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anrechnung von studienzeiten in bayern !! (Gelesen: 5.980 mal)
chris1987
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30.08.2010 um 09:47:25
 
hallo zusammen,
ich bin es nochmal aber diesmal geht es nicht um mich sondern um eine bekannte von mir.sie ist noch nicht hier( forum) angemeldet .
zu der Situation:
sie ist hier in 2007 mit einem studentenvisum eingereist ,dann hatte sie eine AE nach §16 bis 2008. Seit april 2008 hat sie eine AE nach §28 Abs.1Nr.1 da sie mit deutschem verheiratet ist.
sie möchte nun wissen wann eine Einbürgerung bzw. NE möglich wäre, und ob die studienzeiten in bayern angerechnet werden könnten.

danke im vorraus Smiley
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Odysseus
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Antwort #1 - 30.08.2010 um 10:06:40
 
Nach Nr. 9.1.2.1 der VAH sind bei der EB nach § 9 StAG 3 Jahre Inlandsaufenthalt bei mind. zweijähriger Ehe erforderlich.

Die Zeiten müssten also (je nach dem, wann genau im Jahr 2007 sie eingereist ist) erfüllt sein, ob allerdings die Bayern da auch "Sonderwege" beschreiten, weiß ich nicht.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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Saxonicus
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Antwort #2 - 30.08.2010 um 13:23:26
 
Wenn Bayern Studienzeiten nicht als "gewöhnlichen Aufenthalt" anerkennt, dann dürften diese erforderlichen "drei Jahre" noch nicht erreicht sein.
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maki
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Antwort #3 - 30.08.2010 um 13:26:20
 
Saxonicus schrieb am 30.08.2010 um 13:23:26:
Wenn Bayern Studienzeiten nicht als "gewöhnlichen Aufenthalt" anerkennt, dann dürften diese erforderlichen "drei Jahre" noch nicht erreicht sein.

Bayern fordert keinen gewöhnlichen Aufenthalt bei §9 StAG, weil das Gesetz es auch nicht tut, also kann die Bekannte des TS jetzt ihre Regeleinbürgerung beantragen.
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Saxonicus
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Antwort #4 - 30.08.2010 um 13:32:53
 
maki schrieb am 30.08.2010 um 13:26:20:
Bayern fordert keinen gewöhnlichen Aufenthalt bei §9 StAG, weil das Gesetz es auch nicht tut, also kann die Bekannte des TS jetzt ihre Regeleinbürgerung beantragen.

§ 9

(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden,

§ 8

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthaltim Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden,

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maki
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Antwort #5 - 30.08.2010 um 13:40:19
 
Saxonicus schrieb am 30.08.2010 um 13:32:53:
§ 9

(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden,

§ 8

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthaltim Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden,


Da steht nix von "vergangen x Jahre seinen rechtmässigen und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat", sondern eben nur dass der jetzige Aufenthalt gewöhnlich (und natürlich rechtmässig) sein muss.

Wie sich die Aufenthaltszeiten berechnen findet man nur in den VAH des BMI zum StAG, diese sind in Bayern aber nicht gültig, denn da gibt es eigene, "geheime"  Anwendungshinweise.
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schweitzer
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Antwort #6 - 30.08.2010 um 13:43:17
 
Ich verweise an dieser Stelle gern noch einmal auf
diese
Ausführungen zu den anrechenbaren Aufenthaltszeiten hier im Board. -

Es kommt mithin sehr darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Einbürgerung vollzogen wird. - Das Problem mit der Anrechnung von Studienzeiten als gewöhnlichem Aufenthalt stellt sich (in Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und bisweilen auch in Hessen) demnach also wohl grundsätzlich nur im Kontext der Einbürgerungen nach § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung).

=schweitzer=
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Antwort #7 - 30.08.2010 um 18:13:45
 
schweitzer schrieb am 30.08.2010 um 13:43:17:
Ich verweise an dieser Stelle gern noch einmal auf
diese
Ausführungen zu den anrechenbaren Aufenthaltszeiten hier im Board. -

Es kommt mithin sehr darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Einbürgerung vollzogen wird. - Das Problem mit der Anrechnung von Studienzeiten als gewöhnlichem Aufenthalt stellt sich (in Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und bisweilen auch in Hessen) demnach also wohl grundsätzlich nur im Kontext der Einbürgerungen nach § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung).

=schweitzer=



Hallo schweitzer,

eine kleine Korrektur: das Problem stellt sich auch bei Anwendung von § 4 Abs. 3 StAG mit der Maßgabe, dass es in diesem Falle keinen Ausweg wie Ermessenseinbürgerung gibt.

P.S. Seit wann wird es auch in Hessen so gehandhabt?
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Antwort #8 - 30.08.2010 um 21:04:33
 
chap schrieb am 30.08.2010 um 18:13:45:
P.S. Seit wann wird es auch in Hessen so gehandhabt? 


Kann ich Dir nicht beantworten. Es ziehen sich aber durch die Jahre in diesem Forum immer wieder Hinweise, dass die Praxis in Hessen uneinheitlich ist. (siehe u.a. nachfolgend aufgeführte threads bzw. Postings):

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181232957/7#7

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1267036603/2

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1247863390/2#2

Oft werden die Studienzeiten wohl angerechnet, aber halt nicht immer. - Es gab, ich glaube vor zwei, drei Jahren mal ein ausführlichers Post dazu, womöglich gar von einem Experten, aber ich kanns bei allem Bemühen nicht mehr ausfindig machen.

Alles in allem bräuchte es da wohl mal eine Info eines echten "Hessenexperten"!

=schweitzer=
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Antwort #9 - 30.08.2010 um 21:19:57
 
Man hört ja ab und zu auch aus BW dass Studienzeiten doch anerkannt werden.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1266144405

Anscheinend wird das nicht konsequent durchgezogen in BW (& Hessen, nur umgekehrt).

IMHO wird es Zeit dass verbindliche Anwedungshinweise verabschiedet werden...
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Antwort #10 - 31.08.2010 um 09:12:49
 
maki schrieb am 30.08.2010 um 21:19:57:
Man hört ja ab und zu auch aus BW dass Studienzeiten doch anerkannt werden.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1266144405

Anscheinend wird das nicht konsequent durchgezogen in BW (& Hessen, nur umgekehrt).

IMHO wird es Zeit dass verbindliche Anwedungshinweise verabschiedet werden...



Hallo maki,

wenn Du diesen Beitrag meinst: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1266144405/15/#15, dann bezog die Antwort der EBH höchstwahrscheinlich auf eine Ermessenseinbürgerung. Smiley
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Antwort #11 - 31.08.2010 um 09:26:13
 
schweitzer schrieb am 30.08.2010 um 21:04:33:
Kann ich Dir nicht beantworten. Es ziehen sich aber durch die Jahre in diesem Forum immer wieder Hinweise, dass die Praxis in Hessen uneinheitlich ist. (siehe u.a. nachfolgend aufgeführte threads bzw. Postings):

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1181232957/7#7

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1267036603/2

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1247863390/2#2

Oft werden die Studienzeiten wohl angerechnet, aber halt nicht immer. - Es gab, ich glaube vor zwei, drei Jahren mal ein ausführlichers Post dazu, womöglich gar von einem Experten, aber ich kanns bei allem Bemühen nicht mehr ausfindig machen.

Alles in allem bräuchte es da wohl mal eine Info eines echten "Hessenexperten"!

=schweitzer=


Vielen Dank!

Leider ist es aus dem zweiten Link nicht ersichtlich, ob die Einbürgerung nach § 8 oder § 10 StAG erfolgte.
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Antwort #12 - 31.08.2010 um 12:08:55
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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Antwort #13 - 01.09.2010 um 09:09:32
 
Guten Morgen zusammen,

werden die Zeiten, wo man mit einem deutschen verheiratet war und einen Aufenthaltstitel nach § 23 hatte für die Einbürgerung gerechnet?

Danke.

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Antwort #14 - 01.09.2010 um 09:47:26
 
minoucha schrieb am 01.09.2010 um 09:09:32:
Guten Morgen zusammen,

werden die Zeiten, wo man mit einem deutschen verheiratet war und einen Aufenthaltstitel nach § 23 hatte für die Einbürgerung gerechnet?

Danke.

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