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Sprachkursvisum für studienvorbereitende Zwecke, und endlich 2-jährige Fernbeziehung beenden (Gelesen: 10.032 mal)
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LostInAction
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Antwort #15 - 09.09.2010 um 17:00:41
 
Nochmal ein paar Fragen:

1. Wenn das Visum zunächst wahrscheinlich gar nicht direkt für 1 Jahr erteilt wird, sondern vllt nur 6 Monate, muss man dann trotzdem die 7716 Euro auf dem Sperrkonto haben?

2. Ich hab jetzt gelesen, dass zu jedem Zeitpunkt mindestens 1500 Euro auf dem Sperrkonto sein müssen. Wie soll das denn nach 10 Monaten gehen, wenn man jeden Monat 643 Euro abhebt? Oder muss man das Konto immer wieder "auffrischen"?

3. Kann es denn eigentlich vorkommen, dass man das Visum zwar erteilt bekommt, aber nach Einreise die AE abgelehnt wird? Oder die AE für eine kürzere Zeitspanne ausfällt, als das Visum? Sorry sind vielleicht blöde Fragen, aber ich kenne mich damit halt nicht aus.

Danke nochmals!! Smiley

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Mono
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Antwort #16 - 09.09.2010 um 18:11:06
 
Zitat:
... oder die AE für eine kürzere Zeitspanne ausfällt, als das Visum?

Ich weiß nicht, wie ihr das in Argentinien oder Paraguay nennt, aber könnten deine Schwierigkeiten am unterschiedlichen Gebrauch des Wortes 'visa' in einigen Ländern Lateinamerikas liegen?

'Visa' bedeutet dort häufig 'permiso de residencia', während ein Visum 'visado' heißt.

Ein Visum (visado) berechtigt in Deutschland zur Einreise, also zum Überqueren der Grenze. Ist man dann im Land, muss man eine Aufenthaltserlaubnis (permiso de estadía) beantragen.

Schau mal hier nach:

http://www.argentina-argentinien.com/es/ml/emigrar-a-alemania.html

Mono
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 09.09.2010 um 19:02:08
 
LostInAction schrieb am 09.09.2010 um 17:00:41:
2. Ich hab jetzt gelesen, dass zu jedem Zeitpunkt mindestens 1500 Euro auf dem Sperrkonto sein müssen. Wie soll das denn nach 10 Monaten gehen, wenn man jeden Monat 643 Euro abhebt? Oder muss man das Konto immer wieder "auffrischen"? 


Ist das von dir genannte Limit erreicht, kann man kein Geld mehr abheben, ohne das Konto vorher nicht wieder aufgefüllt zu haben. Als Student hat man auch die Möglichkeit dem gesetzlichen Umfang entsprechend zu arbeiten, somit sich der monatliche Kontobetrag langsamer - oder auch gar nicht - verringert.

LostInAction schrieb am 09.09.2010 um 17:00:41:
3. Kann es denn eigentlich vorkommen, dass man das Visum zwar erteilt bekommt, aber nach Einreise die AE abgelehnt wird? 

Grundsätzlich ja, wenn zwischen Visumserteilung und Beantragung der AE sich Sachverhalte ergeben haben, die vorher nicht bekannt waren. Diese könnten sowohl beim Antragsteller liegen (wenn er z. B. eine Straftat begeht oder keinen Reisepass mehr hat usw.) oder auch beim VE-Geber (vorausgesetzt es würde eine VE zur Finanzierung des Studiums verlangt) wenn dieser vor Erteilung der AE ablebt oder die ABH erfährt, dass der VE-Geber gerade Insolvenz angemeldet hat.
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Antwort #18 - 10.09.2010 um 01:13:03
 
Mono schrieb am 09.09.2010 um 18:11:06:
aber könnten deine Schwierigkeiten am unterschiedlichen Gebrauch des Wortes 'visa' in einigen Ländern Lateinamerikas liegen?

ich hab auch bis vor kurzem erst gelernt dass Visum und AE nicht das gleiche ist, und da ich auf dem Gebiet echt nicht bewandert bin, obwohl ich mir schon Unmengen von Text reingezogen habe, blicke ich was das angeht immer noch nicht richtig durch. Aber danke für die Aufklärung! Smiley

steini007 schrieb am 09.09.2010 um 19:02:08:
Als Student hat man auch die Möglichkeit dem gesetzlichen Umfang entsprechend zu arbeiten, somit sich der monatliche Kontobetrag langsamer - oder auch gar nicht - verringert.

Letzten Endes sind 7700 Euro ja dann viel zu wenig, um für ein Jahr "abgesichert" zu sein, wenn man an die letzten 1500 Euro gar nicht mehr rankommt. Und arbeiten darf man im 1. Jahr auch nur in der Ferienzeit, ist das nicht so?

Ach man hat's nicht leicht bis man Großmutter wird.....  unentschlossen




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steini007
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Antwort #19 - 10.09.2010 um 01:41:50
 
LostInAction schrieb am 10.09.2010 um 01:13:03:
Letzten Endes sind 7700 Euro ja dann viel zu wenig, um für ein Jahr "abgesichert" zu sein, wenn man an die letzten 1500 Euro gar nicht mehr rankommt.

Ich habe meine Antwort auf deine Aussage der 1500 Euro bezogen, wobei mir die Quelle über diese Summe nicht bekannt ist.
Vielleicht kannst du sie zitieren.

LostInAction schrieb am 10.09.2010 um 01:13:03:
Und arbeiten darf man im 1. Jahr auch nur in der Ferienzeit, ist das nicht so?

Hier nachzulesen, speziell Punkt 3 und den VWVs.

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#16

LostInAction schrieb am 10.09.2010 um 01:13:03:
Ach man hat's nicht leicht bis man Großmutter wird..... 

Großer Irrtum. Wenn man es bis zur Großmutter schafft, hat man es wesentlich leichter, da dies voraussetzt, dass man erst Mutter wird und da sind die Regeln wesentlich einfacher.  Zwinkernd

(Soll aber von den mods bitte nicht als falscher Tipp verstanden werden)
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Antwort #20 - 10.09.2010 um 04:31:09
 
steini007 schrieb am 10.09.2010 um 01:41:50:
Ich habe meine Antwort auf deine Aussage der 1500 Euro bezogen, wobei mir die Quelle über diese Summe nicht bekannt ist.
Vielleicht kannst du sie zitieren.

Würde mich auch stark interessieren.

Das widerspräche allem mir bisher Bekannten und würde dem Sinn der Aktion ziemlich zuwiderlaufen.
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Antwort #21 - 10.09.2010 um 08:46:21
 
Petersburger schrieb am 10.09.2010 um 04:31:09:
Würde mich auch stark interessieren.

Das widerspräche allem mir bisher Bekannten und würde dem Sinn der Aktion ziemlich zuwiderlaufen.


Ich kenn das schon. Allerdings in der Version, dass 7.776 € + 1500 € auf das Sperrkonto gepackt werden. Von der ersten Summe darfste 648 € abheben im Monat und der Sockelbetrag von 1.500 wird für die Sicherung eventueller aufenthaltsbeendender Maßnahmen komplett zugunsten der ABH gesperrt.

Hab ich in einzelnen Fällen auch schon gemacht. Der zweite Betrag ist allerdings rechtlich nicht verankert. Ich denke da handelt es sich um Erfahrungswerte, was denn so eine Abschiebung kosten könnte.
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Antwort #22 - 10.09.2010 um 12:29:45
 
Das mit den 1500 Euro Restbetrag auf dem Sperrkonto hab ich von dieser Seite:

http://www.studentenwerk-berlin.de/berlin/international/timeline/vor_der_einreis...


steini007 schrieb am 10.09.2010 um 01:41:50:
Hier nachzulesen, speziell Punkt 3 und den VWVs. 

(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.

Ich versteh das so, dass im 1. Jahr der AE nur während der Ferienzeit gearbeitet werden darf (vermutlich in der Zeit zwischen 2 aufeinander folgenden Sprachkursen?), und ab dem 2. Jahr dann auch außerhalb der Ferienzeit, solange man 90 ganze bzw 180 halbe Tage nicht überschreitet. Ist das korrekt? Die deutsche Sprache kann mich manchmal immernoch verwirren...



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Antwort #23 - 11.09.2010 um 01:01:58
 
LostInAction schrieb am 10.09.2010 um 12:29:45:
Ist das korrekt? 

Ja, das hast du richtig verstanden.
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Petersburger
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Antwort #24 - 11.09.2010 um 21:24:30
 
LostInAction schrieb am 10.09.2010 um 12:29:45:
Das mit den 1500 Euro Restbetrag auf dem Sperrkonto hab ich von dieser Seite:

http://www.studentenwerk-berlin.de/berlin/international/timeline/vor_der_einreis....

Dieses Beispiel zeigt leider, daß man Informationen nicht immer unbesehen glauben kann.

1. ist der Betrag 643,00 der vom vorigen Jahr - immerhin ist das nun schon mehr als acht Monate vorbei - und
2. stimmt der nicht ganz: ausländische Studenten müssen keine Pflegepflichtversicherungsbeiträge zahlen, daher war der Betrag im Vorjahr 634 Euro, in diesem Jahr ist er 638 Euro (648-10).
3. wird hier eine Ausnahmeregelung als Regelfall dargestellt: Dieser "Sockelbetrag" 1500 wird möglicherweise in Einzelfällen von den ABH gefordert - aber er muß dann zusätzlich zu den Monatsbeträgen auch erstmal eingezahlt werden.

Womit ich - der Form halber sei es gesagt - nichts gegen solche Informationsquellen habe. Auch in den AV(Auslandsvertretungen) stehen schon mal veraltete Informationen.
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Antwort #25 - 13.09.2010 um 14:46:38
 
Hallo wieder!

Ich habe jetzt bei verschiedenen Sprachschulen angefragt, und mehrere bieten im Rahmen eines Intensivsprachkurses diese Integrationskurse (oder zumindest einen Kurs in dem gleichen Umfang) an. Kostet für nicht BAMF-geförderte Ausländer 2,50 Euro die Stunde, bzw. 250 Euro im Monat.

Zur ABH bin ich immer noch nicht gekommen, und anscheinend rufe ich immer außerhalb der Sprechzeiten an. (Behörden haben aber auch immer seltsame Öffnungszeiten Zwinkernd )

Habe auf der Seite des DAADs nochmal nach den Anforderungen für das Visum geguckt und bin auf folgenden Satz gestoßen:
„Privilegierte“ Ausländer, die ohne Visum einreisen dürfen, müssen für einen Aufenthalt über drei Monate hinaus innerhalb von drei Monaten ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Quelle: http://www.daad.de/imperia/md/content/de/deutschland/downloads/info_aufenthaltsr...
Der Satz hat mich schon wieder verwirrt. Heißt das, dass mein Freund theoretisch visumsfrei einreisen könnte und erst innerhalb der 3 Monate eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Aus- bzw Fortbildung beantragen könnte? Oder bin ich schon wieder Opfer des "Wunschlesens" geworden?

Auf der Seite des DAADs steht im Übrigen auch immer noch der Betrag von 643 Euro im Monat für den Finanzierungsnachweis.

1. Hat er auch nach erfolgreichem Abschluss eines 1-jährigen Aufbaustudiums den Anspruch auf den 1-jährigen Aufenthalt in Deutschland, um sich nach einer Arbeit umzuschaun?

Bezüglich der VE:
2. Es ist ja so, dass nur eine Person mit Wohnsitz in Deutschland die VE abgeben kann. Geht also auch nicht bei im Ausland lebenden DEUTSCHEN? Meine Mutter wäre evtl. bereit, das mit der VE zu übernehmen, sie wohnt aber immernoch in Paraguay.

3. Könnte ich theoretisch die VE für meinen Freund übernehmen, auch wenn ich als Studentin kein geregeltes Einkommen habe, sondern nur über eine bestimmte Summe Geld auf meinem Konto verfüge? (Konto würde evtl bei Bedarf aufgestockt werden, so dass es für uns beide reicht, das ist aber nicht die Frage.)

Grüße und nochmals danke für eure ständige Hilfe !

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Antwort #26 - 13.09.2010 um 16:24:20
 
LostInAction schrieb am 13.09.2010 um 14:46:38:
Oder bin ich schon wieder Opfer des "Wunschlesens" geworden?

Das würde ich mit einem eindeutigen JA beantworten.

Zum einen zählt ein Argentinier nicht zu den piviligierten Staaten (siehe hierzu AufenthV § 41) und zum anderen findest du unter dem gleichen Punkt die Antwort auf deine Frage:

Zitat:
Staatsangehörige von Argentinien, Brasilien, Brunei, Chile, Costa Rica, El Salvador,
Guatemala, Kroatien, Malaysia, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Singapur, Uruguay,
Vatikanstadt und Venezuela: für Aufenthalte, die kürzer als drei Monate sind oder in denen
keine Ausübung einer zustimmungspflichtigen Erwerbstätigkeit geplant ist, ist es den
Staatsangehörigen der betreffenden Länder möglich, ohne Visum einzureisen.
Für eine (gast-)wissenschaftliche Tätigkeit, die drei Monate nicht übersteigt, ist auch hier die
Einreise ohne Visum möglich (s.o.).
Es ist nicht möglich, diese Aufenthalte ohne Visum über drei Monate hinaus zu verlängern.
Nach Ablauf von drei Monaten muss die Ausreise erfolgen.
Wird ein längerer Aufenthalt
oder eine zustimmungspflichtige Erwerbstätigkeit angestrebt, ist hierfür die Einreise mit
einem nationalen Visum zwingende Voraussetzung.
Staatsangehörige von Bolivien, die bis vor kurzem zu dieser Gruppe von privilegierten
Ausländern gehörten, benötigen ab dem 01.04.2007 ein Visum. Dafür werden die
Staatsangehörigen von Antigua und Barbuda, der Bahamas, von Barbados, Mauritius, der
Seychellen sowie von St. Christoph und Nevis visumfrei, sobald ein zwischen der EU und
dem jeweiligen Land getroffenes Abkommen in Kraft tritt.
·  Forscher, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU nach den Bestimmungen der EUForscherrichtlinie
zugelassen sind und nach Deutschland im Rahmen ihrer Forschung
einreisen, sofern sie sonst in einem Schengen-Staat arbeiten, oder maximal für einen
Zeitraum von drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten ihrer Forschertätigkeit in
Deutschland nachgehen.
Wenn ein Visum benötigt wird, kann dieses je nach Aufenthaltsdauer und Aufenthaltszweck als
Schengen- oder als nationales Visum ausgestellt werden.


Eine VE hat den Sinn, dass im Fall, dass darauf zurückgegriffen werden muss, der Bürge auch zur Haftung herangezogen werden kann. So etwas funktioniert bei einem Auslandsaufenthalt nur sehr schwer, somit deine Mutter als VE Geberin ausscheidet.

Wenn du als Studentin kein eigenes Einkommen hast, müßtest du als Sicherheit den geforderten Betrag auf das Sperrkonto einzahlen, damit der LU gesichert ist.

Eine VE von dir würde man eher nicht als geeignetes Sicherungsmittel akzeptieren.

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