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Konsequenzen Nichtteilnahme Integrationskurs (Gelesen: 5.939 mal)
rainer.w
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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03.09.2010 um 03:49:26
 
Hallo,
meine Ehefrau reiste mit FZF Visum nach D. ein - sie ist Thailänderin und hat A1 erfolgreich bestanden. Sie erhielt nun eine AE für 1 Jahr mit der Auflage am Integrationskurs teilzunehmen. Beide erhalten wir keinerlei staatliche Unterstützung wie Hartz 4 o.ä.
Auf meinen Einwand, dass ich die meiste Zeit geschäftlich im Ausland verweile und meine Frau mich dabei begleitet, kündigte man an,   in einem Jahr die AE nicht zu verlängern und sie D. verlassen müsse, sofern sie dadurch nicht am Kurs teilnehmen konnte.
Sie könne ja jederzeit alleine in D. bleiben und müsse mich nicht begleiten, hiess es in der Begründung.
Bitte um Info, ob die Haltung der ABH rechtens und durchsetzbar ist.

MFG
Rainer
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 03.09.2010 um 07:33:17
 
rainer.w schrieb am 03.09.2010 um 03:49:26:
Bitte um Info, ob die Haltung der ABH rechtens und durchsetzbar ist.


Zumindest so schnell schießen die Preußen nun wahrlich nicht.

Was Ihr machen könntet/solltet und wie der rechtliche Hintergrund ist, der Euer Problem betrifft, kannst Du
hier
und
hier
nachlesen. (Blaues bitte anklicken!) - Wurde gerade kürzlich hier immer mal wieder behandelt.

Klärt das Deine Fragen?


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 03.09.2010 um 09:09:03
 
rainer.w schrieb am 03.09.2010 um 03:49:26:
Bitte um Info, ob die Haltung der ABH rechtens und durchsetzbar ist.

Ich sehe in deiner Schilderung eher ein anderes ausländerrechtliches Problem.

Wäre deine Frau ständig bei der in Deutschland vorhanden Wohnung und du kämst alle paar Wochen/Monate nach Hause, könnte man deine Abwesenheit eben berufsbedingt belegen, aber trotzdem die Führung der ehelichen LG in Deutschland unterstellen.

Wenn sie sich in Deutschland aufhält, wäre ihr ein I-Kurs auch zumutbar.

Wenn aber deine Frau die meiste Zeit mit dir im Ausland ist, wäre zu prüfen, ob der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist oder nicht und daraus ergibt sich der Anspruch auf eine AE oder auch nicht.

Vielleicht bist du nur in Schengen Staaten unterwegs, wo es nicht auffällt, wenn deine Frau mit dir reist, weil es keine Stempel mehr im Pass gibt, ändert aber nicht am fehlenden gewöhnlichen Aufenthalt.

Deine Frau wäre gemäß § 82 Abs. 1 verpflichtet, nachzuweisen, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist, was - wie oben bereits geschrieben - den I-Kurs zumutbar macht.
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 03.09.2010 um 19:12:22
 
steini007 schrieb am 03.09.2010 um 09:09:03:
Wenn aber deine Frau die meiste Zeit mit dir im Ausland ist, wäre zu prüfen, ob der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist oder nicht und daraus ergibt sich der Anspruch auf eine AE oder auch nicht.


Für den Anspruch auf eine AE kommt es primär nicht auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehefrau an, sondern des deutschen Ehegatten. (§28 AufenthG: "... wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.")

Die Begleitung durch die Ehefrau an sich ist also unschädlich. Was anderes wäre es, wenn die ABH aus den Auslandsreisen des Ehemannes den Schluss zieht, er hätte zwar eine Wohnung in D, sein gewöhnlicher Aufenthalt wäre aber woanders.

Um das zu beurteilen, müsste man wissen,
a) wohin die Geschäftsreisen gehen und
b) aus welchem Land die Ehefrau stammt.
Wenn (a) und (b) übereinstimmen, sind Probleme möglich.
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 04.09.2010 um 08:49:43
 
rainer.w schrieb am 03.09.2010 um 03:49:26:
Hallo,
meine Ehefrau reiste mit FZF Visum nach D. ein - sie ist Thailänderin und hat A1 erfolgreich bestanden. Sie erhielt nun eine AE für 1 Jahr mit der Auflage am Integrationskurs teilzunehmen. Beide erhalten wir keinerlei staatliche Unterstützung wie Hartz 4 o.ä.
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MFG
Rainer


Wir hatten ein aehnliches Problem bei der Beantragung eines AE Titels.

Tenor.  Einem Ehepaar ist ein Visum zu genehmigen sei es auf Schengen basis, was ja bei ueberwiegendem Aufenthalt ausserhalb von D auch reichen wuerde (Schengen multiple entry ist bis zu 5 Jahre moeglich)

Das entscheidende scheint  zu sein, dass du deinen gew;hnlichen Auftenhalt in D hast.  Deine Frau muss es nicht unbedingt.  Insbesondere benoetigt ihr ein AE wenn durchaus auch mehr als 3 Monate in einem 6 Monatszeitraum  in D oder EU zusammenleben wollt.


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reinhard
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Antwort #5 - 04.09.2010 um 19:33:25
 
Aber um auf die Frage des Fragestellers zu beantworten:

Wenn die Ausländerbehörde eine AE gibt und zur Bedingung macht, dass der Integrationskurs besucht wird...

... und die Frau besucht ihn nicht...

dann muss die AE trotzdem verlängert werden, wenn die Ehe zusammen in Deutschland gelebt wird. Die Drohung, die AE nicht zu verlängern, lässt sich nicht umsetzen, wenn es nur um den Nicht-Besuch des Integrationskurses geht.

Während der entsprechenden Gesetzesänderung wurde auch (Diskussion im Ausschuss) erwogen, die Vorführung zu ermöglichen: Polizei kommt zur Ehefrau und bringt sie morgens zwangsweise zum Kurs. Das wurde von der Mehrheit abgelehnt.

Übriggeblieben ist als Sanktion, den Kurs komplett im Voraus zu berechnen und das Geld einzutreiben. Die AE muss trotzdem verlängert werden – aber viele Dinge später (NE, also unbefristeter Aufenthaltstitel, Einbürgerung etc.) ist dann an die vorgewiesen Deutschkenntnisse in verschieden Stufen gebunden, also "verbessern" kann man sich dann nicht.

Die Sanktion selbst ist aber nicht die Nicht-Verlängerung der AE, sondern die Zahlung.

(Wenn andere Gründe vorliegen, z.B. beide vor allem im Ausland leben, könnten aus solch einem Grund die AE-Verlängerung abgelehnt werden.)
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rainer.w
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Antwort #6 - 04.09.2010 um 20:21:26
 
Das mit der Einforderung der Gebühren des Kurses im Vorraus wurde mir auch gesagt. Auf meinen Einwand, dass dies bei meiner FRau doch etwas schwierig werden würde, da sie über kein eigenes Einkommen verfügt, teilte man mit " dann holen wir uns das bei Ihnen, sie sind unterhaltspflichtig"

Wie bitte ist das zu bewerten?  Ich habe das Gefühl, einige Sachbearbeiter überschreiten zuweilen eindeutig Ihre Kompetenzen und versuchen mit leeren Drohungen die Leute einzuschüchtern.

MFG
Rainer
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 04.09.2010 um 21:26:27
 
rainer.w schrieb am 04.09.2010 um 20:21:26:
Wie bitte ist das zu bewerten?

Die Unterhaltspflicht reicht sicherlich nicht so weit, dass du für finanzielle Zwangsmaßnahmen gegenüber deiner Frau aufkommen mußt.

Hier scheinen sich Emotionen hochzuschaukeln, die das Verhältnis zwischen dir und der ABH stark beeinträchtigen.
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Eduard
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Antwort #8 - 04.09.2010 um 23:29:35
 
steini007 schrieb am 04.09.2010 um 21:26:27:
Die Unterhaltspflicht reicht sicherlich nicht so weit, dass du für finanzielle Zwangsmaßnahmen gegenüber deiner Frau aufkommen mußt.


Das ist richtig.

Allerdings - so ganz ohne ist dir Drohung nun auch wieder nicht. Denken wir das Ganze mal zu Ende und nehmen an, die Behörde versucht, die ausstehenden Gebühren per zivilrechtlicher Vollstreckung von Deiner Frau einzutreiben. Dann kommt der Gerichtsvollzieher bei Euch zuhause vorbei. Wenn er Euch immer wieder nicht antrifft (in Eurem Fall ja durchaus wahrscheinlich), wird er irgendwann mit einem Schlosser anrücken und die Wohnung öffnen lassen. Das ist das eine, was schon mal nicht so toll ist. Das andere: Nach §1362 BGB gilt die gesetzliche Vermutung, dass bewegliche Gegenstände in der Wohnung dem Schuldner (also hier: Deiner Frau) gehört. D. h. Euer neuer Plasmafernseher o.ä. kann gepfändet werden, auch wenn Du ihn gekauft hast. Diese Vermutung lässt sich zwar durch eine Vollstreckungsgegenklage angreifen, aber erst mal habt Ihr eine Menge Scherereien damit.
Drittens hat Deine Frau einen Taschengeldanspruch gegen Dich. Dieser kann u. U. gepfändet werden.

Also vielleicht doch lieber einen Kompromiss suchen? Es gibt auch Intensivkurse, die nur 4 Wochen dauern, vielleicht kann Deine Frau ja einen oder mehrere davon während des Jahres besuchen, ohne dass es zu Konflikten mit der Auslandstätigkeit kommt.


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Antwort #9 - 06.09.2010 um 09:24:10
 
Eduard schrieb am 04.09.2010 um 23:29:35:
Drittens hat Deine Frau einen Taschengeldanspruch gegen Dich. Dieser kann u. U. gepfändet werden.

Das ist grundsätzlich richtig. Dieser müßte allerdings erst festgestellt werden.

Welche ABH macht sich die Arbeit weitere Verfahren anzuleiern und Kosten zu produzieren, deren Erfolg letztendlich fraglich ist?
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franky_23
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Antwort #10 - 08.09.2010 um 18:24:16
 
steini007 schrieb am 06.09.2010 um 09:24:10:
Das ist grundsätzlich richtig. Dieser müßte allerdings erst festgestellt werden.

Welche ABH macht sich die Arbeit weitere Verfahren anzuleiern und Kosten zu produzieren, deren Erfolg letztendlich fraglich ist?


wieso vor der Pfändung und dem Ganzen erst einfach mal Rechtsmittel gegen die Verpflichtung einlegen?
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Muleta
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Antwort #11 - 08.09.2010 um 19:25:07
 
Zitat:
wieso vor der Pfändung und dem Ganzen erst einfach mal Rechtsmittel gegen die Verpflichtung einlegen?


vielleicht weil es aussichtslos ist und zumindest in den Bundesländern, in denen das Widerspruchverfahren abgeschafft wurde, erstmal 363 EUR Gerichtskosten fällig werden?!?

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Antwort #12 - 08.09.2010 um 20:49:23
 
rainer.w schrieb am 03.09.2010 um 03:49:26:
dass ich die meiste Zeit geschäftlich im Ausland verweile


Eine weitere Möglichkeit: schau mal, ob du in einem anderen EU-Land angestellt werden könntest oder dort selbstständig sein könntest. Dann bekommst du dort eine Freizügigkeitsbescheinigung und deine Frau eine Aufenthaltskarte.

Keiner von euch darf länger als sechs Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten abwesend sein, sonst fällt der Status weg und müsste bei Rückkehr erneut vorliegen.

Nach etwas Zeit (nicht mehr als sechs Monate) ist eine Rückkehr nach Deutschland im Rahmen des EU-Rechts möglich. Das heißt Daueraufenthaltsrecht für deine Frau nach fünf Jahren statt NE nach drei Jahren, aber es befreit sie vom Integrationskurs.

Inzwischen, ihre Aufenthaltskarte wäre, wie auch die deutsche NE, schengenfähig wenn in einem Schengenland ausgestellt.


Allerdings, der Integrationskurs ist in erster Linie ein subventionierter Deutschkurs. Mir ist nicht klar, warum man den Kurs vermeiden möchte, wenn man im deutschen Sprachraum bleiben möchte.

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