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Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung (Gelesen: 2.527 mal)
Teri11
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i4a rocks!


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
31.08.2010 um 15:53:06
 
Liebes Forum,

Der Visumsantrag eines chinesischen Projekt Managers zur Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland wurde abgelehnt.

Auf Nachfrage bei der zuständigen lokalen Ausländerbehörde bzw. auch Arbeitsagentur wurde uns mitgeteilt, dass die Arbeitsbedingungen insbesondere die Entlohnung  des chin. Mitarbeiters laut § 39 AufenthG nicht ungünstiger sein dürfen als bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern. Es wurde nicht akzeptiert, dass der Mitarbeiter neben seinem Grund-Bruttolohn geldwerte Vorteile wie kostenlose Nutzung einer Firmenwohnung, Essensmarken, ÖVP Tickets erhält. Alle anderen Arbeitsbedingungen, wie zB. Arbeitszeiten, Urlaubstage, etc. waren identisch im Vergleich zu deutschen Mitarbeitern.

Wie sind Eure Erfahrungen mit diesem Thema?

Vielen Dank.

Schöne Gruß

Teri
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Stefan-TR
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 31.08.2010 um 17:02:18
 
Teri11 schrieb am 31.08.2010 um 15:53:06:
Es wurde nicht akzeptiert, dass der Mitarbeiter neben seinem Grund-Bruttolohn geldwerte Vorteile wie kostenlose Nutzung einer Firmenwohnung, Essensmarken, ÖVP Tickets erhält

Wenn sich die Arbeitsagentur daran aufhaengt, warum dann nicht einfach dem Mitarbeiter mehr Geld bezahlen und er kauft sich sein ÖVP Ticket selbst und zahlt einen Teil davon wieder ganz normal als Miete fuer die Firmenwohnung / Verpflegungskosten an die Firma zurueck? Dann ist er frei auch wo anders zu wohnen wenn er will oder wo anders zu essen wenn er will. Genau so wie die deutschen Mitarbeiter auch.
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maki
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laie!


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Antwort #2 - 31.08.2010 um 17:09:22
 
Zitat:
Es wurde nicht akzeptiert, dass der Mitarbeiter neben seinem Grund-Bruttolohn geldwerte Vorteile wie kostenlose Nutzung einer Firmenwohnung, Essensmarken, ÖVP Tickets erhält. Alle anderen Arbeitsbedingungen, wie zB. Arbeitszeiten, Urlaubstage, etc. waren identisch im Vergleich zu deutschen Mitarbeitern.

Nun, wenn er weniger Verdient als ein vergleichbarer dt. Arbeitnehmer, dann ist dass schon klar.

Den Gedanken dass ein dt. Projektmanager für Essensmarken und ÖVP Tickets auf Gehalt verzichtet kann ich nicht nachvollziehen, deswegen überrascht mich die Ablehnung  nicht.
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Teri11
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 01.09.2010 um 11:51:44
 
Da es hier immer wieder Vermieter gibt, die nicht an Ausländer vermieten wollen, wollte der Arbeitgeber seinem zukünftigen Arbeitnehmer einen Gefallen tun und eine Firmenwohnung für ihn anmieten. Ausserdem ist es für den Arbeitgeber steuerrechtlich günstiger wenn er anstelle eines erhöhten Bruttogehalts dem Arbeitnehmer geldwerte Vorteile gewährt.

Da diese Dinge definitiv Gehaltsbestandteile sind, sollten die auch als solche bewertet werden wenn ich den Vergleich mit einem deutschen Gehalt anstelle....oder??

Wie sehen die Vertreter der Arbeitsagenturen in diesem Forum diesen Punkt?

Danke und schöne Grüße
Teri
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C_Devil
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"Boardteufelchen"


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
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Antwort #4 - 01.09.2010 um 20:59:26
 
Teri11 schrieb am 01.09.2010 um 11:51:44:
Wie sehen die Vertreter der Arbeitsagenturen in diesem Forum diesen Punkt?

Ich rechne die Sachbezüge als Gehalt mit an, wenn sie im Vertrag (oder einem Zusatz dazu) als Gehaltsbestandteil ausgewiesen sind und dann dem Gehalt vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen.

Ob das allerdings alle Agenturen machen, kann ich beim besten Willen nicht sagen.


Gruß
C_Devil
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Rick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Arbeitsagentur
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Antwort #5 - 02.09.2010 um 11:02:25
 
Teri11 schrieb am 31.08.2010 um 15:53:06:
Es wurde nicht akzeptiert, dass der Mitarbeiter neben seinem Grund-Bruttolohn geldwerte Vorteile wie kostenlose Nutzung einer Firmenwohnung, Essensmarken, ÖVP Tickets erhält.


Sicherlich sind geldwerte Vorteile dem Bruttoentgelt zuzurechnen und als Einkommen zu werten. Wenn jedoch - auch nach Zurechnung der geldwerten Vorteile - das Gesamteinkommen nicht dem zu zahlenden Entgelt vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entspricht, kann die Zustimmung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG nicht erteilt werden.
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Teri11
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 03.09.2010 um 11:41:35
 
Danke für Eure Antworten. Ich werde dies entsprechend noch einmal mit der Agentur diskutieren, da das Grundgehalt plus erwähnte Leistungen im Vertrag verankert sind und sogar mehr als ein vergleichbares deutsches Gehalt entspricht.

Gruß
Teri
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