Bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG sind die Bedingungen hinsichtlich des Nachweises der Sicherung des
LU nicht ganz so streng.
Schädlich ist nur, wenn
tatsächlich Leistungen nach
SGB II (Arbeitslosengeld II bzw. "Hartz IV") oder
SGB XII bezogen werden und auch nur dann, wenn man dies selbst verschuldet hat und sich in der Folge nicht in zumutbarer Weise darum bemüht hat, wieder in Arbeit zu kommen.
All dies sehe ich bei Dir nicht, insoweit sehe ich auch erstmal keine Gefahr hinsichtlich der Möglichkeit der Einbürgerung.
Allerdings wäre es natürlich legitim, wenn sich die
EBH vergewissern will. - Um wirklich und bezogen auf Deine konkrete Situation Sicherheit zu bekommen, würde ich an Deiner Stelle mal eine Art "Sondierungstermin" bei Deiner
EBH machen. Sage dort, dass Du Dich bezogen auf Deine konkrete Situation informieren möchtest, wann das Stellen eines EB-Antrages in Frage kommt. Danach weißt Du, ob es "gefahrlos" ist, jetzt schon den Antrag zu stellen oder lieber noch ein wenig damit zu warten.
Ich persönlich denke, dass Deine Chancen gut stehen.
=schweitzer=