Maßgebend ist EU Richtlinie
2004/38/EGBesonders §§5,7,9
genesis84 schrieb am 08.09.2010 um 18:44:29:Das Problem ist nur dass ich keinen Mietvertrag vorweisen kann da ich noch bei meinen Eltern lebe.
Das ist irrelevant, es gibt keine Vorschriften über Wohnraum.
genesis84 schrieb am 08.09.2010 um 18:44:29:Das nàchste Problem ist, dass ich zur Zeit arbeitslos bin und kein Einkommen nachweisen kann, ich bekomme auch kein Arbeitslosengeld.
Wäre in Deutschland ein Problem falls kein anderer Freizügigkeitstatbestand vorliegt. (Siehe §7(1) und (3) - möglicherweise hast du noch den Status Arbeitnehmerin, möglicherweise hast du ausreichende Mittel).
Wäre in Großbritannien kein Problem, da du daueraufenthaltsberechtit bist.
Ob Italien sowas kennt, keine Ahnung.
Die Richtlinie wird im nationalen Recht umgesetzt. Laut der Europäischen Kommission gibt es kein einziges EU-Land, in dem die Umsetzung bzw. Anwendung fehlerfrei ist und es gar keine rechtswidrige Praxis gibt.
Somit müsstest du die Sache mit der italienischen Behörde besprechen, evtl. mit einem italienischen Anwalt oder einer italienischen Beratungsstelle im Bereich Ausländerrecht.
Allgemein: sofern du freizügigkeitsberechtigt bist (§7), hat dein Ehemann Anspruch auf Einreise und bekommt dann eine Aufenthaltskarte, Erwerbstätigkeit ist gestattet.
Möglicherweise fragt die italienische Botschaft nach, warum ihr seit einem Jahr getrennt lebt, doch vermuten die eine Scheinehe, müssten sie es beweisen.