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Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung (Gelesen: 7.305 mal)
melc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #15 - 18.09.2010 um 12:27:35
 
Was ich möchte? Ich möchte, dass meine Freundin im Sinne des Gesetztes eine Freizügigkeitsbescheinigung bekommt. (Auch wenn ich noch immer nicht verstehe, wofür sie die denn nun braucht.)
Wenn es nicht rechtens ist, dann sehe ich nicht, warum ich eine Verpflichtungserklärung abgeben sollte oder ein Sperrkonto eingerichtet werden muss.
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Stefan-TR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #16 - 18.09.2010 um 13:19:29
 
melc schrieb am 18.09.2010 um 09:55:00:
Die Frage wurde mir nicht beantwortet, stattdessen die Antwort:
"Eine formlose Erklärung ist nicht ausreichend. Ich bitte daher nochmals um Abgabe einer Verpflichtungserklärung Ihrer Gastfamilie. Sollte dies nicht möglich sein, bitte ich ersatzweise um die Hinterlegung eines Speerkonto's bei einen Geldinstitut Ihrer Wahl."

Wurde euch das so muendlich oder schriftlich mitgeteilt? Antwortet einfach darauf schriftlich und gebt an, dass ihr nach eurer Ansicht alles Notwendige zur Glaubhaftmachung im Sinne der Nummer 4.1.2.2 der VwV unternommen habt und kein Sperrkonto anlegen werdet. Besteht auf einem schriftlichen Bescheid binnen 2 Wochen (Freizuegigkeitsbescheinigungen sind "unverzueglich" auszustellen) und gebt an, dass ihr andernfalls Rechtsmittel einlegen werdet. (Fuer einen Anwalt vom Fach vermutlich leicht verdientes Geld.)
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melc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #17 - 18.09.2010 um 13:27:41
 
Das wurde uns schriftlich mitgeteilt. Steht so auf dem Schreiben. Es scheint allerdings kein Vordruck zu sein, da der SB in diesem Absatz mindestens fünf Rechtschreibfehler untergebracht hat.
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Muleta
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Antwort #18 - 18.09.2010 um 13:43:45
 
Stefan-TR schrieb am 18.09.2010 um 13:19:29:
(Fuer einen Anwalt vom Fach vermutlich leicht verdientes Geld.)


nö: die (gerichtlich weitgehend unbeachtlichen) VwV sind günstiger als das Freizügigkeitsgesetz (§ 5a Abs. 1 Nr. 3 FreizügigkG "Nachweis") und die RL selbst bietet wenig Raum (Art. 8 Abs. 3 und 4 RL 2004/38/EG). Allerdings neigt die Rspr wohl zur Auffassung in den VwV (BayVGH 19 C 08.3271).

Allerdings ist in jedem Fall eine Bescheinigung über das Recht nach § 2 Abs. 5 FreizügigkG zu erteilen - das hilft aber natürlich nicht ewig weiter.

Muleta
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melc
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Antwort #19 - 18.09.2010 um 13:48:00
 
Bedeutet das nun, dass die Bescheinigung erstellt werden muss und die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind?

Wenn ja, dann weiss ich nicht, wie wir hier zu unserem Recht kommen.

Außerdem nochmal die Frage: Was ist denn genau der Nachteil, wenn meine Freundin so eine Bescheinigung nicht hat?
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Muleta
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Antwort #20 - 18.09.2010 um 13:54:30
 
melc schrieb am 18.09.2010 um 13:48:00:
Bedeutet das nun, dass die Bescheinigung erstellt werden muss und die nötigen Voraussetzungen erfüllt sind?


darüber kann man streiten.

Zitat:
Wenn ja, dann weiss ich nicht, wie wir hier zu unserem Recht kommen.


http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1283253821/14#14

Zitat:
Außerdem nochmal die Frage: Was ist denn genau der Nachteil, wenn meine Freundin so eine Bescheinigung nicht hat?


erstmal keine. Die Behörde wird dann aber wohl von einem nicht (mehr) bestehenden Freizügigkeitsrecht ausgehen und dies feststellen (§ 7 Abs. 1 FreizügigkG) mit den dort beschriebenen Folgen.

Nachtrag: ist halt blöd, dass die Dame auf gar keinen Fall und unter gar keinen Umständen in Deutschland arbeiten will. Da hilft die Freizügigkeit halt nur begrenzt weiter, weil sie nicht unter § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügigkG fällt.

melc schrieb am 18.09.2010 um 14:00:09:
Hm, wenn man darüber streiten kann, dann ist mir jetzt nicht klar, ob ich nicht doch eine Verpflichtungserklärung abgeben muss


eine VE kann m.E. nicht verlangt werden, weil diese mehr beinhaltet als nach Art. 8 Abs. 4 RL 2004/38/EG verlangt werden darf.

Muleta
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melc
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Antwort #21 - 18.09.2010 um 14:00:09
 
Hm, wenn man darüber streiten kann, dann ist mir jetzt nicht klar, ob ich nicht doch eine Verpflichtungserklärung abgeben muss oder ein Sperrkonto anlegen muss oder eben nicht.

Das heisst dann also, wenn ich nichts riskieren will, dann gebe ich jetzt lieber klein bei...

Ich würde nur gerne verstehen was denn jetzt die Rechtslage ist aber die scheint nicht eindeutig zu sein, obwohl es diesen Fall doch schon x-mal gegeben haben muss.
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Mutly
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Antwort #22 - 18.09.2010 um 17:53:37
 
Am besten wie von Muleta vorgeschlagen vorgehen,

Muleta schrieb am 18.09.2010 um 12:16:19:
Ggf. kann man den Vorgesetzten einschalten, auf schriftlichem Bescheid bestehen oder ggf. direkt Klage erheben. 


Dienstaufsichtsbeschwerde und Beschwerde bei der Europ. Kimmision und Solvit sind denkbar, aber eher "aus Prinzip", direkt helfen würden sie nicht.

Es gibt eine andere legale Möglichkeit, deine Freundin reist alle 89 Tage aus und wieder ein (Nachbarstaat reicht).

Jede Einreise ist nämlich der Anfang eines neuen Zeitraums von drei Monaten, siehe §6(1) der Richtlinie. (Nur zählt diese Zeit nicht, wenn es um das Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren geht.)

Zitat:
(1) Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfuellen oder Formalitäten zu erledigen braucht.
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