Liebes Forum,
folgender Fall hat mich neuerdings etwas erstaunt, wobei -das sei vorweg erwähnt- ich in diesem Fall positiv überrascht.
Ich bin Drittstatten-Ausländer. Ich lebe in Deutschland seit 1998. Ich habe hier studiert und danach in meinem Fach auch promoviert. Für die gesamte Zeit habe ich einen ganz normalen Aufenthaltstitel für Studenten nach § 16 gehabt. Nach dem Ende meiner Promotion (Juli 2010) habe ich mich für eine Arbeit bei einer Rundfunkanstalt (öffentlich, nicht privat) beworben und einen Vertrag für 1,5 Jahre bekommen.
Als ich neulich meine Aufenthaltsgenehmigung abholte, musste ich feststellen, dass die Mitarbeiterin der
ABH mir eine befristete Niederlassungserlaubnis erteilt hat, mit dem Vermerk, dass Beschäftigung gestattet ist. Dort steht unter Anmerkungen: „ § 7 i. V. m. § 18 Abs. 4 Satz 1
AufenthG."
Und weiter auf der zweiten Seite: "Beschäftigung gem. § 27 Nr. 3 als ... bei ... Anstalt des öffentlichen Rechts längstens bis (hier steht das Datum der Vertragsfrist) erlaubt. Regionale Beschränkung: ... und ... Sonstige Erwerbstätigkeit nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet.“
Es ist mir ein Rätsel, wie das hier zustandegekommen ist. Ich weiß und habe auch nachgelesen, dass eine
NE eigentlich ein unbefristeter Aufenthaltstitel ist, der nicht gebunden ist an eine Beschäftigung und der einen Ausländer dazu berechtigt, uneingeschränkt jede Beschäftigung auszuüben. Verstehe ich da was falsch?
Da ich gerade mich gerade mit dem Gedanken trage, mich einbürgern zu lassen, frage ich mal in die Runde, welche Chancen ich da habe und ob die
NE hier eine Rolle spielt. Für Eure Antworten bin ich dankbar.
Gruß, Nadi