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Passbeschaffung nicht möglich was nun? (Gelesen: 11.342 mal)
Saxonicus
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Antwort #15 - 08.09.2010 um 09:41:01
 
Eduard schrieb am 07.09.2010 um 13:37:33:
Wenn er die Wehrpflicht ableisten muss, dann erlischt doch währenddessen die AE, oder? Auf welcher rechtlichen Basis könnte er dann wieder nach D einreisen? FZF zum staatenlosen Kind?

Im § 51 AufenthG heißt es:
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.
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Antwort #16 - 08.09.2010 um 09:57:34
 
Saxonicus schrieb am 08.09.2010 um 09:41:01:
Im § 51 AufenthG heißt es:
(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

Mag ja sein dass § 51 Abs. 6 nicht zutrifft, aber wenn du AE nur zB. 6 Monate gültig ist, hilft dem TS das nix.
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Antwort #17 - 08.09.2010 um 10:09:43
 
maki schrieb am 08.09.2010 um 09:57:34:
Mag ja sein dass § 51 Abs. 6 nicht zutrifft, aber wenn du AE nur zB. 6 Monate gültig ist, hilft dem TS das nix.

eigentlich sollte ich 2 Jahre Wehrdienst machen
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Antwort #18 - 08.09.2010 um 11:04:39
 
Hi,

bevor überhaupt der Aufenthalt nicht gesichert ist (Freundin und Kind eingeschlossen) macht eine Debatte über die Wiedereinreise überhaupt gar keinen Sinn.

Derzeit ist die Perspektive doch wohl eher so, dass alle Beteiligten vollziehbar ausreisepflichtig sind und keine AE
bekommen können, da auch nicht von einem Härtefall ausgegangen werden kann.

Die ABH hat bisher für den Fal eines positiven Ausgangs in der HFK die Bereitschaft gezeigt bei der Passbeschaffung behilflich zu sein. Sollte keine Möglichkeit für den Verbleib in D bestehen, so werden alle Beteiligten ausreisen müssen. Dafür und auch für eine mögliche AE ist der Pass zwingend. Der TS hat also die Wahl zwischen nichts tun und keine AE zu bekommen und später abgeschoben zu werden oder den Pass vorzulegen und im Falle der Versagung einer AE mit samt Pass auszureisen.

B.D.
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Eduard
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Antwort #19 - 08.09.2010 um 14:23:54
 
Zitat:
da auch nicht von einem Härtefall ausgegangen werden kann.


Ist das so?

Ich habe es so verstanden, dass die HFK vor einer Entscheidung erst einmal einen Reisepass sehen möchte. Nur, wenn das Beschaffen des Reisepasses dazu führt, dass sich der Härtefall "von selbst erledigt" (weil der TS dann in Aserbeidschan sitzt und nicht mehr zurückkann), dann kommt diese Forderung einer negativen Entscheidung gleich.

Vielleicht sollte man diesen Sachverhalt der HFK wenigstens vortragen...


Zitat:
für eine mögliche AE ist der Pass zwingend


Naja, es gibt auch den §48 Abs. 2 AufenthG, falls ein Pass nicht in zumutbarer Weise zu erlangen ist. Generell wird das Ableisten der Wehrpflicht zur Erfüllung der Passpflicht zwar als zumutbar angesehen, aber in Anbetracht des kleinen Kindes ...
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Djinn
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Antwort #20 - 08.09.2010 um 14:57:23
 
Zitat:
Über das zielstaatsbezogene Ausreisehindernis entscheidet das BAMF mit seinen Fachleuten
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Wie läuft denn die ganze Prozedur wird das automatisch vor dem Ausstellen eines Reisepasses gemacht oder muss ich selber das machen? Wer bekommt denn die Entscheidung oder die Ergebnisse und wer muss die beantragen? Vor allem was kostet das?
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Antwort #21 - 08.09.2010 um 15:46:43
 
Die Prüfung, ob zielstaatsbezogene Ausreishindernisse vorliegen erfolgt automatisch im Asylverfahren durch das BAMF.
In Deinem Fall doch negativ.

Solltest Du vorbringen, dass ine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht, wenn Du heimreist, dann musst Du das auch
stichfest belegen. Die Gefahren während des Wehrdienstes
sind dabei ungeeignet.


B.D.
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Antwort #22 - 08.09.2010 um 16:09:59
 
Zitat:
Die Prüfung, ob zielstaatsbezogene Ausreishindernisse vorliegen erfolgt automatisch im Asylverfahren durch das BAMF.
In Deinem Fall doch negativ.

Solltest Du vorbringen, dass ine konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht, wenn Du heimreist, dann musst Du das auch
stichfest belegen. Die Gefahren während des Wehrdienstes
sind dabei ungeeignet.
B.D.

das heißt wenn vor 10 Jahren keine Gefahr war, aber jetzt eine besteht wird nicht mehr geprüft? Dieser Reisepass von ABH muss ich damit zu aserbaidschanische Botschaft oder brauch ich das nicht? wegen visum
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Antwort #23 - 08.09.2010 um 16:31:08
 
Djinn schrieb am 08.09.2010 um 16:09:59:
das heißt wenn vor 10 Jahren keine Gefahr war, aber jetzt eine besteht wird nicht mehr geprüft? 



Doch, wenn Du diese Gefahren konkretisierst und bei der ABH vorträgst, dann wird diese das vom BAMF prüfen lassen.
Ein Automatismus liegt nur bei generellen Bedenken vor. Diese werden vom Auswärtigen Amt über die MI der Länder an die ABH'en weiter gegeben. Soweit ich weiß, liegt dies im Falle Aserbaidschans nicht vor. Bin allerdings auch nicht auf dem aktuellsten Stand.

Was ist denn eigentlich die Gefahr, die Du fürchtest ?


Djinn schrieb am 08.09.2010 um 16:09:59:
Dieser Reisepass von ABH muss ich damit zu aserbaidschanische Botschaft oder brauch ich das nicht? wegen visum 


Eigentlich dürfte Dir der Reiseausweis für die Einreise nicht ausgestellt werden, da dies ein Eingriff in die Passhoheit darstellt. Wenn allerdings der notwendige Pass nur so erlangt werden kann, dann ist es zugelassen und wird auch nicht von Deinem Heimatland beanstandet.
Du reist in Deine Heimat, deshalb brauchst Du kein Visum. Der Reiseausweis bedeutet nicht, dass Du Deutscher bist. Diese benötigen vermutlich ein Einreisevisum.

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Antwort #24 - 08.09.2010 um 21:22:47
 
Zitat:
Was ist denn eigentlich die Gefahr, die Du fürchtest ?

Verfolgung natürlich alle die zurückkehren stehen unter Verdacht als Verräter gegen die Heimatland. Beispiel: viele meine Landsleute erklären sich als armenier oder behaupten von Regierung unterdrückt gewesen. So was wird sehr hart bestraft! Kann ich ABH darum bitten noch so eine Anfrage zumachen? Die Rechnung dafür werde ich aber auch zahlen müssen.

Zitat:
Eigentlich dürfte Dir der Reiseausweis für die Einreise nicht ausgestellt werden, da dies ein Eingriff in die Passhoheit darstellt. Wenn allerdings der notwendige Pass nur so erlangt werden kann, dann ist es zugelassen und wird auch nicht von Deinem Heimatland beanstandet.

D.h. meine Botschaft das auch bewilligen wird, oder ist das so ein Abkommen? Oder bekommt meine Botschaft von der Sache nichts mit?


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Antwort #25 - 12.09.2010 um 14:31:35
 
Zitat:
Eigentlich dürfte Dir der Reiseausweis für die Einreise nicht ausgestellt werden, da dies ein Eingriff in die Passhoheit darstellt. Wenn allerdings der notwendige Pass nur so erlangt werden kann, dann ist es zugelassen und wird auch nicht von Deinem Heimatland beanstandet.
Du reist in Deine Heimat, deshalb brauchst Du kein Visum. Der Reiseausweis bedeutet nicht, dass Du Deutscher bist. Diese benötigen vermutlich ein Einreisevisum.
Das Standesamt hält den TS doch für staatenlos, wieso kann die ABH dann einfach einen Reiseausweis für Ausländer ausstellen, in dem als Staatsangehörigkeit dann asserbaidschanisch (vielleicht mit Zusatz "laut Angabe des Ausweisinhabers" o. ä.) steht? Und würde Asserbaidschan ihn ohne Visum einreisen lassen, wenn er einen deutschen Reiseausweis hat, in dem das steht, bzw. umgekehrt könnte eine Person aus Asserbaidschan einfach nach Deutschland einreisen mit einem von einer asserbaidschanischen Behörde ausgestellten Ausweis, in dem als Staatsangehörigkeit deutsch (wieder mit dem Zusatz "laut Angabe des Ausweisinhabers") eingetragen ist?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #26 - 12.09.2010 um 20:00:24
 
Alacrity schrieb am 12.09.2010 um 14:31:35:
Das Standesamt hält den TS doch für staatenlos, wieso kann die ABH dann einfach einen Reiseausweis für Ausländer ausstellen, in dem als Staatsangehörigkeit dann asserbaidschanisch (vielleicht mit Zusatz "laut Angabe des Ausweisinhabers" o. ä.) steht?


das ist erst einmal unerheblich, denn es liegen weder für das Eine noch für das Andere entsprechende Dokumente vor

Alacrity schrieb am 12.09.2010 um 14:31:35:
Und würde Asserbaidschan ihn ohne Visum einreisen lassen, wenn er einen deutschen Reiseausweis hat, in dem das steht, bzw. umgekehrt könnte eine Person aus Asserbaidschan einfach nach Deutschland einreisen mit einem von einer asserbaidschanischen Behörde ausgestellten Ausweis, in dem als Staatsangehörigkeit deutsch (wieder mit dem Zusatz "laut Angabe des Ausweisinhabers") eingetragen ist? 



ist inzwischen gängige Praxis, damit der Betreffende seine Identität klären kann und sich um einen Pass kümmern kann

BTW
Der Reiseausweis wird sowieso nur ausgestellt, wenn relativ sicher ist, dass die Staatsangehörigkeit stimmt.

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Antwort #27 - 02.01.2011 um 22:28:54
 
Eduard schrieb am 07.09.2010 um 13:37:33:
Verstehe ich nicht ganz:


Wenn er die Wehrpflicht ableisten muss, dann erlischt doch währenddessen die AE, oder? Auf welcher rechtlichen Basis könnte er dann wieder nach D einreisen? FZF zum staatenlosen Kind?

Das geht nur, wenn das Kind eine AE hat. Da alle nur eine Duldung haben, ist das ein Problem. Sobald er ausreist, kann er nicht wieder zurück.
Das würde dazu führen, das er sein Kind nie wieder sehen kann, was allerding dann ein Härtefall ist.
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Antwort #28 - 02.01.2011 um 23:27:10
 
Hi,

nur eine Idee: Das Kind ist nach Kenntnis der deutschen Behörden staatenlos, kann man momentan davon ausgehen, daß das erstmal so bleibt? Dann kann das Kind ja nicht abgeschoben werden und müsste somit eine AE bekommen, oder?
Der Aufenthalt der Mutter in D wäre damit auch nicht in Gefahr.

Zur Wiedereinreise: Wenn Die ABH schon einen Passersatz zur Passbeschaffung in Aserbaidschan ausstellen kann, dann soll dieser doch bitte eine AE enthalten, mit dem die Wiedereinreise nach dem Wehrdienst sicher ist.
Einen Anspruch darauf gibt es natürlich nicht.
Ausweis ausstellen damit in der Heimat ein Pass besorgt werden kann, während nahezu sicher ist, daß nach dem obligatorischen Wehrdienst eine Wiedereinreise unmöglich wäre - das kann es ja nun auch nicht sein.

Gruß,
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Saxonicus
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Antwort #29 - 03.01.2011 um 10:12:52
 
nixwissen schrieb am 02.01.2011 um 23:27:10:
Ausweis ausstellen damit in der Heimat ein Pass besorgt werden kann, während nahezu sicher ist, daß nach dem obligatorischen Wehrdienst eine Wiedereinreise unmöglich wäre - das kann es ja nun auch nicht sein.

Es kann wohl kaum im Interesse Deutschlands liegen, Ausländer von der Erfüllung ihrer staatsbürgerlichen Pflichten (hier: der Wehrpflicht) abzuhalten bzw. Beihilfe dazu zu leisten, sich diesen Pflichten zu entziehen.
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