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Freizügigkeitsgstz., ARGE, SGB II Wiederspruch stattgegeben, dann neue ARGE und wieder Ablehnung (Gelesen: 2.202 mal)
Themen Beschreibung: Freizügigkeitsgstz., ARGE, SGB II Wiederspruch stattgegeben, dann neue ARGE und wieder Ablehnung
profhh
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: rumänisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Freizügigkeitsgstz., ARGE, SGB II Wiederspruch stattgegeben, dann neue ARGE und wieder Ablehnung
03.09.2010 um 03:06:02
 
Hey Ihr Lieben,

wende mich heute mit einem besonderen Fall an Euch.

Bin rumänischer Staatsbürger und freier Gewerbetreibender.
August letzten Jahres habe ich einen Antrag auf aufstockende Leistungen gestellt. Dieser wurde zunächst abgelehnt und nach einem Widerspruchsverfahren hat man meinem Antrag in vollem Umfang zugestimmt. Mit dem Hinweis um Leistungen beziehen zu können, müsse eine Hilfebedürftigkeit vorliegen über diese entscheidet die zuständige Stelle. Mittlerweile wurde mein Honorarvertrag gekündigt, diesen legte ich bei der zuständigen Stelle vor und bekam VOLLE Leistungen und nicht aufstockend.
Nun bin ich umgezogen und das ist ein Jahr her und mittlerweile eine neue ARGE für mich zuständig. Vor Paar Tagen erreicht mich ein Brief dass mir die Leistungen ab sofort eingestellt werden. Der zuständige Beamte teilte mir mit, es lege eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsbescheides vor, weiterhin würde sei ich von Leistungen der ALG II ausgeschlossen, weil ich mich "allein aus dem Zweck der Arbeitssuche" in Dtl. aufhalte. Im persönlichen Gespräch aber wurde mir mitgeteilt dass Leistungen doch möglich seien aber als "Aufstocker".

Meine Fragen:
1.)Was meint Ihr zum Fall?
2.)Kann eine ARGE den rechtskräftigen Bescheid einer anderen ARGE einfach aufheben, wie siehts mit der nicht eingehaltenen Widerspruchsfrist aus??
3.)Im Brief der ARGE steht "von Leistungen der SGB II ausgeschlossen" ... im persönlichen Gespräch wird mir gesagt ich könnte Leistungen beziehen, aber eben als "Aufstocker"
4.)Was ratet Ihr mir soll ich weiterhin tun, wie soll ich verfahren? Habe noch ung. zwei Wochen um auf die "Anhörung" zur Rechtswidrigkeit zu beantworten. Will nichts "falsches" reinschreiben.

Danke für Eure Zeit.

Grüße
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steini007
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i4a rocks!


Beiträge: 3.172

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 03.09.2010 um 07:37:14
 
profhh schrieb am 03.09.2010 um 03:06:02:
2.)Kann eine ARGE den rechtskräftigen Bescheid einer anderen ARGE einfach aufheben,

Da eine neue ARGE für dich zuständig ist, wird ein Änderungsbescheid erlassen, der die Leistungen bei der alten ARGE beendet und die neue ARGE erläßt einen neuen Bescheid. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

profhh schrieb am 03.09.2010 um 03:06:02:
im persönlichen Gespräch wird mir gesagt ich könnte Leistungen beziehen, aber eben als "Aufstocker"

Hierzu solltest du dir deine alten Beiträge - incl. der Querverweise älterer Threads - durchlesen, damit dir der Sachverhalt klarer wird, warum bzw. unter welchen Umständen man als Aufstocker Leistungen beziehen kann.

Vermutlich bezieht sich die Ablehnung der ARGE auf hierauf:

Zitat:
§ 7 SGB II
...
Ausgenommen sind
1.Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,


Somit wäre allerdings zu klären, ob du nicht weiterhin freizügkeitsberechtigt bist.

Zitat:
§ 2 FreizügG
...
(3)  Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständige Erwerbstätige unberührt bei

1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit, 
3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren  Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht  erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren hat.


profhh schrieb am 03.09.2010 um 03:06:02:
Was ratet Ihr mir soll ich weiterhin tun, wie soll ich verfahren? 

Du solltest auf alle Fälle Widerspruch einlegen, am besten den Widerspruch per Einschreiben-Rückschein versenden oder diesen durch einen Zeugen bei der ARGE abgeben.

Die alte ARGE, die dir nach der Kündigung des Honorarvertrages dann volles ALG II gewährt hat, hat dir einen Bescheid mit den entsprechenden §§ zugeschickt, somit du auch eine Begründung hast, warum dir auch weiterhin ALG II Leitungen zustehen.

Ob allerdings durch deine nicht mehr vorhandene selbständige Tätigkeit dein Freizügkeitsrecht erloschen ist, was sich dann auch negativ auf den ALG II Bezug auswirkt, kann ich nicht beurteilen.
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schweitzer
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Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #2 - 03.09.2010 um 07:45:18
 
Hab den Thread in dieses Unterforum verschoben - es geht ja ganz primär um Fragen der Sozialleistungsgewährung also um ein "sonstiges (deutsches) Rechtsgebiet".


=schweitzer=
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profhh
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: rumänisch
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Antwort #3 - 03.09.2010 um 12:52:54
 
steini007 schrieb am 03.09.2010 um 07:37:14:
2.)Kann eine ARGE den rechtskräftigen Bescheid einer anderen ARGE einfach aufheben,

Da eine neue ARGE für dich zuständig ist, wird ein Änderungsbescheid erlassen, der die Leistungen bei der alten ARGE beendet und die neue ARGE erläßt einen neuen Bescheid. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.


Hey, Danke erstmal für Deine Antwort ...
es ist so dass die neue ARGE zunächst einen Bescheid am 24.03.10 erlassen hat und diesen dann am 27.08.10 zurückgenommen hat.

*VERMERK: ich wurde arbeitslos weil mein freiberufliches Arbeitsverhältnis und der damit verbundene Honorarvertrag aus dem ich mein Haupterwerb hatte (Anfang Vertragsverhältnis 11.02.09) zum 10.11.09 gekündigt wurde.

--- Weiterhin wäre ich laut ARGE nicht zum "Zwecke der Arbeitssuche in Dtl. WENN "... unfreiwillige durch die zuständige Arbeitsagentur bestätigte Arbeitslosigkeit" vorliegen würde.

*FRAGE: bin ich mit dem gekündigten Honorarvertrag "unfreiwillig arbeitslos"? Hätte ich mich extra arbeitssuchend melden müssen? <--- Wenn ich das noch nicht gemacht habe, würde das mein Recht berühren?
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profhh
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Antwort #4 - 03.09.2010 um 13:34:29
 
profhh schrieb am 03.09.2010 um 12:52:54:
steini007 schrieb am Heute um 07:37:14:
2.)Kann eine ARGE den rechtskräftigen Bescheid einer anderen ARGE einfach aufheben,

Da eine neue ARGE für dich zuständig ist, wird ein Änderungsbescheid erlassen, der die Leistungen bei der alten ARGE beendet und die neue ARGE erläßt einen neuen Bescheid. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. 



*WEITERER WICHTIGER NACHTRAG:
Bei mir wurde nachdem ich bereits SGB II Leitstungen bezog, am 24.11.09 "die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifikation" festgestellt. Danach besuchte ich bis zum 28.03. eine VOLLZEIT Maßnahme und konnte somit meine Selbständige Tätigkeit nicht ausüben.

--- FRAGE: liegt hier eine "Einstellung einer selbtständigen Tätigkeit auf die der Selbständige keinen Einfluss hatte" vor
und damit die Ausnahmeregelung die in einem solchen Fall bei Leistungssausschluss greift?

Danke für die Zeit
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