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Aufenthaltsanfrage bei Einbürgerung (Gelesen: 3.971 mal)
minoucha
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31.08.2010 um 11:54:32
 
Hallo zusammen,

kann jemand mir bitte sagen, wie es abläuft bei der Aufenthaltsanfrage, die die Einbürgerungsbehörde beim Ausländeramt macht? Und was wird überhaupt überprüft bzw. was wird der Einbürgerungsamt mitgeteilt?

Vielen Dank im vorraus.

minoucha.

schweitzers Änderung:
Ich habe Dir einen eigenen, neuen thread geschenkt, minoucha, da Deine neue Frage eine ganz neue Thematik eröffnet.
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« Zuletzt geändert: 31.08.2010 um 12:10:13 von schweitzer »  
 
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minoucha
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Antwort #1 - 31.08.2010 um 12:18:47
 
OK Danke Dir!
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minoucha
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Antwort #2 - 03.09.2010 um 09:59:59
 
Hallo zusammen,

ich möchte gerene wissen, wie lang der Aufenthaltsanfrage bei der ABH dauert, und welche Inhalt hat diese der EBH zu liefern bzw. mitzuteilen?

Vieln Dank im voraus!

minoucha.
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schweitzer
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Antwort #3 - 03.09.2010 um 10:12:55
 
Ich habe Deine neuerliche Anfrage hier an Deinen Ursprungsthread gehängt.

Liebe minoucha - bitte nicht zur selben Frage mehrere threads eröffnen, auch wenn im alten (noch) keine Antwort eingegangen ist.

Ursachen, dafür, dass noch niemant geantwortet hat, können sein, dass auf Deine Frage wirklich mal niemand hier eine Antwort weiß (Ich kann Dir beispielsweise auf diese Frage nicht wirklich Auskunft geben) oder dass gerade ein Experte, der sie wissen könnte, ein paar Tage nicht "on board" ist.

Nun ist die Sache aber zumindest noch mal "gepusht" - vielleicht gibts ja doch jemanden, der sich mit der Problematik auskennt und antworten kann ...

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Odysseus
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Antwort #4 - 03.09.2010 um 10:42:05
 
minoucha schrieb am 31.08.2010 um 11:54:32:
kann jemand mir bitte sagen, wie es abläuft bei der Aufenthaltsanfrage, die die Einbürgerungsbehörde beim Ausländeramt macht? Und was wird überhaupt überprüft bzw. was wird der Einbürgerungsamt mitgeteilt?


Das kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein.
Zum Einen gibt es Städte, in denen die ABH und EBH unter einem Dach sitzen, und beide Behörden auf denselben Datenbestand zugreifen. Dort dürften Auskünfte am schnellsten gehen.
Es gibt ABHen, die den EBHen eine Zusammenfassung der Ausländerakte übersenden, und dann gibt es ABHen, die die komplette Ausländerakte an die EBH schicken, die dann ihrerseits die Akte auswertet.

geprüft werden u.a. die Rechtmäßigkeit, die Dauer und der gesamte Werdegang der Inlandsaufenthalte, das eventuelle Vorhandensein abweichender Namensschreibweisen oder völlig anderer Identitäten (gelegentlich kommt dies bei Asylberechtigten oder abgelehnten Asylbewerbern vor, die möglicherweise mehrfach nach D eingereist sind) bis hin zu strafrechtlichen Erkenntnissen.
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minoucha
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Antwort #5 - 03.09.2010 um 13:14:33
 
Hallo,
erstmal Danke schön für die Antwort, ich habe andere Fragen:

steht in diesem Protokkol auch Schreibverkehr zwischen Behöde und Rechtanwalt, im Fall der Trennung zum Beispiel und beatragung der Aufenthaltstitel etc... oder nur welche Aufenthalttitel man hatte und von wann bis wann, bzw. ob die Polozei Straftaten gegen den Ausländer der Ausländerbehörde ermittelt hat?

Vielen Dank im voraus.

minoucha.
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Antwort #6 - 03.09.2010 um 13:39:59
 
konkret kann ich nicht sagen, wie genau die eine oder andere ABH die Informationen an die EBH weiterleitet.

Wir hier z.B. bekommen die komplette Ausländerakte übersandt - und das ist auch gut so. So kann ich mir die Informationen selbst 'raussuchen.
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minoucha
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Antwort #7 - 03.09.2010 um 14:01:57
 
Was würdest du denn z.B. raussuchen? Ich meine das maßgebende? Hat einen Scheidung eine negative Wirkung auf eine Einbürgerung nach §10?
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Antwort #8 - 03.09.2010 um 14:14:11
 
nein, wieso sollte sie?
Außerdem ist das je eine Information, die ich in der Regel schon habe.
Nicht selten kommen aber bei der Ausländeraktenauswertung Sachen zu Tage, die einem die Nackenhaare aufstellen. Es gibt z.B. immer wieder Antragsteller, die auch auf Nachfrage bei der Antragsabgabe erklären, dass sie schon seit xyz Jahren in D leben. Schaue ich dann in die Ausländerakte, sehe ich dann (im Extremfall)  Duldungen über Duldungen, gefolgt von einer Ausreise aufgrund abgelehnter Asylanträge etc.
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Antwort #9 - 03.09.2010 um 14:27:18
 
O.K, und woher hast du die Info für die Scheidung Zwinkernd ?

also Scheidung oder Trennung haben keinen Einfluss bzw. negative Wirkung auf die Einbürgerung? Die Hauptsache dass man seine Aufenthalt regelmäßig verlängert hat, und keine Strafftaten begangen?

Ich würde mich auch interessieren ob eine Fixionsbeschenigung mit der Bemerkung : Aufenthalt gilt als fortbestehend, für die Aufenthaltszeiten mitgerechnet wird?

Vielen Dank im voraus.

minoucha.
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Antwort #10 - 03.09.2010 um 14:32:56
 
minoucha schrieb am 03.09.2010 um 14:27:18:
O.K, und woher hast du die Info für die Scheidung Zwinkernd ?


Die stehen in der Akte drin, weil das relevant sein kann für die Art der Aufenthaltserlaubnis.

Wenn z.B. die AE von § 28 zu § 31 AufenthG wechselt, muss die ABH das ja begründen.


Zitat:
also Scheidung oder Trennung haben keinen Einfluss bzw. negative Wirkung auf die Einbürgerung?


Doch! Ohne Trennung kann jemand, die / der deutsch verheiratet ist, schon nach zwei oder drei Jahren eingebürgert werden. Nach einer Trennung geht es normalerweise erst nach sieben oder acht Jahren.

Zitat:
Die Hauptsache dass man seine Aufenthalt regelmäßig verlängert hat, und keine Straftaten begangen?


Ja. Und bei einer "vorzeitigen" Einbürgerung muss man auch seinen Lebensunterhalt selbst verdienen.

Straftaten, die lange zurück liegen oder nur zu einer geringen Strafe führten, werden nicht berücksichtigt.

Zitat:
Ich würde mich auch interessieren ob eine Fiktionsbescheinigung mit der Bemerkung : Aufenthalt gilt als fortbestehend, für die Aufenthaltszeiten mitgerechnet wird?


Eindeutig: JA. "Fortbesteht" sagt, dass nichts unterbrochen wird.

Eine Duldung ist dagegen eine Unterbrechung.
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Antwort #11 - 03.09.2010 um 14:33:49
 
minoucha schrieb am 03.09.2010 um 14:27:18:
O.K, und woher hast du die Info für die Scheidung?

Im Antragsformular wird u.a. auch nach dem Familienstand
gefragt. Wo ist das Problem?
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minoucha
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Antwort #12 - 03.09.2010 um 14:43:49
 
Hallo,

es gibt kein Problem, meine Frage war nur ob eine in der Zeit zurückliegende Scheidung einen Einfluss auf die Eibürgerung hat, und zwar auf eine Einbürgerung nach § 10?

Danke.
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Antwort #13 - 03.09.2010 um 20:54:59
 
minoucha schrieb am 03.09.2010 um 14:43:49:
Hallo,

es gibt kein Problem, meine Frage war nur ob eine in der Zeit zurückliegende Scheidung einen Einfluss auf die Eibürgerung hat, und zwar auf eine Einbürgerung nach § 10?

Danke.


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