Liebe Leute,
Ich habe bereits 20-30 Seiten unter dieser Kategorie gelesen und zwar so ähnliche Fälle gefunden. Wenn ich richtig verstanden habe
, hätte ich jetzt doch die Möglichkeit, einen Antrag auf die Einbürgerung gemäß §10
StAG zu stellen. Aber bevor ich es tue, möchte ich Euch erstmal fragen, ob ich jetzt
tatsächlich einen Anspruch auf die Einbürgerung habe. Seid bitte nicht sauer, wenn Ihr immer wieder die gleiche Antworten geben müsstet
Zu meiner Lage:
2000 bin ich nach Essen, NRW zwecks Studium gekommen und habe das Studium im Sommer 2008 abgeschlossen (2000-2005 im Besitz der alten Aufenthaltsbewilligung und vom 2005-2008 der neuen
AE gemäß §16 Abs. 1 AufenthG).
2008-2009 hatte ich nach dem Studiumabschluss eine
AE gemäß §16 Abs. 4
AufenthG zwecks Arbeitsuche.
Im Oktober 2009 bin ich mit meiner lieben deutschen Frau verheiratet und habe seit einem Jahr eine
AE gemäß §28 Abs. 1
AufenthG.
Zur Einbürgerung: (In NRW habe ich hier im Forum gelesen, dass Studienzeiten angerechnet werden)
Ich könnte zwar noch ein Jahr warten und die Einbürgerung gemäß §9
StAG nach zwei Jahren in einer ehelichen Lebensgemeinschaft beantragen.
Da ich mich seit zehn Jahre ununterbrochen in Deutschland aufhalte, kommt der §10
StAG in Frage. Nachdem ich den §10
StAG gelesen hatte, wäre meiner Meinung nach das einzige Problem für mich die Lebensunterhaltssicherung (§10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Ich bin jetzt immer noch auf der Jobsuche, habe zwar ein unbezahltes Praktikum gemacht aber wurde leider von der Firma nicht festangestellt. Meine Frau ist jedoch festangestellt. Sie ist Ärztin, hat einen unbefristeten Arbeitsvertrag und verdient 3500 EUR Netto im Monat. Also kurz gesagt, ich bin der Hausmann. wir haben genug Geld für uns beide und haben immer jeden Monat viel Geld übrig auf dem Konto fürs Sparen. Wenn ich bis Ende des Jahres immer noch keinen Job habe, werde ich wieder studieren.
Wie der Schweitzer hier geschrieben hat
und wenn ich richtig verstanden habe,
schweitzer schrieb am 28.08.2010 um 13:36:16:Bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG sind die Bedingungen hinsichtlich des Nachweises der Sicherung des
LU nicht ganz so streng.
Schädlich ist nur, wenn
tatsächlich Leistungen nach
SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. "Hartz IV") oder
SGB XII bezogen werden und auch nur dann, wenn man dies selbst verschuldet hat und sich in der Folge nicht in zumutbarer Weise darum bemüht hat, wieder in Arbeit zu kommen.
=schweitzer=
darf der Einbürgerungsbewerber keine soziale Leistungen in Anspruch nehmen. Seit meinem ersten Tag in der BRD habe ich keine soziale Leistungen in Anspruch genommen und werde sie sowieso unter Betrachtung unserer finanziellen Situation nicht beziehen. (ich dachte, dass ich als nicht EU-Bürger sie sowieso während meinem Aufenthalt nicht beziehen darf)
Zu meiner Frage:
Wie würde die Einbürgerungsbehöre meinen Fall betrachten? oder anders gesagt, Wie seht Ihr meine Chance auf die Einbürgerung gemäß §10
StAG? Soll ich vielleicht den Antrag gemäß §10
StAG lieber verschieben, bis ich angestellt bin oder erst spätestens nächstes Jahr die Einbürgerung gemäß §9
StAG beantragen? (nach zweijähriger Ehe)
Bitte verzeiht mir, wenn es zu lang ist
Ich bin für Eure Hilfe sehr sehr dankbar und verbleibe mit freundlichem Gruß