4a.1 auf Seite 10.
Die
Verwaltungsvorschriften sagen mehr.
Zitat:Dies ergibt sich aus dem
Wortlaut, wonach das weitere Vorliegen der Voraussetzungen
nicht mehr von Belang ist. Familienangehörige
von Unionsbürgern müssen sich
zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach
§ 4a fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem
Unionsbürger im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Bei einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen
eines Staatsangehörigen eines Beitrittsstaates
ist eine Anrechnung des Voraufenthalts
möglich, wenn er sich als Familienangehöriger des
Staatsangehörigen eines neuen Mitgliedstaates mit
diesem fünf Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet
aufgehalten hat. Dieser Grundsatz gilt
entsprechend für die Fälle des § 4a Absatz 3, 4
und 5.
Der von mir fett markierte Satz stimmt nicht mit den von Schweitzer fett markierten Sätzen überein. Bzw. gemäß den von ihm fett markierten Sätzen sind die Vorasussetzungen beim Themenersteller eben erfüllt.
Doch das wüde heißen: jeder Ausländer, der seit fünf Jahren irgendeine
AE hat würde das Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn (oder gerade nachdem) er einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger heiratet
-möglicherweise bevor der Unionsbürger daueraufenthaltsberechtigt ist und
-möglicherweise auch wenn der Unionsbürger seit einigen Tagen in Deutschland ist und den AE-Inhaber heiratet.
Der Drittstaatangehörige wäre dann besser gestellt als der Unionsbürger.
Das wäre m.W. gar nicht im Sinne des Richtliniengebers.
Ich sehe es trotz der
VwV so
Mutly schrieb am 27.08.2010 um 21:06:38:Nach fünf Jahren als Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigten, in Deutschland wohnhaften Unionsbürgers erwirbst du von Rechts wegen das Daueraufenthaltsrecht und die Behörde stellt dann eine Daueraufenthaltskarte aus.
Aus diesen Gründen und i.V.m den anderen aber doch verwandten Fragen in diesem
Thema und der anhängigen EuGH-Entscheidung würde mich einen Beitrag von Muleta interessieren.
Kool schrieb am 30.12.2010 um 02:32:44:1) Gesamte Zeit während ich (Drittler) und meine Frau (Engländerin) zusammen in DL gelebt haben - vor und nach Hochzeit (also in Gemeinschaft Haüslicher wohnen berücksichtigen). Sie war erst zu mir von NRW nach B-Württg umgezogen in Nov 2006oder
2) Zeitdem ich in Jun 2007 die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde oder
3) Nur die Zeiten nach heiraten ab Apr 2007?
Ich meine (3). Aber Fragen dazu liegen eben beim EuGH.
Aber den Antrag kannst du stellen, wird eine Daueraufenthaltskarte doch ausgestellt weil die
ABH es anders sieht, dann hast du sie eben.