Muleta schrieb am 26.08.2010 um 15:59:16:... der Mündlichkeitsgrundsatz in verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfordert es natürlich, dass den Klägern Gelegenheit gegeben wird, ihr Anliegen in der mündl Verhandlung vorzubringen ...
OK, dennoch in solchen Fällen: binationaler Ehe, einer der Ehepartner im Ausland und gerade
verhindert, seine Sicht der Dinge persönlich und mündlich darzulegen, iwie
. Die Frau hat z.B. eben aufgrund dieser Unwegbarkeiten schriftlich angegeben, dass sie davon ausgeht / sich darauf verläßt, dass ihr Mann alle Unklarheiten beräumen wird. Für mich eine nachvollziehbare Handlung / Position - für die Botschaft (und das Gericht, das über
PKH zu entscheiden hatte), ein weiterer "Beweis" dafür, dass die Ehe zumindest von ihrem Standpunkt aus nicht ernstgemeint ergo schutzwürdig ist
.
Muleta schrieb am 26.08.2010 um 15:59:16:Insofern neigen wir hier auch dazu, Differenzen in den Befragungsprotokollen möglichst nicht schriftsätzlich breit zu treten, sondern auf die Überzeugungskraft des persönlichen Erscheinens zu setzen.
Das könnte im diesem Fall gerade das Problem sein - dass die beiden nicht geschlossen "den Behörden entgegentreten" können, weil ihnen der finanzielle Spielraum fehlt. Denn hätte er es finanziell einrichten können, dann hätte sich die Botschaft "warm anziehen" können
. In den Unterlagen habe ich eine diesbezügliche Äußerung des Gerichtes nicht gefunden, aber er sagte, sein Anwalt hätte ihm mitgeteilt, dass das Gericht IHN für glaubwürdig erachtet. Nur, was nutzt das, wenn die Botschaft sich auf ein Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 28.04.2009 (2 B 6.08) bezieht - d.h. SIE quasi beschuldigt, nur den Aufenthaltsrecht in der BRD anzustreben
.
Muleta schrieb am 26.08.2010 um 15:59:16:Wenn allerdings das Befragungsprotokoll wirklich so schwerwiegende und gravierende Abweichungen aufweist, dass ein "Geradebiegen" in der mündlichen Verhandlung kaum vorstellbar ist
Einige Abweichungen, schon. Ob gravierend?? Erwähnt in der Stellungnahme der Botschaft werden:
1. Beschreibung des Hochzeitstages - ja, es waren sich beide einig, dass sie an dem Tag geheiratet und etwas gefeiert haben. Unterschiede gab es in der Beschreibung der Frühstückssituation (mit Verwandten ih ihrer Version versus "gemütlich" in seiner Version - kann man nicht mit Verwandten gemütlich frühstücken ?
-) bzw. der Feier nach der Trauungsfeier - sie meinte man hätte in der Stadt getanzt und gesessen, er sagte sie hätten in der Wohnung noch gefeiert. Die Botschaft meint, dass diese "divergierende Angaben" in solch "wesentlichen Punkten" beweisen, dass es "am gegenseitigen Interesse der Ehegatten fehlt, die Beziehung ist äußerst oberflächlich". Ich meine z.B. dass die divergierenden Angaben möglicherweise dadurch entstanden sind, dass sie einen modernen und nicht ärmlichen Eindruck machen wollte, deswegen "in einem Lokal" gefeiert.
2. Außerdem:
- er hat ihren Geburtsort verwechselt, wußte nicht, dass sie nicht schwimmen kann und dachte sie hätte 4 Geschwister, dabei hat sie aber nur 2
- sie kannte nicht Name und Alter seiner Kinder (erwachsene Kinder aus vorherigen Ehe).
Mir erscheinen diese Fehler durchaus "zulässig", wenn man sich hauptsächlich fernmundlich und mittels Dolmetscher / Übersetzungsprogramme verständigt.
3. "die Geschwindigkeit und die grobe Art, in der vorliegend die Eheschließung betrieben wurde" bringt die Botschaft auf die "konkrete Vermutung", "dass es zumindest der Klägerin nur um die Erlangung eines Aufenthaltstitels geht", bzw. rückt die Eheschliessung eher in die Nähe "zum Millieu des Menschenhandels und zu Zwangs- und Scheinehen ... als zu einer Liebesbeziehung" denn "trotz moderner Kommunikationsmöglichkeiten stets der persönliche Kontakt als Grundlage einer Liebesbeziehung unerlässlich" sei und der persönliche Kontakt von ca. 1 Woche (bei bereits vorbereiteten Eheschliessungsunterlagen) "im völligen Widerspruch zu allgemeinen - in Deutschland und der modernen Türkei - gültigen Wertevorstellung, nach denen eine Eheschliessung die endgültige Verfestigung einer ... bewährten Beziehung darstellt" steht.
... wollte ich nicht, musste aber so umfangreich zitieren, weil mich diese Begründung etwas auf die Palme bringt. Niemand will Scheinehen haben / unterstützen, auch ich nicht. Um so mehr wünschte ich mir eine weniger abenteuerliche Begründung der Annahme einer vorliegenden Scheinehe, weil das eine ernsthafte Beschuldigung darstellt.
In diesem Fall werden 2 Menschen jenseits der 50, die trotz und in Kenntnis ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten (und der eingeschränkten Kenntnis ihres familliären Dunstkreises) aber auf der Grundlage vorhandener Lebenserfahrung (vorangegangenen Ehen usw.) beschlossen haben, sich zusammen zu tun und zu versuchen, sich gemeinsam ein etwas lebenswerteres Leben zu gestalten - fast des Menschenhandelns verdächtigt
. Und ich kann nicht umhin, mich zu fragen, aus welchem Theaterstück die Definition der für das Eingehen einer (W)Ehe unabdingbaren Liebe entnommen wurde.
Wäre eine professionelle Menschenhandelnsorganisation (Partnervermittlung) am Werk gewesen, wäre die
AE schon längst Geschichte
Muleta schrieb am 26.08.2010 um 15:59:16:oder einer der Ehepartner ersichtlich kein Interesse an einer ehelichen
LG gezeigt hat, dann müsste man schon im PKH-Verfahren hierzu substantiiert Stellung nehmen.
Noch hat keiner der Partner die ernsthafte Gelegenheit gehabt, sein Interesse an der ehelichen
LG zu demonstrieren. Er kann nicht in die Türkei, weil noch Harz IV (denke ich
), außerdem will er sich auch nicht zwingen lassen, aus D weg zu ziehen und hat verdammt zu wenig Geld, um sie dort regelmäßig zu besuchen; sie darf nicht herkommen ... woher will man
wissen, womit
nachgewiesen haben, dass kein Interesse an
LG besteht? Und wieso bei ihr? Sie hat keine "Deutschländer Vorgeschichte", die so eine Vermutung erhärten würde
.
Wie enthärtet man Vorurteile