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Verlust der Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 6.539 mal)
Themen Beschreibung: Verlust der Niederlassungserlaubnis nach Abmeldung aus Deutschland
Benoni
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02.09.2010 um 10:38:09
 
Wenn sich ein Ausländer, im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, sich aus Deutschland abmeldet und nach 5 1/2 Monate Aufenthalt im Ausland wieder nach Deutschland zurückkommt, ist er dann noch im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis?
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Antwort #1 - 02.09.2010 um 10:42:24
 
Da deine Frage sehr allgemein gehalten ist, kann man auch nur allgemeine Antworten geben, die du hier findest:

http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#51

Zum besseren Verständnis sei auch auf die VWV hingewiesen. Zwinkernd
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maki
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Antwort #2 - 02.09.2010 um 10:52:01
 
Benoni schrieb am 02.09.2010 um 10:38:09:
Wenn sich ein Ausländer, im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, sich aus Deutschland abmeldet und nach 5 1/2 Monate Aufenthalt im Ausland wieder nach Deutschland zurückkommt, ist er dann noch im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis? 

Nach AufenthG §51 Abs.1 Punkt. 6  wäre die NE erloschen, ausser der Betroffene hat davor länger als 15 Jahre in D gelebt und der LU war seit der Ausreise schon gesichert (inkl. KV), dann wäre §51 Abs. 2 anzuwenden.
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Antwort #3 - 02.09.2010 um 10:59:57
 
@ maki

Bei deiner Aussage solltest du den 2. Satz von § 51 Abs. 2 AufenthG nicht ganz unterschlagen, welcher besagt:

Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


... ebenso § 51 Abs. 3.

Da die Frage des TS allgemein ist, wir nicht wissen ob und mit wem er verheiratet ist, lassen sich viele Varianten durchdenken.

Was ist der Grund des Auslandsaufenthaltes und wie ist der Familienstand in Deutschland?
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Benoni
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Antwort #4 - 02.09.2010 um 11:17:46
 
Sorry, das habe ich vergessen. Der Ausländer lebt seit 03.2000 in Deutschland und ist seit 2003 mit einer deutschen verheiratet, lebt aber seit 02.10 von ihr getrennt. LU seit Einreise gesichert.
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maki
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Antwort #5 - 02.09.2010 um 12:12:30
 
Zitat:
@ maki

Bei deiner Aussage solltest du den 2. Satz von § 51 Abs. 2 AufenthG nicht ganz unterschlagen, welcher besagt:

bin davon ausgegangen dass der betroffenen nicht mit einem dt. Sta. verheiratet ist und mit ihm ins Ausland gegangen ist.

Zitat:
Sorry, das habe ich vergessen. Der Ausländer lebt seit 03.2000 in Deutschland und ist seit 2003 mit einer deutschen verheiratet, lebt aber seit 02.10 von ihr getrennt. LU seit Einreise gesichert.

Dann ist der Fall imho (als Laie) klar: NE erloschen nach §51 Abs. 1 Punkt 6
Die Abmeldung war der ausschlaggebende Punkt, siehe dazu auch die Anwendungshinweise.
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Antwort #6 - 02.09.2010 um 12:54:24
 
Lieber Benoni was mir bei deinem Ausgangsthread und deiner Fragestellung etwas unklar ist.

Ist der Fall eingetreten oder wird er noch eintreten?

makis Antworten zielen darauf hin, dass der Fall bereits eingetreten ist. Somit hätte er mit der Abmeldung beim Meldeamt Recht.

Was ich aber damit sagen möchte:

Wenn der Fall noch nicht eingetreten ist, sich aber aus der Ausreise der Tatbestand ergibt, dass diese nicht nur vorübergehend ist, nützt dem Ausländer auch eine reine Anmeldung beim Meldeamt nichts.

Eine Anmeldung ist immer nur ein Indiz, dass jemand dort wohnhaft ist, entscheidend ist aber der tatsächliche Sachverhalt.
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Antwort #7 - 02.09.2010 um 13:37:03
 
am 25.01.2010 vom Amtswegen (Bestätigung Vermieter und Ehefrau) ins Heimatland (Kenia) abgemeldet, hält sich  seit der Ausreise  in Frankreich auf (dort aber nicht gemeldet). Aus Angst, dass seine Niederlassungserlaubnis verfällt, meldet er sich am 24.07.10 kommend aus Kenia in Deutschland wieder an. Er hat auch weiterhin in Deutschland gearbeitet. Keine Absprache oder Genehmigung von Seiten der Ausländerbehörde.
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Antwort #8 - 02.09.2010 um 15:52:26
 
Also ich sehe hier keinen Fall des § 51 I Nr. 6 AufenthG. Dieser Fall tritt doch nur ein, wenn er in dem Willen ausreist, nicht zurückzukehren.

Aus den Schilderungen geht hervor, dass er sich nicht selber ins Ausland abgemeldet hat, sondern von Amts wegen abgemeldet wurde, weil Ehefrau und Vermieter dies gesagt haben. Er hat damit nicht seinen Willen bekundet, dauerhaft ausreisen zu wollen und ist, soweit der Sachverhalt so zutrifft, dies auch nicht.

Einzig die Tatsache, dass er sich beim Meldeamt aus Kenia angemeldet hat, verwundert. Dieses hätte auch eine Zuzugsanmeldung aus Frankreich akzeptiert.

Wäre er länger als sechs Monate ausserhalb Deutschlands gewesen, wäre dies ein Fall der Nr.7 gewesen.

Aus meiner Sicht ist die NE damit nicht erloschen.
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Antwort #9 - 02.09.2010 um 16:09:47
 
lfc schrieb am 02.09.2010 um 15:52:26:
Aus den Schilderungen geht hervor, dass er sich nicht selber ins Ausland abgemeldet hat, sondern von Amts wegen abgemeldet wurde, weil Ehefrau und Vermieter dies gesagt haben. Er hat damit nicht seinen Willen bekundet, dauerhaft ausreisen zu wollen und ist, soweit der Sachverhalt so zutrifft, dies auch nicht. 

Der Umstand, dass der Ausländer

Zitat:
6. ...  aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,


... ergibt sich nicht aus der Tatsache dass er irgendwann wieder einmal nach Deutschland zurückkommt, sondern aus dem Umstand, warum er ausgereist ist.

Ob er nun zwangsabgemeldet wurde spielt dabei keine Rolle, wenn der Meldebehörde glaubhaft gemacht wurde, dass die Abwesenheit nicht vorübergehend ist. Notfalls würde die Ehefrau als Zeugin auftreten. Nicht selten kommt es vor, dass ein Ausländer "vergisst", sich abzumelden.
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Antwort #10 - 02.09.2010 um 16:19:51
 
Zitat:
Dieser Fall tritt doch nur ein, wenn er in dem Willen ausreist, nicht zurückzukehren.

Das stimmt so nicht ganz, siehe dazu die Anwendungshinweise:
Zitat:
51.1.5.1 Die Erlöschungswirkung tritt nur ein, wenn
         objektiv feststeht, dass der Ausländer nicht nur
         vorübergehend das Bundesgebiet verlassen hat.
         Dies kann angenommen werden, wenn er seine
         Wohnung und Arbeitsstelle aufgegeben hat und
      unter Mitnahme seines Eigentums ausgereist ist
      oder wenn er sich zur endgültigen Ausreise
      verpflichtet hat (z. B. zur Abwendung einer
      Ausweisung). Entscheidend ist nicht, ob der
      Ausländer subjektiv auf Dauer im Ausland
      bleiben oder ob er irgendwann ins Bundesge-
      biet zurückkehren will. Maßgeblich ist allein,
      ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner
      Natur nach von vornherein nur eine vorüber-
      gehende Abwesenheit vom Bundesgebiet er-
      fordert oder nicht.
Die vorübergehende Natur
      des Auslandsaufenthalts ist auch im Fall von
      ausländischen Familienangehörigen von Deut-
      schen zu bejahen, die als Beschäftigte des Aus-
      wärtigen Dienstes und anderer Behörden in
      Begleitung ihrer Familie aus dienstlichen
      Gründen für einen befristeten Zeitraum im
      Ausland eingesetzt werden. Es besteht ein In-
      teresse daran, dass im Fall der dienstlich veran-
      lassten Ausreise der Aufenthaltstitel der mit-
      ausreisenden Familienangehörigen nicht er-
      lischt. Eine während des Auslandsaufenthalts
      ggf. erforderliche Verlängerung des Aufent-
      haltstitels kann bei der ausstellenden Aus-
      länderbehörde beantragt werden.


Zitat:
Aus den Schilderungen geht hervor, dass er sich nicht selber ins Ausland abgemeldet hat, sondern von Amts wegen abgemeldet wurde, weil Ehefrau und Vermieter dies gesagt haben. Er hat damit nicht seinen Willen bekundet, dauerhaft ausreisen zu wollen und ist, soweit der Sachverhalt so zutrifft, dies auch nicht.

Das könnte aber wieder zutreffend sein, wobei hier imho ein paar Infos fehlen.
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Antwort #11 - 02.09.2010 um 16:29:45
 
steini007 schrieb am 02.09.2010 um 16:09:47:
ergibt sich nicht aus der Tatsache dass er irgendwann wieder einmal nach Deutschland zurückkommt, sondern aus dem Umstand, warum er ausgereist ist.


Entscheidend ist hier, ob er zurückkommen wollte. Wenn er offensichtlich nach der Trennung nach Frankreich ausgereist ist, bedeutet dies doch nicht, dass er für immer dort bleiben möchte. Vielmehr deutet der Themenstarter doch an, dass er nicht wollte, dass die NE erlischt. So soll er sogar noch weiter in Deutschland gearbeitet haben.
Es steht doch jedem NE-Inhaber frei, auszureisen und innerhalb einer bestimmten Frist (sechs Monate) wieder einzureisen. Allein dann, wenn der Wille erkennbar ist, dass die Ausreise dauerhaft erfolgen soll, erlischt die NE bei Ausreise. Dafür könnte eine eigenhändige Abmeldung ins Ausland ein Indiz sein. Dies liegt hier erkennbar nicht vor.

Die Tatsache, dass ein Dritter erklärt, er sei zurück ins Heimatland, reicht hierfür nicht aus. Hier sind zudem vermutlich die Angaben der Ehefaru unzutreffend, da er offensichtlich gar nicht ins Heimatland ausgereist ist, sondern nach Frankreich.
Wenn man deiner Argumentation folgen würde bedeutet dies, dass die Ehefrau duch Ihre Angaben dafür sorgen könnte, dass der vielleicht numehr ungeliebte Lebenspartner sein Aufenthaltsrecht verliert.


Allein das Verhalten und der erkennbare Wille des betreffenden Ausländers sind aber ausschlaggebend.
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Antwort #12 - 02.09.2010 um 16:39:25
 
lfc schrieb am 02.09.2010 um 16:29:45:
Wenn man deiner Argumentation folgen würde bedeutet dies, dass die Ehefrau duch Ihre Angaben dafür sorgen könnte, dass der vielleicht numehr ungeliebte Lebenspartner sein Aufenthaltsrecht verliert.


Um das zu verhindern gibt es ja § 82 Abs. 1 AufenthG.

Da wir die genauen Umstände nicht kennen, kommt es auf den Einzelfall an. Alleine die Abmeldung reicht nicht aus, um einen nicht vorübergehende Abwesenheit zu vermuten, genauso wenig wie eine nicht durchgeführte (vergessene) Abmeldung eine dauerhafte Anwesenheit dokumentiert.
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Antwort #13 - 02.09.2010 um 16:44:15
 
also Fakt ist, dass er am 25.01.2010 nach Frankreich zu seiner Freundin gezogen ist und dort auch bis zum 24.07.10 gelebt hat (vielleicht auch immer noch dort lebt) und sich auch jetzt nur in Deutschland wieder angemeldet hat, dass er die Niederlassungserlaubnis nicht verliert (nach eigener Aussage)
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Antwort #14 - 02.09.2010 um 17:02:19
 
Zitat:
Entscheidend ist hier, ob er zurückkommen wollte.

Nein, das ist nicht entscheidend, die Anwendungshinweise hab ich ja bereits zitiert.
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