LostInAction schrieb am 13.09.2010 um 14:46:38: Oder bin ich schon wieder Opfer des "Wunschlesens" geworden?
Das würde ich mit einem eindeutigen JA beantworten.
Zum einen zählt ein Argentinier nicht zu den piviligierten Staaten (siehe hierzu
AufenthV § 41) und zum anderen findest du unter dem gleichen Punkt die Antwort auf deine Frage:
Zitat:Staatsangehörige von Argentinien, Brasilien, Brunei, Chile, Costa Rica, El Salvador,
Guatemala, Kroatien, Malaysia, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Singapur, Uruguay,
Vatikanstadt und Venezuela: für Aufenthalte, die kürzer als drei Monate sind oder in denen
keine Ausübung einer zustimmungspflichtigen Erwerbstätigkeit geplant ist, ist es den
Staatsangehörigen der betreffenden Länder möglich, ohne Visum einzureisen.
Für eine (gast-)wissenschaftliche Tätigkeit, die drei Monate nicht übersteigt, ist auch hier die
Einreise ohne Visum möglich (s.o.).
Es ist nicht möglich, diese Aufenthalte ohne Visum über drei Monate hinaus zu verlängern.
Nach Ablauf von drei Monaten muss die Ausreise erfolgen. Wird ein längerer Aufenthalt
oder eine zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit angestrebt, ist hierfür die Einreise mit
einem nationalen Visum zwingende Voraussetzung.
Staatsangehörige von Bolivien, die bis vor kurzem zu dieser Gruppe von privilegierten
Ausländern gehörten, benötigen ab dem 01.04.2007 ein Visum. Dafür werden die
Staatsangehörigen von Antigua und Barbuda, der Bahamas, von Barbados, Mauritius, der
Seychellen sowie von St. Christoph und Nevis visumfrei, sobald ein zwischen der EU und
dem jeweiligen Land getroffenes Abkommen in Kraft tritt.
· Forscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU nach den Bestimmungen der EUForscherrichtlinie
zugelassen sind und nach Deutschland im Rahmen ihrer Forschung
einreisen, sofern sie sonst in einem Schengen-Staat arbeiten, oder maximal für einen
Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten ihrer Forschertätigkeit in
Deutschland nachgehen.
Wenn ein Visum benötigt wird, kann dieses je nach Aufenthaltsdauer und Aufenthaltszweck als
Schengen- oder als nationales Visum ausgestellt werden.
Eine
VE hat den Sinn, dass im Fall, dass darauf zurückgegriffen werden muss, der Bürge auch zur Haftung herangezogen werden kann. So etwas funktioniert bei einem Auslandsaufenthalt nur sehr schwer, somit deine Mutter als
VE Geberin ausscheidet.
Wenn du als Studentin kein eigenes Einkommen hast, müßtest du als Sicherheit den geforderten Betrag auf das Sperrkonto einzahlen, damit der
LU gesichert ist.
Eine
VE von dir würde man eher nicht als geeignetes Sicherungsmittel akzeptieren.