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Heirat mit Iraker "blauer Pass" (Gelesen: 11.802 mal)
Heidi198888
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06.09.2010 um 21:32:10
 
Guten Abend,

ich wende mich mal wieder an dieses Forum, da Ihr mir beim letzten Mal so prima geholfen habt. Danke nochmal dafür.  Smiley

Jetzt kommt das nächste Problem.
Wir versuchen nun, nach der Geburt unserer Tochter, verzweifelt zu heiraten. Aber wir scheitern ständig.

Um das Ehefähigkeitszeugnis im Irak zu bekommen brauchen wir eine Vollmacht welche das irakische Konsulat ausstellt. Allerdings nur bei Vorlage des irakischen Passes.

Da können wir hundert mal erklären, dass wir den irakischen Pass nicht haben und nicht beantragen können, da mein Mann anerkannter Flüchtling ist und somit den blauen Pass hat.
Ergo keinen irakischen bekommt - und auch selbst nicht in den Irak darf.
Fazit: vom Konsulat bekommen wir keine Vollmacht.
Und ohne Vollmacht kein Ehefähigkeitszeugnis aus Bagdad. wandhau

Dann sind wir ab zum Standesamt und haben aufgrund dessen nachgefragt, ob wir die Befreiung von diesem Ehefähigkeitszeugnis beantragen können.
Nee. Wieder nix.   motz kopfhau

Wer von Euch hat Erfahrung damit und weiß, wie wir die Sache am besten Lösen können.

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Heidi198888
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Antwort #1 - 06.09.2010 um 21:41:51
 
Ach so. Das hab ich im web gefunden:

[i]Wenn ein anerkannter Flüchtling aus Afghanistan oder dem Irak seine Geburtsurkunde nicht mehr beschaffen kann, macht das deutsche Standesamt gleich einen Strich. Es geht nicht ohne. Die Dänen sind da tolerant, sie sagen, bei einem Land, wo Kriegsverhältnisse herrschen, geht es auch ohne Geburtsurkunde./i]

Stimmt das wirklich???
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Antwort #2 - 06.09.2010 um 21:48:19
 
Habt ihr das alles schriftlich? Bei anerkannten Flüchtlingen sieht die Sachlage bzgl. Heirat nämlich etwas anders aus. War mal in einer ähnlichen Lage, vielleicht guckst du mal mit der Suchfunktion, ob du meine alten Beiträge noch findest, ich konnte sie leider nicht mehr finden.

Vom Ehefähigkeitszeugnis sind meines Kenntnisstandes nach anerkannte Flüchtlinge befreit.


Die Geburtsurkunde könntet ihr ggfls. mit seiner Vollmacht, d.h. Unterschrift und Fingerabdruck in den Irak schicken, damit dort eine ausgestellt wird. Über das Konsulat würde das ewig dauern.

Wünsche euch alles Gute.
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Muleta
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Antwort #3 - 06.09.2010 um 21:51:58
 
Die Befreiung vom EFZ braucht Ihr wohl sowieso. Geht zum Standesamt und verlangt eine Weiterleitung Eurer Unterlagen zum OLG unter Berufung auf Art 25 GFK. Andere Ansicht (gar keine Befreiung vom EFZ erforderlich) noch die DA-StandB § 166 Abs. 3 Nr. 2, wobei mir unklar ist, wie da derzeit die aktuelle Weisungslage aussieht.

Wenn das nicht fruchtet, gibt es verschiedene Wege, den Standesbeamten zur Weiterleitung zu bewegen, wobei über den akademisch "richtigen" Weg durchaus gestritten wird (in Frage kommt vor allem die Standesamtsaufsicht bzw. die direkte Antragstellung beim OLG, ggf. noch kompliziertere Lösungen...)

Muleta

P.S. und der Standesbeamte soll bitte nicht sagen, er habe noch nie was von GFK gehört. Stand früher in seiner Dienstanweisung unter § 113 Abs. 1 Nr. 28). Bei der Gelegenheit sollte er auch § 140 DA-StandesB
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Antwort #4 - 06.09.2010 um 22:00:47
 
Linda.1001 schrieb am 06.09.2010 um 21:48:19:
Die Geburtsurkunde könntet ihr ggfls. mit seiner Vollmacht, d.h. Unterschrift und Fingerabdruck in den Irak schicken, damit dort eine ausgestellt wir


Schön wäre es. Aber das geht auch nimmer.
Weil zu viele falsche Asylanten in Europa unterwegs waren. Sprich, die ganzen Nordafrikaner etc., die sich als Iraker oder Afghanen ausgaben.

Aber der erste Hinweis hat schon mal geholfen. Danke schön.
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Heidi198888
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Antwort #5 - 06.09.2010 um 22:14:46
 
Muleta schrieb am 06.09.2010 um 21:51:58:
Die Befreiung vom EFZ braucht Ihr wohl sowieso. Geht zum Standesamt und verlangt eine Weiterleitung Eurer Unterlagen zum OLG unter Berufung auf Art 25 GFK. Andere Ansicht (gar keine Befreiung vom EFZ erforderlich) noch die DA-StandB § 166 Abs. 3 Nr. 2, wobei mir unklar ist, wie da derzeit die aktuelle Weisungslage aussieht. 


Danke vorab auch an Dich.
Ich geh mal googeln was das alles so ist.... Smiley
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Heidi198888
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Antwort #6 - 06.09.2010 um 22:25:27
 
Traurig ähm . was ist "DA-StandB § 166 Abs. 3 Nr. 2"?
Unter dieser Abkürzung find ich nix.
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Antwort #7 - 06.09.2010 um 22:29:46
 
Heidi198888 schrieb am 06.09.2010 um 22:25:27:
Traurig ähm . was ist "DA-StandB § 166 Abs. 3 Nr. 2"?
Unter dieser Abkürzung find ich nix.


http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/BMI-V5a-0006-0646-KF3-A002.htm

Zwischenzeitlich durch das neue PStG obsolet geworden. Da sich die Rechtslage aber nicht (wesentlich) geändert hat, ist nicht ersichtlich, warum der Standesbeamte heute anders entscheiden sollte.

Muleta
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Antwort #8 - 06.09.2010 um 23:04:47
 
Mir ist gerade eingefallen.
Mit der Geburtsurkunde ist ja das gleiche Spiel.
Obwohl er die glaube ich irgendwie bekommen könnte. Die wird glaube ich im Krankenhaus ausgestellt wo er geboren wurde.

Wenn nicht - reicht nicht auch eine eidesstattliche Versicherung beim Notar?
Er hat auch jede Menge Ausweise aus der Militärzeit und auch sonstige Nachweise die seine Herkunft und alles weitere belegen. Sonst wäre er ja auch als Flüchtling nicht anerkannt worden. Nur hat er eben nichts aktuelles.
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Antwort #9 - 07.09.2010 um 01:14:26
 
Mit den alten Militärausweisen und einer Vollmacht als Kombi wäre da sicherlich etwas machbar - Verwandte vllt?

Ihr braucht eigentlich nur eine Geburtsurkunde. Das EFZ braucht er als Flüchtling nicht, auch wenn viele Standesbeamte das so sagen, nicht abwimmeln lassen und auf das berufen, was Muleta dir als Rechtsgrundlage aufgezeigt hat.


Lg
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Antwort #10 - 09.09.2010 um 17:57:08
 
Vielen vielen Dank für Eure Hilfe.

Ich hab einen Brief an's Standesamt geschickt.
Bin mal gespannt was kommt.
Wenn nicht - dann muss ich halt persönlich  motz

danke
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Heidi198888
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Antwort #11 - 16.09.2010 um 13:30:19
 
Hallo,

dank dieser Aussage hab ich einen Brief an das Standesamt geschickt:

"Die Befreiung vom EFZ braucht Ihr wohl sowieso. Geht zum Standesamt und verlangt eine Weiterleitung Eurer Unterlagen zum OLG unter Berufung auf Art 25 GFK. Andere Ansicht (gar keine Befreiung vom EFZ erforderlich) noch die DA-StandB § 166 Abs. 3 Nr. 2, wobei mir unklar ist, wie da derzeit die aktuelle Weisungslage aussieht.


Wenn das nicht fruchtet, gibt es verschiedene Wege, den Standesbeamten zur Weiterleitung zu bewegen, wobei über den akademisch "richtigen" Weg durchaus gestritten wird (in Frage kommt vor allem die Standesamtsaufsicht bzw. die direkte Antragstellung beim OLG, ggf. noch kompliziertere Lösungen...)

Muleta

P.S. und der Standesbeamte soll bitte nicht sagen, er habe noch nie was von GFK gehört. Stand früher in seiner Dienstanweisung unter § 113 Abs. 1 Nr. 28). Bei der Gelegenheit sollte er auch § 140 DA-StandesB "


Nun kommt vom Standesamt ein Brief zurück:
"Eheschließung von anerkannten Asylanten"  kopfhau
Mein zukünftiger Mann ist Flüchtling.

Oder gibt es keinen Unterschied zwischen anerkannten Asylanten und FLÜCHTLINGEN?!

Jedenfalls das gleiche Spiel wieder:
- Geburtsurkunde (Auszug Geburtsregister vom Gesundheitsministerium)
- Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung
- überbeglaubigung durch die Botschaft in Bagdad usw. usw.

Sie akzeptieren lediglich, dass kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden muss.

Verstehe ich da was falsch oder die Standesbeamten?!

Er kann und darf nicht in den Irak reisen.
Er darf keinen iraktischen Pass beantragen, deshalb keine Vollmacht vom irakischen Konsulat und deshalb keine Beantragung durch seine Geschwister usw.

Bitte helft mir noch mal.

Wir sind gerade am verzweifeln.  Traurig

Daddys' Änderung:
Es macht Sinn deinen alten Thread mit diesem Post fortzusetzen (deshalb hier angefügt)... erstens beziehst du dich auf ihn und zweitens muss ein neuer Leser die Infos nicht aus verschiedenen Threads zusammensuchen...
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« Zuletzt geändert: 16.09.2010 um 13:54:26 von Daddy »  
 
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Antwort #12 - 16.09.2010 um 14:03:48
 
Heidi198888 schrieb am 16.09.2010 um 13:30:19:
Oder gibt es keinen Unterschied zwischen anerkannten Asylanten und FLÜCHTLINGEN?!


nein , das ist das Gleiche. Allerdings unterscheidet man die Flüchtlinge nach politisch Verfolgten oder generell Verfolgten.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass beide das Asylverfahren erfolgreich betrieben haben.

Zum Vergleich:
Asylbewerber = Ausländer, über dessen Asylantrag noch nicht
rechtskräftig entschieden wurde.


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Antwort #13 - 16.09.2010 um 14:16:39
 
Heidi198888 schrieb am 16.09.2010 um 13:30:19:
Eheschließung von anerkannten Asylanten


Wenn ich das lese, schwillt mir der Kamm, okay das ist OT , musste aber mal raus.

Von den Rechtsfolgen macht es nach meinem Wissen seit 2005 keinen Unterschied mehr ob jemand als Asylberechtigter (das meinen die womöglich mit "anerkannter Asylant" *kopfschüttel*) oder als Flüchtling in Anlehnung an die Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt worden ist.

Beide sind vom § 147 
BMI-V5a-0006-0646-KF3-A002
   erfasst - der erstere nach Absatz 2, der zweite nach Absatz 3 Nr. 1

In beiden Fällen verfügt der Anerkannte über den von Dir erwähnten blauen Reiseausweis für Flüchtlinge. Dieser wiederum ist ein im Sinne des § 148 dieser Vorschrift ein Passersatz und im Absatz 2 heißt es dann folgerichtig:

Zitat:
(2) Bei heimatlosen Ausländern, Asylberechtigten, ausländischen Flüchtlingen und Staatenlosen (§ 147) ist stets ein Pass oder Passersatz zu fordern.



Mehr ist eigentlich nicht zu sagen  ich denke, nicht Du verstehst da was falsch ...


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« Zuletzt geändert: 16.09.2010 um 14:58:42 von schweitzer » 
Grund: nachträgl. Link gerichtet + Tippehlerkorr. 

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Antwort #14 - 16.09.2010 um 18:32:04
 
Danke für die Antworten.

Heißt das jetzt konkret, dass das Standesamt aufgrund des Passersatzes, welches der blaue Pass darstellt, der Heirat zustimmen müssen OHNE die Beglaubigungen aus dem Irak?!
(Ich krieg ja fast wieder Hoffnung)

Ich meine, es liegen ja alle alten Ausweise als Nachweis vor. Nur sind diese logischer weise nicht mehr gültig.
Wie gesagt. Das einzigste was uns seine Familie "gefahrlos" und vor allem ohne Vollmacht besorgen könnte ist die Geburtsurkunde aus dem Krankenhaus wo er geboren wurde.
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