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Verzwickter Fall, Fragen zu sozialen Aspekte (Gelesen: 5.399 mal)
Sondra
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26.08.2010 um 11:23:03
 
Grober Umriss:

ER deutscher Staatsbürger deutscher Nationalität, Bezieher ALG II, 62 Jahre alt, keine Fremdsprachkenntnisse

SIE türkische Staatsbürgerin türkischer Nationalität, Hausfrau mit einer Art "Nachkommenrente", 53 Jahre alt, keine Fremdsprachkenntnisse

lernen sich im Internetchat kennen, kommunizieren mit Hilfe von Webcam, Übersetzungsprogramme und Türkisch/Deutsch sprechender Nachbarn (er) bzw. Nichte (sie).

Nach einem Jahr - in dem sie sich immer sympatischer & vertrauter werden - beschliessen sie, dass er sie besucht und, wenn es auch "live" paßt, dann zu heiraten. Tun sie auch, weil sie sich "live" sogar noch sympatischer werden und glauben, das Leben, was ihnen noch bevorsteht - vor allem das älter werden - gemeinsam leichter bewältigen zu können.

Sie absolviert ihren Deutschkurs und beantragt FZF. Es findet eine Befragung statt und sie erhält kein FZF mit der Begründung (Botschaft) "Scheinehe", weil "Vorliegend fehlt es an einer schutzwürdigen Ehe der Klägerin zu ihrem Ehemann (d.h. ihm glaubt man schon, dass er es ernst meint  Augenrollen)", denn "Anhand der Befragung wurde deutlich, dass die Beziehung rein oberflächlichen Charakters ist, die Ehe mithin lediglich formal besteht", da"Es ist offensichtlich, dass eine nachhaltige ernsthaften Beziehung auf diesem aufgezeichten Weg (Internetchat + keine gemeinsame Sprache) nicht entstehen kann." und "Auch ist trotz der modernen Kommunikationsmöglichkeiten stets der persönliche Kontakt als Grundlage einer Liebesbeziehung unerlässlich" (schön, dass bei der D Botschaft die Romantik als Grundlage der Ehe unverzichtbar ist  Zwinkernd )  ... usw.

OK, ich will euch nicht weiter damit behelligen, weil diese Frage ihren gerichtlichen Weg genommen hat.

Es sind die ALG II / Lebensunterhalt Sachen, die ich erfragen muss:

1. die Frau hatte eine Art "Rente" (für Nachkommen / Hinterbliebene) bezogen, die sie nach der Eheschliessung verloren hat und steht jetzt mittellos und ohne Wohnung (die sie ohne Rente nicht mehr unterhalten konnte) da; lebt (abwechselnd) bei den Kindern;

2. der Mann hatte sich die Gebühren für den Deutschkurs "vom Mund gesparrt", er hat eine Wohnung für 2 organisiert, bezogen und eingerichtet, muss zur Zeit zumindest die Anwaltskosten tragen, weil die Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde;

- kann er aufgrund der Eheschliessung "Mehrbedarf" bei der ARGE melden, BEVOR seine Ehefrau da ist?
- haben die beide einen Recht darauf, erhält er etwas?

Was kann er noch machen, was würde ihm / ihnen noch zustehen? Er würde z.B. gerne hinfahren um persönlich bei der deutschen Botschaft zusammen mit seiner Frau vorzusprechen, konnte aber noch nix zusätzlich sparen. Danke für euere Tipps.



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« Zuletzt geändert: 26.08.2010 um 11:35:22 von Sondra »  

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Antwort #1 - 26.08.2010 um 11:53:49
 
Sondra schrieb am 26.08.2010 um 11:23:03:
muss zur Zeit zumindest die Anwaltskosten tragen, weil die Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde;


?!? Wieso wurde denn PKH abgelehnt und wurde dagegen Beschwerde erhoben.

Sozialrechtlich sehe ich da keine Möglichkeiten.

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Antwort #2 - 26.08.2010 um 12:07:02
 
Hallo Sondra, nach so langer Abwesenheit begrüße ich Dich glatt öffentlich so:  kuschel

Was Deine Fragen angeht, so kann ich Dir allerdings leider gar keine Hoffnung machen.

Die Mehrbedarfsregelungen im SGB II sind eindeutig definiert und sehen für einen Fall, wie den von Dir geschilderten, gar nichts vor, greifen einfach nicht. - Auch der Bereich der "einmaligen Leistungen" ist eindeutig definiert (leider ist das nach meinem persönlichen Empfinden sehr restriktiv erfolgt), auch da ist also nichts zu machen.

Auf die Ehefrau kann man sich im Übrigen erst berufen, wenn sie denn in Deutschland ist - Leistungen nach dem SGB II sind, insbesondere für Ausländer, an den gewöhnlichen auf Dauer angelegten, rechtmäßigen Aufenthalt gebunden.  - Für die ersten drei Monate nach der Einreise würde sogar zunächst die Sozialhilfe nach § 19 (1) i.V.m. § 23 (1) SGB XII greifen müssen, da § 7 (1) Satz 2 SGB II Ausländer für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in Deutschland vom Leistungsbezug nach SGB II ausschließt.

So sieht sie aus, die für Deinen Fall traurige Realität.

Schöne Grüße -

=schweitzer=

P.S. -

Ich werde den thread noch ins Unterforum "Sonstige deutsche Rechtsgebiete" verschieben, da die Fragen als solche ja doch ausschließlich Sozialrecht betreffen.
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Antwort #3 - 26.08.2010 um 13:15:28
 
Danke schweitzer  Laut lachend - ist schön bei alten Freunden  Durchgedreht ... und ich entschuldige mich, erst in der Not daran gedacht zu haben  Traurig.

So ... also kann er nix machen. Hatte ich angenommen, dennoch gehofft. Aber nicht sooo schlimm, er muss nur noch einige Monate überbrücken und erhält ab nächstes Jahr Rente, wird also etwas besser da stehen. Aber noch so viel Zeit warten, bevor man der Botschaft die ehrliche Meinung ins Gesicht knallen kann ... er kann sich nur noch schwer gedulden  ....

@Muleta - Ablehnung begründet mit langem Text und  keine gute Aussicht für den Armen: "Die Beschwerde ... gegen Versagung von PKH ist zulässig, aber unbegründet. Die Auffassung des VwG, dass die auf Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug gerichtete Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete ... ist aus zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht zu beanstanden." - und in dem Tenor geht es weiter.

Ich bin, ehrlich gesagt, etwas geplättet, weil die ganze "Beweisführung" und "Begründung" der Botschaft für mein Dafürhalten übertrieben bis zur Lächerlichkeit ist, aber das VwG und auch OVwG scheinen der Interpretation ... ah, was, den Unterstellungen, folgen zu wollen  unentschlossen  Ärgerlich und verneinen die Erfolgsaussicht der Klage, deswegen Ablehnung. 
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Antwort #4 - 26.08.2010 um 13:49:01
 
Sondra schrieb am 26.08.2010 um 13:15:28:
@Muleta - Ablehnung begründet mit langem Text und  keine gute Aussicht für den Armen: "Die Beschwerde ... gegen Versagung von PKH ist zulässig, aber unbegründet.


mhhh, also mal im Ernst:

PKH ist zu bewilligen, wenn der Beweis von behaupteten Tatsachen in einer Hauptverhandlung zumindest möglich erscheint, also nicht von vornherein ausgeschlossen ist (so die std Rspr des OVG B-B). Weist das OVG B-B also die (hoffentlich brauchbar begündete) PKH-Beschwerde zurück, dann sieht es für die Klage ganz ganz finster aus (das kann sich auf die Scheinehe beziehen oder auf einen anderen Mangel, z.B. fehlende Deutschkenntnisse). Der Anwalt weiß hoffentlich, was er da tut...

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Antwort #5 - 26.08.2010 um 14:59:09
 
Muleta schrieb am 26.08.2010 um 13:49:01:
Der Anwalt weiß hoffentlich, was er da tut...

Das frage ich mich auch. Zumindest die Unterlagen, die mir vorliegen sind sehr ... lapidar. Eine gute Begründung oder zumindest ein "Zerpflücken" der Stellungnahme der Botschaft (die den Namen nicht verdient) seinerseits habe ich nicht gefunden  unentschlossen. Und genau das bemängelt eigentlich auch das Gericht: "Der pauschale Einwand der Beschwerde, dass der Inhalt von Befragungsprotokollen von den Betroffenen selten "akribisch" kontrolliert werde, vermag derartige einzelfallbezogene Darlegungen ebenso wenig zu ersetzen, wie der bloße Hinweis, dass der Ehemann nach Auffassung der Klägerin erfolgreich zur Klärung des Sachverhalts beitragen werde." - ich habe das für mich übersetzt: "Anwalt, du hast Mist gebaut und eine lächerliche Begründung geliefert"  Ärgerlich.
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Antwort #6 - 26.08.2010 um 15:59:16
 
Sondra schrieb am 26.08.2010 um 14:59:09:
ich habe das für mich übersetzt: "Anwalt, du hast Mist gebaut und eine lächerliche Begründung geliefert"  Ärgerlich.


naja: im PKH-Verfahren dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden und der Mündlichkeitsgrundsatz in verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfordert es natürlich, dass den Klägern Gelegenheit gegeben wird, ihr Anliegen in der mündl Verhandlung vorzubringen (und über PKH muss vorher entschieden werden).

Insofern neigen wir hier auch dazu, Differenzen in den Befragungsprotokollen möglichst nicht schriftsätzlich breit zu treten, sondern auf die Überzeugungskraft des persönlichen Erscheinens zu setzen. Sonst zieht sich das Verfahren durch ständiges Hin- und Herschreiben nur unendlich in die Länge.

Wenn allerdings das Befragungsprotokoll wirklich so schwerwiegende und gravierende Abweichungen aufweist, dass ein "Geradebiegen" in der mündlichen Verhandlung kaum vorstellbar ist oder einer der Ehepartner ersichtlich kein Interesse an einer ehelichen LG gezeigt hat, dann müsste man schon im PKH-Verfahren hierzu substantiiert Stellung nehmen.

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Antwort #7 - 31.08.2010 um 19:26:13
 
Moin,

Sondra schrieb am 26.08.2010 um 11:23:03:
2. der Mann hatte sich die Gebühren für den Deutschkurs "vom Mund gesparrt", er hat eine Wohnung für 2 organisiert, bezogen und eingerichtet, muss zur Zeit zumindest die Anwaltskosten tragen, weil die Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde;


Ggf. (wenn Frist noch läuft) PKH-Beschwerde schreiben/schreiben lassen lassen (ggf. durch anderen Anwalt) und dort ausführlicher vortragen.

Gruß, ULF
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Antwort #8 - 01.09.2010 um 10:35:01
 
Muleta schrieb am 26.08.2010 um 15:59:16:
... der Mündlichkeitsgrundsatz in verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfordert es natürlich, dass den Klägern Gelegenheit gegeben wird, ihr Anliegen in der mündl Verhandlung vorzubringen ...

OK, dennoch in solchen Fällen: binationaler Ehe, einer der Ehepartner im Ausland und gerade verhindert, seine Sicht der Dinge persönlich und mündlich darzulegen, iwie   kopfhau. Die Frau hat z.B. eben aufgrund dieser Unwegbarkeiten schriftlich angegeben, dass sie davon ausgeht / sich darauf verläßt, dass ihr Mann alle Unklarheiten beräumen wird. Für mich eine nachvollziehbare Handlung / Position - für die Botschaft (und das Gericht, das über PKH zu entscheiden hatte), ein weiterer "Beweis" dafür, dass die Ehe zumindest von ihrem Standpunkt aus nicht ernstgemeint ergo schutzwürdig ist  unentschlossen.

Muleta schrieb am 26.08.2010 um 15:59:16:
Insofern neigen wir hier auch dazu, Differenzen in den Befragungsprotokollen möglichst nicht schriftsätzlich breit zu treten, sondern auf die Überzeugungskraft des persönlichen Erscheinens zu setzen.

Das könnte im diesem Fall gerade das Problem sein - dass die beiden nicht geschlossen "den Behörden entgegentreten" können, weil ihnen der finanzielle Spielraum fehlt. Denn hätte er es finanziell einrichten können, dann hätte sich die Botschaft "warm anziehen" können  Zwinkernd. In den Unterlagen habe ich eine diesbezügliche Äußerung des Gerichtes nicht gefunden, aber er sagte, sein Anwalt hätte ihm mitgeteilt, dass das Gericht IHN für glaubwürdig erachtet. Nur, was nutzt das, wenn die Botschaft sich auf ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.04.2009 (2 B 6.08) bezieht - d.h. SIE quasi beschuldigt, nur den Aufenthaltsrecht in der BRD anzustreben  Schockiert/Erstaunt.

Muleta schrieb am 26.08.2010 um 15:59:16:
Wenn allerdings das Befragungsprotokoll wirklich so schwerwiegende und gravierende Abweichungen aufweist, dass ein "Geradebiegen" in der mündlichen Verhandlung kaum vorstellbar ist

Einige Abweichungen, schon. Ob gravierend?? Erwähnt in der Stellungnahme der Botschaft werden:

1. Beschreibung des Hochzeitstages - ja, es waren sich beide einig, dass sie an dem Tag geheiratet und etwas gefeiert haben. Unterschiede gab es in der Beschreibung der Frühstückssituation (mit Verwandten ih ihrer Version versus "gemütlich" in seiner Version - kann man nicht mit Verwandten gemütlich frühstücken ? öhm -) bzw. der Feier nach der Trauungsfeier - sie meinte man hätte in der Stadt getanzt und gesessen, er sagte sie hätten in der Wohnung noch gefeiert. Die Botschaft meint, dass diese "divergierende Angaben" in solch "wesentlichen Punkten" beweisen, dass es "am gegenseitigen Interesse der Ehegatten fehlt, die Beziehung ist äußerst oberflächlich". Ich meine z.B. dass die divergierenden Angaben möglicherweise dadurch entstanden sind, dass sie einen modernen und nicht  ärmlichen Eindruck machen wollte, deswegen "in einem Lokal" gefeiert.

2. Außerdem:
- er hat ihren Geburtsort verwechselt, wußte nicht, dass sie nicht schwimmen kann und dachte sie hätte 4 Geschwister, dabei hat sie aber nur 2
- sie kannte nicht Name und Alter seiner Kinder (erwachsene Kinder aus vorherigen Ehe).

Mir erscheinen diese Fehler durchaus "zulässig", wenn man sich hauptsächlich fernmundlich und mittels Dolmetscher / Übersetzungsprogramme verständigt.

3. "die Geschwindigkeit und die grobe Art, in der vorliegend die Eheschließung betrieben wurde" bringt die Botschaft auf die "konkrete Vermutung", "dass es zumindest der Klägerin nur um die Erlangung eines Aufenthaltstitels geht", bzw. rückt die Eheschliessung eher in die Nähe "zum Millieu des Menschenhandels und zu Zwangs- und Scheinehen ... als zu einer Liebesbeziehung" denn "trotz moderner Kommunikationsmöglichkeiten stets der persönliche Kontakt als Grundlage einer Liebesbeziehung unerlässlich" sei und der persönliche Kontakt von ca. 1 Woche (bei bereits vorbereiteten Eheschliessungsunterlagen) "im völligen Widerspruch zu allgemeinen - in Deutschland und der modernen Türkei - gültigen Wertevorstellung, nach denen eine Eheschliessung die endgültige Verfestigung einer ... bewährten Beziehung darstellt" steht.

schwitz ... wollte ich nicht, musste aber so umfangreich zitieren, weil mich diese Begründung etwas auf die Palme bringt. Niemand will Scheinehen haben / unterstützen, auch ich nicht. Um so mehr wünschte ich mir eine weniger abenteuerliche Begründung der Annahme einer vorliegenden Scheinehe, weil das eine ernsthafte Beschuldigung darstellt.

In diesem Fall werden 2 Menschen jenseits der 50, die trotz und in Kenntnis ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten (und der eingeschränkten Kenntnis ihres familliären Dunstkreises) aber auf der Grundlage vorhandener Lebenserfahrung (vorangegangenen Ehen usw.) beschlossen haben, sich zusammen zu tun und zu versuchen, sich gemeinsam ein etwas lebenswerteres Leben zu gestalten - fast des Menschenhandelns verdächtigt  Schockiert/Erstaunt. Und ich kann nicht umhin, mich zu fragen, aus welchem Theaterstück die Definition der für das Eingehen einer (W)Ehe unabdingbaren Liebe entnommen wurde.  wandhau Wäre eine professionelle Menschenhandelnsorganisation (Partnervermittlung) am Werk gewesen, wäre die AE schon längst Geschichte  motz

Muleta schrieb am 26.08.2010 um 15:59:16:
oder einer der Ehepartner ersichtlich kein Interesse an einer ehelichen LG gezeigt hat, dann müsste man schon im PKH-Verfahren hierzu substantiiert Stellung nehmen.

Noch hat keiner der Partner die ernsthafte Gelegenheit gehabt, sein Interesse an der ehelichen LG zu demonstrieren. Er kann nicht in die Türkei, weil noch Harz IV (denke ich  öhm), außerdem will er sich auch nicht zwingen lassen, aus D weg zu ziehen und hat verdammt zu wenig Geld, um sie dort regelmäßig zu besuchen; sie darf nicht herkommen ... woher will man wissen, womit nachgewiesen haben, dass kein Interesse an LG besteht? Und wieso bei ihr? Sie hat keine "Deutschländer Vorgeschichte", die so eine Vermutung erhärten würde  unentschlossen.

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Antwort #9 - 01.09.2010 um 10:54:51
 
Sondra schrieb am 01.09.2010 um 10:35:01:
sich darauf verläßt, dass ihr Mann alle Unklarheiten beräumen wird. Für mich eine nachvollziehbare Handlung / Position - für die Botschaft (und das Gericht, das über PKH zu entscheiden hatte), ein weiterer "Beweis" dafür, dass die Ehe zumindest von ihrem Standpunkt aus nicht ernstgemeint ergo schutzwürdig ist  unentschlossen.


ja, sicher. Was hindert die Frau daran, sich selbst zu äußern und das Gericht darauf hinzuweisen, dass sie im Termin persönlich angehört werden möchte? Ob das dann funktioniert ist ja eine ganz andere Sache.

Zitat:
d.h. SIE quasi beschuldigt, nur den Aufenthaltsrecht in der BRD anzustreben  Schockiert/Erstaunt.


dann wird das Gericht eigentlich gar nicht anders können, als sie persönlich anzuhören. Wenn sie aber schon im Vorfeld sagt, "dazu hab ich keinen Bock, das soll mein Mann erledigen", dann gibt's kein PKH.

Zitat:
Mir erscheinen diese Fehler durchaus "zulässig", wenn man sich hauptsächlich fernmundlich und mittels Dolmetscher / Übersetzungsprogramme verständigt.


die Abweichungen liegen im Rahmen, die Sprachbarriere hingegen nicht (too much).

Zitat:
Wie enthärtet man Vorurteile  nix weiß


nur eine Woche persönlich gekannt und nur (sehr) eingeschränkte Kommunikation (ohne Dolmetscher)? Da hab ich nicht viel Hoffnung...

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Antwort #10 - 01.09.2010 um 12:27:32
 
Muleta schrieb am 01.09.2010 um 10:54:51:
ja, sicher. Was hindert die Frau daran, sich selbst zu äußern und das Gericht darauf hinzuweisen, dass sie im Termin persönlich angehört werden möchte? Ob das dann funktioniert ist ja eine ganz andere Sache.

Nun, sie hat sich geäußert. In den Unterlagen liegt ein Schreiben von ihr in dem sie versucht, ihre Situation klar zu machen - dieses Schreiben ist per Hand verfasst und von dem Mann übersetzt und "bestätigt". Es sieht alles iwie hinterwäldlerisch aus  Traurig. Ich verstehe nicht ganz, wieso der Anwalt nicht auf eine qualifizierte Übersetzung bestand.

Muleta schrieb am 01.09.2010 um 10:54:51:
dann wird das Gericht eigentlich gar nicht anders können, als sie persönlich anzuhören. Wenn sie aber schon im Vorfeld sagt, "dazu hab ich keinen Bock, das soll mein Mann erledigen", dann gibt's kein PKH.

Sie sagt nicht "ich hab keinen Bock", sondern nur, dass, wenn weitere Fragen bestehen (bezüglich ihrer Stellungnahme), ihr Mann zur Klärung beitragen kann / wird.

Muleta schrieb am 01.09.2010 um 10:54:51:
die Abweichungen liegen im Rahmen, die Sprachbarriere hingegen nicht (too much).

nur eine Woche persönlich gekannt und nur (sehr) eingeschränkte Kommunikation (ohne Dolmetscher)? Da hab ich nicht viel Hoffnung...

Nun ja, "gekannt" haben sie sich schon länger - via Internet und Chat mit Webcam. Wie er mir erzählte, haben sie sogar viel Zeit zusammen im Internet verbracht und sich ihre jeweiligen Situation geschildert. Nur live "riechen" konnten sie sich nicht öfter als das 1 mal aus Mangel an Finanzen. Er hatte zwar die "Papiere" mit, war aber nicht 100 % sicher, dass er sie heiraten würde. Die Begegnung ist aber offensichtlich für beide zufriedenstellend verlaufen, so dass sie beschlossen haben, die Zeit zu nutzen. Da es hinterher weder ihm noch ihr weiter möglich war, ihm weitere Reisen in die T. zu finanzieren (wegen Kosten D Kurs, Wohnung usw.) heisst für mich auch, dass wenn es sich hier wirklich um eine Scheinehe handeln würde, dann wären ganz andere finanzielle Ressourcen "befähigt" - um ihm z.B. öfters die Reise zur Klärung der Sachlage zu ermöglichen (wenn nicht von ihr, die selbst wenig bis nix hat, dann von wem auch immer daran interessiert sein sollte, sie herzuholen  unentschlossen).

Aus dieser Geschichte kann man Schlüsse so oder so ziehen - das Alter, das Bildungshorizont, die Lebensgeschichten der beiden (soweit ich sie erfahren habe) passen recht gut zueinander. Wir haben hier nicht den 60 - jährigen besser situierten Pederasten, der sich eine 20 - jährige Thai + ihrem Kind vermittels gewieften Partnervermittlung arrangiert hat  motz.
Möglicherweise ist genau DAS das Problem - zu wenig Kohle  unentschlossenLippen versiegelt honi soit qui mal y pense.
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Antwort #11 - 02.09.2010 um 20:27:39
 
Muleta schrieb am 01.09.2010 um 10:54:51:
Was hindert die Frau daran, sich selbst zu äußern und das Gericht darauf hinzuweisen, dass sie im Termin persönlich angehört werden möchte? Ob das dann funktioniert ist ja eine ganz andere Sache.


Hinderlich ist erst einmal das fehlende Visum. Sollte aber bei entsprechender Ladung für etwa drei Tage zu erteilen sein.

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Antwort #12 - 02.09.2010 um 20:37:08
 
ulf schrieb am 02.09.2010 um 20:27:39:
Hinderlich ist erst einmal das fehlende Visum. Sollte aber bei entsprechender Ladung für etwa drei Tage zu erteilen sein.


aber normalerweise erst, wenn der erste Termin am VG (mit dem Ehepartner) schon stattgefunden hat. Außerdem sträubt sich das AA dann immer mit allen Kräften. Aber das kann der Klägerin ja letztlich erstmal egal sein - Hauptsache, sie *will* ihre Sache auch persönlich darstellen.

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Antwort #13 - 03.10.2010 um 19:28:18
 
*aus der Versnkung hol'*

Tippi schrieb am 03.10.2010 um 18:35:17:
Er scheint volljährig zu sein, wieso sollte die ABH bei einer arrangierten Ehe einschreiten? Es scheint ja keine Scheinehe zu sein, da die Ehefrau ja die Ehe in Deutschland führen möchte.


Diese Aussage habe ich in dem Fred gefunden.

Frage: bei meinem Fall handelt es sich auch um 2 Erwachsene, die sich möglicherweise "arrangiert" kennengelernt und "überstürzt" ^^ geheiratet haben, die aber durchaus vorhaben, die Ehe in D zu führen. Er kann und tat das eloquenter als seine Frau, aber sie ist vermutlich nur etwas shy.

Wieso gilt für die 2 nicht die "Unschuldsvermutung"?
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Antwort #14 - 03.10.2010 um 20:49:04
 
Sondra schrieb am 03.10.2010 um 19:28:18:
Wieso gilt für die 2 nicht die "Unschuldsvermutung"?


für das (angestrebte) Bestehen einer ehelichen LG sind die Kläger materiell beweisbelastet. Unerweislichkeit wirkt daher zu Lasten der Kläger. Es gibt insofern keine "Unschuldsvermutung".

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