Hallo,
dank dieser Aussage hab ich einen Brief an das Standesamt geschickt:
"Die Befreiung vom
EFZ braucht Ihr wohl sowieso. Geht zum Standesamt und verlangt eine Weiterleitung Eurer Unterlagen zum OLG unter Berufung auf Art 25 GFK. Andere Ansicht (gar keine Befreiung vom
EFZ erforderlich) noch die DA-StandB § 166 Abs. 3 Nr. 2, wobei mir unklar ist, wie da derzeit die aktuelle Weisungslage aussieht.
Wenn das nicht fruchtet, gibt es verschiedene Wege, den Standesbeamten zur Weiterleitung zu bewegen, wobei über den akademisch "richtigen" Weg durchaus gestritten wird (in Frage kommt vor allem die Standesamtsaufsicht bzw. die direkte Antragstellung beim OLG, ggf. noch kompliziertere Lösungen...)
Muleta
P.S. und der Standesbeamte soll bitte nicht sagen, er habe noch nie was von GFK gehört. Stand früher in seiner Dienstanweisung unter § 113 Abs. 1 Nr. 28). Bei der Gelegenheit sollte er auch § 140 DA-StandesB "
Nun kommt vom Standesamt ein Brief zurück:
"Eheschließung von anerkannten Asylanten"
Mein zukünftiger Mann ist Flüchtling.
Oder gibt es keinen Unterschied zwischen anerkannten Asylanten und FLÜCHTLINGEN?!
Jedenfalls das gleiche Spiel wieder:
- Geburtsurkunde (Auszug Geburtsregister vom Gesundheitsministerium)
- Ledigkeits- oder Familienstandsbescheinigung
- überbeglaubigung durch die Botschaft in Bagdad usw. usw.
Sie akzeptieren lediglich, dass kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden muss.
Verstehe ich da was falsch oder die Standesbeamten?!
Er kann und darf nicht in den Irak reisen.
Er darf keinen iraktischen Pass beantragen, deshalb keine Vollmacht vom irakischen Konsulat und deshalb keine Beantragung durch seine Geschwister usw.
Bitte helft mir noch mal.
Wir sind gerade am verzweifeln.
Daddys' Änderung: Es macht Sinn deinen alten Thread mit diesem Post fortzusetzen (deshalb hier angefügt)... erstens beziehst du dich auf ihn und zweitens muss ein neuer Leser die Infos nicht aus verschiedenen Threads zusammensuchen...