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Verpflichtung Integrationskurz trotz Vollzeitjob (Gelesen: 5.095 mal)
busy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtung Integrationskurz trotz Vollzeitjob
27.08.2010 um 11:29:42
 
Liebes Team,
mein Ehemann hat seine AE für 1 Jahr erhalten - zusammen mit der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs.
A1 liegt bereits der ALB vor; Problem ist, dass er seit 5 Monaten bereits einen Vollzeitjob (qualifiziert) hat und deshalb ist es unmöglich (wir haben versucht, einen Kurs am WE oder in den Abendstunden zu finden, der zeitlich machbar ist - ohne Erfolg), an diesem zwangsverordneten Kurs teilzunehmen.
1)            - reicht ein Widerspruch mit der o.g. Begründung?
2)            - was tun, wenn von Seiten der ALB  beharrt wird?
3)            - kann eine Verlängerung der AE verweigert werden?

Wir nehmen keinerlei staatliche Subventionen in Anspruch; alleine mein Gehalt würde reichen, um die Familie mehr als ausreichend zu versorgen - dieser Ansatzpunkt dürfte daher wegfallen.

Vielen Dank für Eure professionellen Antworten.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 27.08.2010 um 11:41:44
 
Ich zitiere § 44a (1) Satz 6 AufenthG:

Zitat:
Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.


Stellt, Euch auf diese Vorschrift beziehend, offiziell einen Antrag auf Widerruf der Verpflichtung und begründet ihn mit den von Euch unternommenen, erfolglosen Bemühungen bzw. konkret nicht zumutbaren Bedingungen.

Für den Fall der Ablehnung bittet um schriftlichen, begründeten und rechtsmittelfähigen Bescheid.

Dann hättet Ihr eine Grundlage für späteres juristisches Vorgehen gegen diese Entscheidung.

busy schrieb am 27.08.2010 um 11:29:42:
zwangsverordneten Kurs


Bei allem Unwillen, so möchte ich das hier nicht stehen lassen - auch für die Verpflichtung gibt es eine rechtliche Grundlage! - Im Übrigen halte ich die Kurse und das Anliegen, das mit ihrem Angebot verbunden ist, sehr grundsätzlich für richtig und sinnvoll.


=schweitzer=
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busy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 27.08.2010 um 11:46:54
 
Hallo Schweitzer,
vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ja, generell gebe ich Dir Recht - diese Kurse sind geeignet, vor allem, wenn nur dadurch eine Integration und somit die Teilnahme am wirtschaftlichen und sozialen Leben erreicht oder begonnen werden kann.
Dies trifft in unserem Fall nicht zu; mein Mann arbeitet und kommt auch aus einem deutlich westlichen Land; hat studiert (leider wird sein College wg Anabin nicht anerkannt), ist im Sportverein, hat deutsche Freunde...also alles das, was man unter Integration versteht....
Mich macht einfach nur diese Verpflichtung nervös, weil sie nicht zu erfüllen ist..
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Lisa2014
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Antwort #3 - 27.08.2010 um 12:11:19
 
Mein Mann arbeitet auch Vollzeit und nimmt an dem Kurs teil. Gut, ich denke in Berlin ist das Angebot wesentlich breiter. Hier gibt Kurse am Tag, am Abend und auch am Wochenende.
Er hat auch deutsche Freunde und ist "integriert". Ich arbeite und wir bekommen auch keinerlei finazielle Unterstützung vom Staat.
Ich habe einmal hier im Forum nachgefragt, was passiert, wenn er nicht daran teilnimmt.
Die AE wird weiterhin befristet und man kann darauf dringen, das der Kurs im voller Höhe vorab gezahlt werden muss. Die Verpflichtung bleibt erst einmal bestehen.
Das A1 braucht er und für die NE so weit ich weiß das B1.

Experten bitte um Klärung ob richtig oder falsch.

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schweitzer
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Antwort #4 - 27.08.2010 um 12:17:24
 
Lisa2014 schrieb am 27.08.2010 um 12:11:19:
für die NE so weit ich weiß das B1.


Das ist so nicht richtig. Im vorliegenden Fall käme eine NE nach § 28 (2) AufenthG in Frage - dort heißt es:

Zitat:
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.


B1 geht weit über ein solches Niveau hinaus.

Aber ich erhärte noch einmal meinen eingangs gemachten Vorschlag, einen entsprechenden Antrag auf Widerruf zu stellen. Alles andere hieße doch letztlich, in Ungewissheit und Spekulationen zu bleiben - denn entscheidend sind schlussendlich die konkreten Bedingungen (auch hinsichtlich der Zumutbarkeit) anhand des jeweiligen Einzelfalls.

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Antwort #5 - 27.08.2010 um 12:38:25
 
Ja, Schweitzer, Du hast Recht.
Könntest Du mir noch einen Ansatzpunkt geben, was die anderen Fragen angeht?
Was passiert, wenn die ALB darauf besteht - besteht per Gesetz die Gefahr, dass er dann seinen Job kündigen muß? Angetreten hat er den Kurs gar nicht erst - wegen genannter Gründe (deshalb kann man wohl auch kaum von uns ieine Zahlung verlangen) und Widerspruch haben wir auch schon eingelegt; man fragte uns nach einer Kopie seines Arbeitsvertrages; schickten diesen hin - seitdem keinerlei Reaktion mehr... hä?

@nkem: es kommt ja auch auf die Branche an - in seiner ist es zb absolut unüblich, dass pünktlich Feierabend ist und außerdem arbeitet er in einer anderen Stadt als wir wohnen....pünktlich wäre er dann mit Sicherheit NIE im Integrationskurs......
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schweitzer
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Antwort #6 - 27.08.2010 um 12:53:20
 
busy schrieb am 27.08.2010 um 12:38:25:
Was passiert, wenn die ALB darauf besteht - besteht per Gesetz die Gefahr, dass er dann seinen Job kündigen muß?


Nö, das sehe ich nicht, und das würde ich an seiner Stelle auch auf gar keinen Fall tun.

Zu Sanktionsmöglichkeiten, die die ABH hat, hatte ich in ganz ähnlichem Kontext
hier
mal ausführlicher geschrieben. (Blaues bitte anklicken!)

Aber noch einmal - lasst das Ganze erst noch einmal mittels des genannten Antrags (einschließlich Begründung!) prüfen - ggf. (ich habe da Hoffnung!) löst sich das Ganze dann in Wohlgefallen auf.

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Lara1978
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Antwort #7 - 28.08.2010 um 12:43:17
 
Hallo,
bei meinem Mann wurde der Integrationskurs wg. Vollzeitjob (dazu noch Schichtdienst mit unregelmässigen Arbeitszeiten) erlassen, da das Amt für Migration keinen geeigneten Kurs anbieten konnte. Er hätte dazu seinen Job wieder kündigen müssen, um daran teilnehmen zu können, aber letztendlich hat die ABH ihn davon befreit.
VG, Lara
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