steini007 schrieb am 02.09.2010 um 16:09:47:ergibt sich nicht aus der Tatsache dass er irgendwann wieder einmal nach Deutschland zurückkommt, sondern aus dem Umstand, warum er ausgereist ist.
Entscheidend ist hier, ob er zurückkommen wollte. Wenn er offensichtlich nach der Trennung nach Frankreich ausgereist ist, bedeutet dies doch nicht, dass er für immer dort bleiben möchte. Vielmehr deutet der Themenstarter doch an, dass er nicht wollte, dass die
NE erlischt. So soll er sogar noch weiter in Deutschland gearbeitet haben.
Es steht doch jedem NE-Inhaber frei, auszureisen und innerhalb einer bestimmten Frist (sechs Monate) wieder einzureisen. Allein dann, wenn der Wille erkennbar ist, dass die Ausreise dauerhaft erfolgen soll, erlischt die
NE bei Ausreise. Dafür könnte eine eigenhändige Abmeldung ins Ausland ein Indiz sein. Dies liegt hier erkennbar nicht vor.
Die Tatsache, dass ein Dritter erklärt, er sei zurück ins Heimatland, reicht hierfür nicht aus. Hier sind zudem vermutlich die Angaben der Ehefaru unzutreffend, da er offensichtlich gar nicht ins Heimatland ausgereist ist, sondern nach Frankreich.
Wenn man deiner Argumentation folgen würde bedeutet dies, dass die Ehefrau duch Ihre Angaben dafür sorgen könnte, dass der vielleicht numehr ungeliebte Lebenspartner sein Aufenthaltsrecht verliert.
Allein das Verhalten und der erkennbare Wille des betreffenden Ausländers sind aber ausschlaggebend.