profhh schrieb am 03.09.2010 um 03:06:02:2.)Kann eine ARGE den rechtskräftigen Bescheid einer anderen ARGE einfach aufheben,
Da eine neue ARGE für dich zuständig ist, wird ein Änderungsbescheid erlassen, der die Leistungen bei der alten ARGE beendet und die neue ARGE erläßt einen neuen Bescheid. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
profhh schrieb am 03.09.2010 um 03:06:02:im persönlichen Gespräch wird mir gesagt ich könnte Leistungen beziehen, aber eben als "Aufstocker"
Hierzu solltest du dir deine alten Beiträge - incl. der Querverweise älterer Threads - durchlesen, damit dir der Sachverhalt klarer wird, warum bzw. unter welchen Umständen man als Aufstocker Leistungen beziehen kann.
Vermutlich bezieht sich die Ablehnung der ARGE auf hierauf:
Zitat:§ 7
SGB II...
Ausgenommen sind
1.Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch
auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
Somit wäre allerdings zu klären, ob du nicht weiterhin freizügkeitsberechtigt bist.
Zitat:§ 2 FreizügG
...
(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständige Erwerbstätige unberührt bei
1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.
profhh schrieb am 03.09.2010 um 03:06:02:Was ratet Ihr mir soll ich weiterhin tun, wie soll ich verfahren?
Du solltest auf alle Fälle Widerspruch einlegen, am besten den Widerspruch per Einschreiben-Rückschein versenden oder diesen durch einen Zeugen bei der ARGE abgeben.
Die alte ARGE, die dir nach der Kündigung des Honorarvertrages dann volles ALG II gewährt hat, hat dir einen Bescheid mit den entsprechenden §§ zugeschickt, somit du auch eine Begründung hast, warum dir auch weiterhin ALG II Leitungen zustehen.
Ob allerdings durch deine nicht mehr vorhandene selbständige Tätigkeit dein Freizügkeitsrecht erloschen ist, was sich dann auch negativ auf den ALG II Bezug auswirkt, kann ich nicht beurteilen.