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Daueraufenthaltskarte von der Unbefristete Aufenthaltskarte (Gelesen: 11.387 mal)
Themen Beschreibung: EU Freizügigkeitsrecht
Kool
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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26.08.2010 um 14:40:51
 
Halo, ich bin aus Dritt-Länder in DE.
Sept 2005 - Aug 2006 (Aufenthaltserlaubnis zweck M.Sc Uni Student)
Sept 2006 - Aug 2007 (Aufenthaltserlaubnis zweck M.Sc Uni Student)

*Meine Freundin (Aus England mit Freizügigkeitsbescheinigung) war bei mir angemeldet seit Nov 2006. Im Mai 2007 haben wir verheiratet.*

Im Jul 2007 wurde das Aufenthaltserlaubis gelöscht und Aufenthaltskarte ausgestellt mit Bemerkung --- Unbefristet.
Meine Frau hat gleiche Unbefristete Aufenthaltsbescheinigung
Zurzeit bin ich 5 Jahre in DE (Gesamt) und sie knapp 5 Jahre, aber wir 3 Jahre 4 Monate geheiratet sind.
Wann am frühesten kann ich die Daueraufenthaltskarte beantragen?

Danke D Koolio
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.08.2010 um 17:17:35
 
Kool schrieb am 26.08.2010 um 14:40:51:
Wann am frühesten kann ich die Daueraufenthaltskarte beantragen?


Nachdem du fünf Jahre mit einem Aufenthaltsrecht gemäß 2004/38 (FreizügG/EU), also als Ehegatte eines Unionsbürgers, in Deutschland gelebt hast. Dieses Daueraufenthakltsrecht wird automatisch erworben, die Daueraufenthaltskarte ist deklatorisch.

Eine NE gemäß dem AufenthG könnte früher möglich sein, aber da die Aufenthaltszeiten als Student (als du eine AE nach §16 hattest) halbiert werden, hast du die nötigen fünf Jahre noch nicht.

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Kool
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.08.2010 um 03:25:20
 
Danke schon für die Antwort.
Das heißt, die Bemerkung "Unbefristet" ist nicht vergleich mit NE oder Daueraufenthalts - EG /oder - karte sondern Aufenthaltserlaubnis (5 Jahren gültig) ohne beim Rathaus vorsprechen.
Meine Frau wird im Marz 2011 die voraussetzung erfüllt für die Daueraufenthaltsbescheinigung (Marz 2006 bis Marz 2011 = 5 Jahren) nach FreizügG. Zusammen haben wir seit Nov 2006 gewohnen. Sie hat die Anmeldungsbescheinigung (Angabe), dass sie bei mir angemeldet ist.
Muss ich ab diesem Zeitpunkt (Nov 2006) oder nur die datum ich die Aufenthaltskarte (July 2007) ausgestellt rechnen.

Vielen Dank

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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.08.2010 um 21:06:38
 
Kool schrieb am 27.08.2010 um 03:25:20:
Das heißt, die Bemerkung "Unbefristet" ist nicht vergleich mit NE oder Daueraufenthalts - EG /oder - karte sondern Aufenthaltserlaubnis (5 Jahren gültig) ohne beim Rathaus vorsprechen.


Auch wenn auf der Aufenthaltskarte "unbefristet" steht (fünf Jahre wäre normal), das bezieht sich auf das Dokument.

Das Aufenthaltsrecht hast du solange du Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigten, in Deutschland wohnhaften Unionsbürgers bist.

Nach fünf Jahren als Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigten, in Deutschland wohnhaften Unionsbürgers erwirbst du von Rechts wegen das Daueraufenthaltsrecht und die Behörde stellt dann eine Daueraufenthaltskarte aus.

Kool schrieb am 27.08.2010 um 03:25:20:
Muss ich ab diesem Zeitpunkt (Nov 2006) oder nur die datum ich die Aufenthaltskarte (July 2007) ausgestellt rechnen.


Weder noch.

Wenn ihr in Deutschland geheiratet habt, dann ab diesem Tag, sofern deine Frau dann als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerin in Deutschland wohnhaft war.

Wenn ihr in einem anderen Land geheiratet habt, dann ab dem Tag der gemeinsamen (Wieder-)Einreise, sofern deine Frau spätestens drei Monate nach Einreise freizügigkeitsberechtigt war. (Während der ersten drei Monate nach Einreise ist sie es von Rechts wegen.)

Dass deine Frau früher das Daueraufenthalsrecht erwirbt heißt nicht, dass du es gleichzeitig erwirbst, da nur sie schon fünf Jahre freizügigkeitsberechtigt in Deutschland wohnhaft war, du noch nicht.

Wann die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde, spielt keine Rolle: dein Aufenthaltsrecht ist automatisch, die Aufenthaltskarte nur deklaratorisch.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #4 - 28.08.2010 um 02:40:47
 
Vielen Dank. Sehr genau, fasslich und verständlich.

Im momentan kriege ich Hartz IV. Meine Frau macht ihre Ausbildung (Leistung von Argentur für Arbeit). Ist dies Situation, also in zukunft, schädlich für mich z.B. wenn ich die Daueraufenthaltskarte beantragen mochte?

Auch habe ich die Orientierungskurs gemacht und werde im nächsten Monat die Prüfung Zertifikat Deutsch (B-1) schreiben. Zahlt dies noch wenn ich künftig den einbürgerungsantrag lassen möchte?
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 29.08.2010 um 16:52:19
 
Entscheidend ist, was deine Frau macht, der Freizügigkeitstatbestand.

Wenn deine Frau Arbeitnehmerin bzw. Auszubildende ist, gilt §2(2) Punkt 1 FreizügG/EU:

Zitat:
(2) Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

   1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,


In dem Fall hat sie (und deshalb hast du) ein Aufenthaltsrecht, ergänzendes Hartz4 ist da möglich.

Wenn sie Studentin ist bzw. nicht erwerbstätig ist, gilt §4:

Zitat:
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und ihre Lebenspartner, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und die Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.


Somit müssten ausreichende Existenzmittel vorliegen. Allerdings führt Arbeitslosigkeit nicht immer zum Verlust des rechtlichen Status als Arbeitnehmer und Sozialleistungen sind in solchen Fällen nicht immer ausgeschlossen.

Wenn deine Frau eine Ausbildung macht, gilt vermutlich §2(2) Punkt 1. Dann ist sie freizügigkeitsberechtigt und da ihr ein Aufenthaltsrecht habt, ist das für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts in Ordnung.

Die Deutschprüfung hat kein Ablaufdatum. Aber vielleicht wäre es am besten, die Einbürgerungsbehörde zu fragen, ob eine vor langer Zeit bestandene Prüfung immer akzeptiert wird. Vielleicht äußert sich noch jemand von der EBH dazu.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #6 - 01.09.2010 um 02:17:57
 
Danke sehr schon. Das mache ich diese Woche.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #7 - 30.12.2010 um 02:32:44
 
Hallo,

Meine Frage lautet nach die Daueraufenthaltskarte gemaß Freizügigkeitsrechtlinie.
Bitte können Sie mir erklären wie man die 5-Jahrefrist rechnen muss?
1) Gesamte Zeit während ich (Drittler) und meine Frau (Engländerin) zusammen in DL gelebt haben - vor und nach Hochzeit (also in Gemeinschaft Haüslicher wohnen berücksichtigen). Sie war erst zu mir von NRW nach B-Württg umgezogen in Nov 2006  oder
2) Zeitdem ich in Jun 2007 die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde oder
3) Nur die Zeiten nach heiraten ab Apr 2007?

Danke in Voraus

Ich Entschuldige mich wegen meine Deutsch oder Unwissenheit mit der Posten.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #8 - 30.12.2010 um 11:45:04
 
So, wie ich das aus der Verwaltungsvorschrift zum § 4a FreizügG interpretiere, sind alle Zeiten eines ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalts, also auch solche, die nach AufenthG bestanden haben anrechenbar. Ich zitiere die entsprechende Passage (Hervorhebungen von mir):

Zitat:
Absatz 1 enthält die Grundnorm. Nach fünfjährigem
ständigem rechtmäßigem Aufenthalt im
Bundesgebiet entsteht das voraussetzungslose
Daueraufenthaltsrecht. Das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts
gemäß § 4a Absatz 1 setzt nicht
voraus, dass der fünfjährige Aufenthalt nach
den Regeln des Freizügigkeitsrechts (AufenthG/
EWG, Freizügigkeitsgesetz/EU) rechtmäßig war.
Rechtmäßig ist jeder Aufenthalt, der entweder
nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (früher: AufenthG/
EWG) oder nach dem AufenthG (früher:
AuslG) erlaubt ist.
Bedingung ist jedoch, dass
der Aufenthalt zuletzt nach Freizügigkeitsrecht
rechtmäßig war, d. h. sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/
EU richtete.


Das ist bei Dir erfüllt - es wären also schon die Zeiten ab 2005 anzurechnen, und Du hättest bereits seit September 2010 Daueraufenthaltsrecht!!!

Also, nix wie hin zur ABH - viel Erfolg!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 30.12.2010 um 19:19:27
 
4a.1 auf Seite 10.
Die Verwaltungsvorschriften sagen mehr.

Zitat:
Dies ergibt sich aus dem
Wortlaut, wonach das weitere Vorliegen der Voraussetzungen
nicht mehr von Belang ist. Familienangehörige
von Unionsbürgern müssen sich
zum Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach
§ 4a fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem
Unionsbürger im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Bei einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen
eines Staatsangehörigen eines Beitrittsstaates
ist eine Anrechnung des Voraufenthalts
möglich, wenn er sich als Familienangehöriger des
Staatsangehörigen eines neuen Mitgliedstaates mit
diesem fünf Jahre lang ununterbrochen im Bundesgebiet
aufgehalten hat. Dieser Grundsatz gilt
entsprechend für die Fälle des § 4a Absatz 3, 4
und 5.


Der von mir fett markierte Satz stimmt nicht mit den von Schweitzer fett markierten Sätzen überein. Bzw. gemäß den von ihm fett markierten Sätzen sind die Vorasussetzungen beim Themenersteller eben erfüllt.

Doch das wüde heißen: jeder Ausländer, der seit fünf Jahren irgendeine AE hat würde das Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn (oder gerade nachdem) er einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger heiratet
-möglicherweise bevor der Unionsbürger daueraufenthaltsberechtigt ist und
-möglicherweise auch wenn der Unionsbürger seit einigen Tagen in Deutschland ist und den AE-Inhaber heiratet.
Der Drittstaatangehörige wäre dann besser gestellt als der Unionsbürger.

Das wäre m.W. gar nicht im Sinne des Richtliniengebers.

Ich sehe es trotz der VwV so

Mutly schrieb am 27.08.2010 um 21:06:38:
Nach fünf Jahren als Ehegatte eines freizügigkeitsberechtigten, in Deutschland wohnhaften Unionsbürgers erwirbst du von Rechts wegen das Daueraufenthaltsrecht und die Behörde stellt dann eine Daueraufenthaltskarte aus. 


Aus diesen Gründen und i.V.m den anderen aber doch verwandten Fragen in diesem Thema und der anhängigen EuGH-Entscheidung würde mich einen Beitrag von Muleta interessieren.

Kool schrieb am 30.12.2010 um 02:32:44:
1) Gesamte Zeit während ich (Drittler) und meine Frau (Engländerin) zusammen in DL gelebt haben - vor und nach Hochzeit (also in Gemeinschaft Haüslicher wohnen berücksichtigen). Sie war erst zu mir von NRW nach B-Württg umgezogen in Nov 2006oder
2) Zeitdem ich in Jun 2007 die Aufenthaltskarte ausgestellt wurde oder
3) Nur die Zeiten nach heiraten ab Apr 2007?


Ich meine (3). Aber Fragen dazu liegen eben beim EuGH.

Aber den Antrag kannst du stellen, wird eine Daueraufenthaltskarte doch ausgestellt weil die ABH es anders sieht, dann hast du sie eben.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #10 - 31.12.2010 um 01:52:16
 
Nochmal, die http://www.aufenthaltstitel.de/rl_2004_38_eg.html steht:
[color=#ff0000]
Artikel 3

Berechtigte

(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:

   1. jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
   2. des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.
[/color]

Die beiden absatze (1) und (2) sind bei mir erfüllt bevor und nach heirat bis jetzt. Ihre Anmeldungbestätigung in B-Württg steht meine adresse. Ich war auch fur sie zuständig, und untertütz wegen Finanziell, Gesundheit usw Situationen.

Kann ich dann den Antrag aus diese Bedingungen nach 5 Jahre lassen, oder nur absolut nach die Eheschließung.

Ich hoffe jemand mir dies kompliziertes Gezet interpretiert.

Danke nochmal Schweitzer und Mutly
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Antwort #11 - 31.12.2010 um 15:02:58
 
Hallo Kool,

eine sehr einfache Antwort: Rechne Dir 5 Jahre fort ab dem Tag, nachdem Du in Deutschland mit deiner Ehefrau eingereist bist. Nichts mehr, nichts weniger.

So einfach ist es.

Alles was du vorher gemacht hast, spielt keine rolle. Das Gesetz ist eigentlich sehr klar. Du musst 5 Jahre mit einem EU-Bürger zusammenleben (Heirat).

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Mutly
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Antwort #12 - 31.12.2010 um 15:23:34
 
Kool schrieb am 31.12.2010 um 01:52:16:
Die beiden absatze (1) und (2) sind bei mir erfüllt


Nein, Absatz (1) ist bei dir seit der Eheschließung erfüllt; Absatz (2) findet auf dich keine Anwendung und wurde ferner durch Deutschland ignoriert.

Du bist Familienangehöriger nach §2 der Richtlinie, eben seit der Eheschließung. Wer Rechte nach §3 hat, andere Verwandte wie etwa Tante oder Onkel eines Unionsbürgers, muss oft das Gericht anrufen. Für unverheiratete Partner, §3(2) Punkt 2, ginge es in Deutschladn gar nicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #13 - 01.01.2011 um 02:25:48
 
Ich danke euch sehr.
Ich wunsche euch frohliches und glückliches neues Jahr.
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Kool
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Lebenspartner/in von Ausländer/in
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Antwort #14 - 09.09.2011 um 17:51:38
 
Hallo Alle,
meine Aufenthaltskarte (jul 2007) war bevor Aug. 28 2007 unbefristet gestellt nach heiraten mit EU-bürgerin (Engländerin) im März 2007.
ich möchte euch mir nochmal erklären.
1.  die unterschied zwischen Aufenthaltskarte-EU die befristet und unbefristet gültigkeitsdauer seit Aug. 28. 2007 FreizügG anderungen in D-Land?
2. Viele sagen auf Aufenthaltskarten befristet bis 2013 usw. aber meine Karte hat keine datum (fristzeit) damit ich verlängerung oder daueraufenthaltskarte beantragen kann. Nur .... Die gültigkeit dieses Dokumentes ist ,,,,unbefristet,,,
Als EU Freizügigkeitsberechtig ehe spricht man auf unbefristetes aufenthaltsrecht aber diese karte hier ist weder befristet aufenthaltskarte noch daueraufenthaltskarte. Die Frau von ABH war auch undeutig. Sie sagte die Karte war damals so ausgestellt und so bleibt mit der gültigkeitszeit. konnen jemand mir erklären welche Titel genau ist dies.
4. Wenn es erhlich unbefristet ist brauche ich Daueraufenthaltskarte unbedingt oder nicht.
Danke
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