum Familiennachzug
ist nach § 6 Absatz 4 Satz 3 anzurechnen,
soweit sich der Inhaber währenddessen
im Bundesgebiet aufgehalten hat.


Somit könnte die NE auch bereits schon vor Ablauf der AE erteilt werden.

Änderung:
Soeben sehe ich, dass du mich zu einer falschen Information verführt hast. Da du Deutscher bist, ist dies für dich nicht relevant:

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden.

<<<Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.>>>>>>>

im 2. absatz den ich hier gepasted habe steht, das von dem verdienstnachweis abgesehen wird, wenn der/die ausländer/in in einer berufsausbildung ist.


Für deine Frau gelten für die NE die Bedingungen nach § 28 Abs. 2 i. V. mit § 5 AufenthG.
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Antwort #12 - 09.09.2010 um 23:37:56
 
Oh, dass hört sich gut an, vielen dank!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 10.09.2010 um 10:12:38
 
hab heute morgen mit der ABH telefoniert um ein paar sachen abzuklären, anonym.Smiley
wollt mich unteranderem wegen der höhe des LU vergewissern und da sagte mir die dame, dass bei antrag einer NE und 2 leuten in der lebensgemeinschaft eine sicherung von min. 14000€ jährlich, pro person vorzuweisen ist. also 28000€!
das ist doch quatsch, oder? ist es nicht vielmehr so, dass es für 2 leute insgesamt 16800 € sind? bin etwas verunsichert!
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Antwort #14 - 10.09.2010 um 10:44:50
 
Wobei noch anzufügen ist, dass ich vor der Erteilung immer die Sicherheitsbehörden anfragen muß. Die haben dann 1 Monat zeit zu antworten. Die Zeit muß ich abwarten. Vorher max. Fiktionsbescheinigung.

Im übrigen ist das mit den konkreten Summen immer so eine Sache... da eine Anspruchberechnung durchgeführt wird.

Google mal nach einem ALGII-Rechner und gib eure Einkommen/Ausgaben etc. da mal ein. Wenn da dann ein Anspruch bei raußkommt, sieht es nicht sehr positiv aus.
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