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Freizügigkeitsbescheiningung befristet und Verpflichtungserklärung (Gelesen: 7.298 mal)
melc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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31.08.2010 um 13:23:41
 
Hallo zusammen,

ich habe nochmal eine paar Fragen bzgl. meiner rumänischen Freundin. Ich habe sie beim Bürgerbüro angemeldet, eine Krankenversicherung und Haftpflichtversicherung für sie abgeschlossen.

Heute kam ein Schreiben von der Ausländerbehörde, das mich auffordert, eine Verpflichtungserklärung abzugeben und einen Gehaltsnachweis vorzulegen. Doch selbst, wenn ich all dies mache, so wird die Freizügigkeitsbescheinigung nur für für 1 Jahr befristet ausgestellt.

Hier nun meine Fragen:

1. Ist es korrekt, dass die Freizügigkeit nur für 1 Jahr gewährt wird und wir dann wieder einen neuen Antrag stellen müssen? Ich dachte, die Bescheinigung wird von amtswegen erstellt.

2. Welches finanzielle Risiko gehe ich mit der Verpflichtungserklärung ein? Natürlich zahle ich für Essen, Wohnen etc., aber es kann ja nicht sein, dass ich dem Staat eine Blankobürgschaft ausstellen muss, für alle Kosten, die auftreten könne. Nehmen wir mal an (rein fikitves extremes Beispiel), sie beginge eine Straftat und wird zu entsprechenden Zahlungen verurteilt. Müsste ich dann für diese Zahlungen aufkommen? Oder anders gefragt: Was sind die konkreten Positionen, für die ich tatsächlich bürgen muss?

3. Ich kann natürlich gerne eine Gehaltsabrechnung vorlegen. Es ist aber für mich eine Prinzipfrage, dass diese Daten vertraulich und geschützt sind. Außer dem Finanzamt geht das keinen etwas an. Bin ich tatsächlich dazu verpflichtet diese Bescheinigung vorzulegen?

Viele Dank für Eure Hilfe
Alex



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Antwort #1 - 31.08.2010 um 14:12:14
 
Die Forderungen der ABH sind so nicht berechtigt.

Ich zitiere auf Deine Fragen bezogen nur mal aus den Verwaltungsvorschriften zum Freizügigkeitsgesetz, die der ABH bekannt sein sollten und die für alle ABH verbindlich sind:

melc schrieb am 31.08.2010 um 13:23:41:
Ist es korrekt, dass die Freizügigkeit nur für 1 Jahr gewährt wird und wir dann wieder einen neuen Antrag stellen müssen? Ich dachte, die Bescheinigung wird von amtswegen erstellt.


aus der VWV:

Zitat:
5.1.2.3 Die Bescheinigung ist regelmäßig ohne Angabe
eines Gültigkeitszeitraums auszustellen. Da die
Freizügigkeitsrichtlinie ausdrücklich eine Anmeldebescheinigung
vorsieht, der ein Gültigkeitszeitraum
naturgemäß fremd ist, sollte nur in
Ausnahmefällen ein Gültigkeitszeitraum vermerkt
werden. Dies ist dann denkbar, wenn z. B. der geplante
Aufenthalt von vornherein vorübergehender
Natur ist.


Die Forderung nach Abgabe einer VE ist im vorliegenden Fall m.E. nicht rechtlich gedeckt - ich bemühe wieder die VWV:

Zitat:
5.3.1.1.1 Bei einem Unionsbürger ist grundsätzlich vom
Bestehen der Freizügigkeitsvoraussetzungen auszugehen,
wenn er erklärt, dass eine der geforderten
Ausübungsvoraussetzungen vorliegt und keine
Zweifel an seiner Erklärung bestehen. In diesem
Fall ist von der Vorlage entsprechender Dokumente
zur Glaubhaftmachung vor Ausstellung der
Bescheinigung abzusehen. Eine Überprüfung der
Angaben findet nicht statt.

5.3.1.1.2 Für den Fall, dass auf eine Prüfung nicht verzichtet
werden kann, können von einem freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürger nur die in § 5a Absatz
1 genannten und von einem Familienangehörigen,
der ebenfalls Unionsbürger ist, nur die
in § 5a Absatz 2 genannten Dokumente verlangt
werden.


Für Deine Freundin wäre wohl der zweite Teil zutreffend, da sie nicht erwerbstätig ist. Da sie selbst Unionsbürgerin ist dann aber § 5a (1) FreizügGeinschlägig und da sie eben nicht erwerbstätig ist, insbesondere die hervorgehobene Passage:

Zitat:
§ 5a Vorlage von Dokumenten

(1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des

1.      § 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn er nicht Arbeitsuchender ist, eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,

2.      § 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,

3.      § 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.


Ansonsten gilt, dass eine Überprüfung der Freizügigkeitsvoraussetzungen in den folgenden fünf Jahren nur aus besonderem Anlass (!) erfolgen darf. - Auch hierzu sagen die VWV Unmissverständliches:

Zitat:
5.4.1 Die Ausländerbehörde kann innerhalb der ersten
fünf Jahre des Aufenthalts den Fortbestand der
Erteilungsvoraussetzungen aus besonderem Anlass
prüfen. Ein besonderer Anlass liegt insbesondere
dann vor, wenn nichterwerbstätige Unionsbürger
oder deren Familienangehörige Leistungen
nach SGB II oder SGB XII in Anspruch
nehmen wollen. Dies entspricht Artikel 14 Absatz
2 Freizügigkeitsrichtlinie. Der Bezug von
Leistungen nach den genannten Sozialgesetzbüchern
darf jedoch nicht automatisch zur Verlustfeststellung
führen.

5.4.2 Ein besonderer Anlass liegt auch vor, wenn hinreichende
Anhaltspunkte bekannt werden, dass
die Begünstigten über freizügigkeitsrechtlich relevante
Umstände getäuscht haben (z. B. Täuschung
über nicht vorhandene Existenzmittel).


Soweit mal ein Einstieg - warte zur Absicherung bitte weitere, ggf. noch kommende Postings ab. (Ich bin nicht der EU-Experte.)

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Antwort #2 - 31.08.2010 um 15:50:39
 
melc schrieb am 31.08.2010 um 13:23:41:
Heute kam ein Schreiben von der Ausländerbehörde, das mich auffordert, eine Verpflichtungserklärung abzugeben und einen Gehaltsnachweis vorzulegen. Doch selbst, wenn ich all dies mache, so wird die Freizügigkeitsbescheinigung nur für für 1 Jahr befristet ausgestellt.


Selten das ein SB seine Unkenntnis auch noch schriftlich dokumentiert.

Was Schweitzer schon geschrieben hat ist korrekt, hilfsweise kann deine Freundin auch ein Gewerbe, z.B. Surfbrett Reinigungsservice, anmelden. Als Selbstständige unterliegt Sie auf jeden fall der Freizügigkeit, ist für eindimensionale Denker vielleicht einfacher nach zu vollziehen.

Nettes Schreiben an die ABH mit der Bitte den gesetzlichen Aufgaben binnen 8 Tagen nachzukommen mit dem Hinweis das Ihr gerne auch eine Nachschulung durch die Fachaufsicht einleiten werdet.
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Antwort #3 - 31.08.2010 um 16:05:48
 
Die Befristung der Bescheinigung ist möglich, da die Antragstellerin weder Arbeitnehmerin (wofür sie eine Erlaubnis bräuchte) noch Selbstständige ist und der ABH nach nicht ausreichendes Vermögen hat, fünf Jahre ohne Einkommen/Unterstützung zu leben.

Die Befristung der Freizügigkeit (etwas anderes als Befristung der Bescheinigung) ist endgültig ausgeschlossen. Statt dessen wird in einem Jahr wieder geprüft, was für finanzielle Mittel vorliegen. Liegen ausreichende vor, so hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen.

Maßgebend (Vorrang gegenüber dem FreizügG, welches selbst hier auch konform ist):

Zitat:
Artikel 7

Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c) bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a), b) oder c) erfuellt, begleitet oder ihm nachzieht.



Zitat:
Artikel 8

Verwaltungsformalitäten für Unionsbürger

(1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 kann der Aufnahmemitgliedstaat von Unionsbürgern für Aufenthalte von über drei Monaten verlangen, dass sie sich bei den zuständigen Behörden anmelden.

(2) Die Frist für die Anmeldung muss mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt der Einreise betragen. Eine Anmeldebescheinigung wird unverzüglich ausgestellt; darin werden Name und Anschrift der die Anmeldung vornehmenden Person sowie der Zeitpunkt der Anmeldung angegeben. Die Nichterfuellung der Anmeldepflicht kann mit verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Sanktionen geahndet werden.

(3) Für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen:

von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers oder einer Beschäftigungsbescheinigung oder eines Nachweises der Selbstständigkeit;

von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sowie einen Nachweis, dass er die dort genannten Voraussetzungen erfuellt;

von einem Unionsbürger, auf den Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) Anwendung findet, nur die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses, einer Bescheinigung über die Einschreibung bei einer anerkannten Einrichtung und über den umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie einer Erklärung oder eines gleichwertigen Mittels nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c). Die Mitgliedstaaten dürfen nicht verlangen, dass sich diese Erklärung auf einen bestimmten Existenzmittelbetrag bezieht.

(4) Die Mitgliedstaaten dürfen keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Dieser Betrag darf in keinem Fall über dem Schwellenbetrag liegen, unter dem der Aufnahmemitgliedstaat seinen Staatsangehörigen Sozialhilfe gewährt, oder, wenn dieses Kriterium nicht anwendbar ist, über der Mindestrente der Sozialversicherung des Aufnahmemitgliedstaats. ...


Also Nachweis, dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind - also, wenn sie über ausreichende Existenzmittel verfügt. (Krankenversicherung ist auch nötig, aber die hat sie ja.)

Es reicht also, wenn sie keine Sozialleistungen bentragt und mit Unterstützung von dir lebt. Die VE ist, wie man sieht, nicht vorgesehen. Die ABH handelt rechtswidrig, da steht klar "dürfen die Mitgliedstaaten nur Folgendes verlangen".

Was sie zeigen muss, ist, dass sie in der Tat über genug Geld verfügt. Wenn sie nachweisen kann, dass sie bei dir lebt (nicht VE, sondern Erklärung von euch beiden) dann fallen Mietkosten weg. Ansonsten braucht sie nur genug Geld für den LU. Wenn du ihr so viel gibst, als sie als Hartz4-Empfängerin bekommen würde, reicht es. Weniger reicht (siehe Artikel) wenn sie zeigen kann, dass es in der Tat reicht.

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Antwort #4 - 31.08.2010 um 16:20:56
 
Vielen Dank schonmal für die Antworten. Aber wie kann ich nachweisen, dass sie genug Geld hat/bekommt? Das geht dann doch nur über die VE, oder?

Was würde die ABH denn sonst noch für einen Nachweis akzeptieren?
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Antwort #5 - 31.08.2010 um 16:50:40
 
Wie wäre es mit einer formlosen Erklärung in etwas so:

Zitat:
Hiermit erkläre ich Paul Mustername, dass ich für Person XXX
die nach den gesetzlichen Vorschriften (ggf. konkret zitieren)
notwendigen Existenzmittel aufbringen werde.
Eine Krankenversicherung liegt ebenfalls vor.

Das wäre deutlich weniger "Verpflichtung" eingegangen als
durch eine formelle VE.
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Antwort #6 - 31.08.2010 um 17:12:47
 
Zitat:
Wie wäre es mit einer formlosen Erklärung in etwas so:


Das könnte klappen, aber die Behörde darf auch verlangen, dass sie die notwendigen Mittel schon hat/aktuell bekommt, also Nachweise bishergier Überweisungen (Kontoauszüge der Antragstellerin) verlangen.
Eben aber keine VE.

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Antwort #7 - 31.08.2010 um 17:19:28
 
sigi-n schrieb am 31.08.2010 um 15:50:39:
hilfsweise kann deine Freundin auch ein Gewerbe, z.B. Surfbrett Reinigungsservice, anmelden


Sah das erst jetzt aber trotzdem noch:

[Admin_Modus]
Das ist ja offensichtlich ein halbseidener Tipp/Aufruf zur
Scheinselbstständigkeit. Sowas sehen wir nicht gerade
gerne!  Ärgerlich

Hier kein weiterer Kommentar dazu

[/Admin_Modus]
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Antwort #8 - 14.09.2010 um 07:31:06
 
schweitzer schrieb am 31.08.2010 um 14:12:14:
Zitat:
§ 5a Vorlage von Dokumenten

(1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des

1.      § 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn er nicht Arbeitsuchender ist, eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,

2.      § 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,

3.      § 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.



Nur nebenbei: Da die Frau im Moment arbeitslos ist, muss sie sich nicht zwangsweise in Deutschland versichern, also würde auch ihre rumänische Krankenversicherung den geforderten ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherstellen.

melc schrieb am 31.08.2010 um 13:23:41:
ich habe nochmal eine paar Fragen bzgl. meiner rumänischen Freundin. Ich habe sie beim Bürgerbüro angemeldet, eine Krankenversicherung und Haftpflichtversicherung für sie abgeschlossen.


Vielleicht hast du es anders gemeint, aber wenn du die KV alleine, ohne Unterschrift von der Freundin abgeschlossen hast, kann es sein, dass sie dir irgendeine touristische KV verkauft haben...

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Antwort #9 - 14.09.2010 um 07:42:31
 
cmyk schrieb am 14.09.2010 um 07:31:06:
Nur nebenbei: Da die Frau im Moment arbeitslos ist, muss sie sich nicht zwangsweise in Deutschland versichern, also würde auch ihre rumänische Krankenversicherung den geforderten ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherstellen.


Da würde mich mal die Quelle interessieren, nach der das so ist und auch so von behördlicher Stelle zu akzeptieren ist.


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Antwort #10 - 14.09.2010 um 15:18:07
 
schweitzer schrieb am 14.09.2010 um 07:42:31:
Da würde mich mal die Quelle interessieren, nach der das so ist und auch so von behördlicher Stelle zu akzeptieren ist.


Die Freizügigkeitsrichtlinie regelt in §7 dass nur Studenten und Personen mit ausreichenden Mitteln eine Krankenversicherung brauchen.

So auch §4 FreizüG

Zitat:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz ...


Sonst

§2(2) FreizügG

Zitat:
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

   1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
   2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
   3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
   4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
   5.

      nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
   6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4.
   7.

      Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben


Wo keine weiteren Voraussetzungen, also die des §4, erwähnt sind, handelt es sich um eine abschließende Regelung.


Ergebnis:

cmyk schrieb am 14.09.2010 um 07:31:06:
Da die Frau im Moment arbeitslos ist, muss sie sich nicht zwangsweise in Deutschland versichern


Falsch, es sei denn sie sucht Arbeit, §2(2)(1)

cmyk schrieb am 14.09.2010 um 07:31:06:
also würde auch ihre rumänische Krankenversicherung den geforderten ausreichenden Krankenversicherungsschutz sicherstellen.


Es gibt laut der Europ. Kommission einzelne Situationen in denen eine gültige europ. Krankenversicherungskarte, trotz der Meinung der Mitgliedtsaaten, als ausreichend zu betrachten ist. Diese Meinung der Euop. Kommission würde ein Gericht wohl nicht ignorieren.
Sonst spricht aber nichts dafür.
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Antwort #11 - 18.09.2010 um 09:55:00
 
Hallo zusammen,

so, nun geht die Geschichte also weiter.

Ich habe der ABH geantwortet, dass ich die Rechtsgrundlage für eine Verpflichtungserklärung nicht erkennen kann, habe eine formlose Erklärung abgegeben (wie oben vorgeschlagen) und auch gefragt, welcher Rechtsvorschrift die ABH die Forderung nach der Verplichtungserklärung entnimmt.

Die Frage wurde mir nicht beantwortet, stattdessen die Antwort:
"Eine formlose Erklärung ist nicht ausreichend. Ich bitte daher nochmals um Abgabe einer Verpflichtungserklärung Ihrer Gastfamilie. Sollte dies nicht möglich sein, bitte ich ersatzweise um die Hinterlegung eines Speerkonto's bei einen Geldinstitut Ihrer Wahl."

Mal abgesehen davon, dass der Kollege wahrscheinlich meinte "Sperrkontos bei einem" , bin ich jetzt so schlau wie vorher.

Ist es in der Tat so, dass ausreichende Existenzmittel nur über eine Verpflichtungserklärung oder ein Sperrkonto nachgewiesen werden können?

Ich frage mich wirklich, ob es nicht besser gewesen wäre, die Freizügigkeitsbescheinigung nie zu beantragen. Mir ist der Sinn noch immer nicht klar und jetzt habe ich die ABH am Hals, die nicht mal bereit ist ihre Forderungen mit der Angabe einer Rechtsgrundlage zu begründen.
Ich habe dort angerufen und gefragt, was passiert, wenn ich die Erklärung nicht abgebe und keine Konto einrichte. Die Antwort: "Dann muss die Dame wieder nach hause gehen." ...welcome to the EU, welcome to Germany.

Vielen Dank für Eure Hilfe, falls noch jemandem etwas einfällt.
Alex

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Antwort #12 - 18.09.2010 um 10:26:02
 
melc schrieb am 18.09.2010 um 09:55:00:
Die Frage wurde mir nicht beantwortet, stattdessen die Antwort:
"Eine formlose Erklärung ist nicht ausreichend. Ich bitte daher nochmals um Abgabe einer Verpflichtungserklärung Ihrer Gastfamilie. Sollte dies nicht möglich sein, bitte ich ersatzweise um die Hinterlegung eines Speerkonto's bei einen Geldinstitut Ihrer Wahl."


Der Sachbearbeiter möge seine eigene VvW lesen. Dort heißt es:

Zitat:
4.1.2.2
Aufgrund des in § 5 festgelegten vereinfachten Verfahrens wird die Voraussetzung „ausreichende Existenzmittel“ vor Ausstellung der Bescheinigung i. d. R. nicht geprüft. Die Ausländerbehörde kann die Glaubhaftmachung [nicht: den Nachweis/Beweis!] verlangen (§ 5 Absatz 3 Satz 1). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII in Anspruch genommen werden. Wenn allerdings im Einzelfall nachträglich ein Antrag auf entsprechende Leistungen gestellt wird, liegt ein besonderer Anlass i. S. d. § 5 Absatz 4 vor, wonach der Fortbestand der Voraussetzung für das Aufenthaltsrecht überprüft werden kann.


Anders formuliert: solange tatsächlich keine Sozialleistungen beantragt/bezogen werden, ist der LU ausreichend glaubhaft gemacht.

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Antwort #13 - 18.09.2010 um 11:31:53
 
hm, ok, aber was kann ich jetzt machen? Er weigert sich ja, mir die Rechtsvorschrift zu nennen, auf die er sich bezieht.
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Antwort #14 - 18.09.2010 um 12:16:19
 
der SB wird Dir keine Rechtsvorschrift nennen können, da es eine solche nicht gibt. Was willst Du also?

Ggf. kann man den Vorgesetzten einschalten, auf schriftlichem Bescheid bestehen oder ggf. direkt Klage erheben.

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