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FZF - Ankunft des ausl. Ehegatten in Dtl. (Gelesen: 3.073 mal)
Mitras
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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26.08.2010 um 05:55:40
 
Hallo zusammen,

nachdem ich in den letzten Monaten durch mitlesen in diesem Board viele wertvolle Informationen erhalten habe, wende ich mich heute mit meinen ersten konkreten Fragen an Euch:

Ich bin Deutscher, meine Frau ist Mexikanerin und wir sind kurz vor der Beantragung der FZF.
Ich möchte wissen, ob eine Krankenversicherung abgeschlossen werden muss oder ob sie bei Ankunft in Deutschland bei meiner GKV mitversichert werden kann. In einigen Forenbeiträgen wird geschrieben, dass man erst mit einer AE, die erst einige Tage nach der Ankunft erteilt wird, mitversichert werden kann.
So wäre sie einige Tage nicht versichert und seit ein paar Jahren gibt es in Deutschland Krankenversicherungspflicht.

Manchmal wird aber auch gesagt, dass die ABH eine KV-Nachweis verlangt um eine AE auszustellen.

Was ist denn bei einer Durchschnitts-ABH und KV zu erwarten?

Dann würde ich noch gerne wissen, wenn ich bei der ABH die Heiratsurkunde für die AE einreiche, wie wird diese gewünscht?
Kann sie auch in Mexiko übersetzt worden sein? Muss dass Konsulat es unterschreiben/beglaubigen oder sollte man es bei einer stattlichen Stelle dort mit einer Apostille versehen lassen?

Oder verlangt die ABH einen in Deutschland ansässigen Übersetzer?
In der Stadt meiner Frau gibt es nur "für in Mexiko stattlich anerkannte Übersetzer" (perito traductores). In Deutschland anerkannte Übersetzer scheint es nur in Mexiko-Stadt zu geben.
Sollte ich auch die Übersetzung der Heiratsurkunde mit einer Apostille versehen?
Soll ich es hier einfach mal versuchen mit der Übersetzung und mal schauen was die ABH sagt? Was meint ihr?

Oder wird nicht immer die Heiratsurkunde verlangt? oder zumindest keine Übersetzung?

Mexiko ist Vertragsstaat der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht.

Dann noch zum Thema Deutschkenntnisse: Wenn sie aufgrund ihres Hochschulabschlusses keine A1-Kenntnisse vorweisen muss, erlischt dann ihr Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs?

Sie möchte die A1 Prüfung eh machen, aber dann müsste sie noch 2 Monate warten bis die Prüfung ist, und dann nochmal 6 Wochen bis zum Ergebnis und dann würde erst die FZF-Antrag gestellt. Deshalb ziehen wir es vor, das jetzt nächste Woche der Antrag gestellt wird, damit wir nicht so lange auseinander sein werden.

Kann ein Visumantrag bearbeitet werden, und ein bestandener A1-Test bei der Abholung des Visums vorgelegt werden?

Bei einigen Einträgen ist auch bei einer FZF von einer Einladung des in deutschen Ehegatten die Rede. Gilt das auch für Positiv-Staaten wie Mexiko oder ist eine Einladung bei FZF nicht erforderlich? Weil eine Vollmacht macht nach Eheschliessung wenig Sinn. Oder erfült die Einladung einen anderen Zweck?

Meine letzte Frage weicht ein bisschen vom Thema ab, aber ich würde gern wissen, wie es mit dem Diplom(Sie ist Licenciada) ihrer Universitat und der Anerkennung und ggf. Fortsetzung ihres Studiengangs(Master) aussieht. Muss ihr Diplom hier mit einer Apostille versehen oder vom Konsul beglaubigt werden?

Ich weiss, dass sie erstmal entsprechende Deutschkenntnisse braucht und das Studienkolleg besuchen muss, aber ich würde es gerne jetzt schon mal wissen, welche Unterlagen untentbehrlich für das akademische Auslandsamt der Universität sein werden.

Vielen Dank im voraus mit der Beschäftigung meiner Fragen.
Mitras
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 26.08.2010 um 14:57:40
 
Mitras schrieb am 26.08.2010 um 05:55:40:
ob sie bei Ankunft in Deutschland bei meiner GKV mitversichert werden kann

Kann sie.

Das gilt aber nicht zweifelsfrei ab der Einreise, also sollte man sich für die ersten paar Tage (wir empfehlen immer 7-10 Tage) eine normale "Schengen-Reisekrankenversicherung" kaufen.

Bisher gab es damit bei uns überhaupt keine Probleme.

Mitras schrieb am 26.08.2010 um 05:55:40:
Dann würde ich noch gerne wissen, wenn ich bei der ABH die Heiratsurkunde für die AE einreiche, wie wird diese gewünscht?

Das weiß eigentlich nur Deine ABH.

Grundsätzlich sollte für das FZF-Verfahren eine "offizielle" Übersetzung ausreichend sein - so wie es die zuständige AV (Auslandsvertretung) halt verlangt. Alle anderen Fragen in dem Zusammenhang beantwortet man Dir dort.

Wenn Du auf der sicheren Seite sein willst - auch für weitere Dokumentenverwendung in Deutschland -läßt Du die Übersetzung bei einem "beeidigten Dolmetscher" in Deutschland anfertigen. Die gilt dann überall bei deutschen Behörden.

Mitras schrieb am 26.08.2010 um 05:55:40:
Oder wird nicht immer die Heiratsurkunde verlangt? oder zumindest keine Übersetzung?

Bei FZF zum Ehemann? Immer! Und immer mit Übersetzung!

Mitras schrieb am 26.08.2010 um 05:55:40:
Wenn sie aufgrund ihres Hochschulabschlusses keine A1-Kenntnisse vorweisen muss

Das ist nicht so einfach, wie Du es formuliert hast.

Wenn diese Bedingung erfüllt ist:
Integrationskursverordnung
Zitat:
(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1. ein Ausländer

a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder

sprich: Wenn sie in ihrem Beruf auch ohne deutsche Sprachkenntnisse arbeiten kann - z.B. als Physikerin mit ihren Englischkenntnissen an einer Universität - dann braucht sie kein A1, hat aber auch keinen Anspruch auf einen Integrationskurs.

Entweder - oder!
Entweder sie hat den Anspruch - dann braucht sie A1. Oder sie hat ihn nicht. Dann A1!

Mitras schrieb am 26.08.2010 um 05:55:40:
Kann ein Visumantrag bearbeitet werden, und ein bestandener A1-Test bei der Abholung des Visums vorgelegt werden?

Nein.

Mitras schrieb am 26.08.2010 um 05:55:40:
ist eine Einladung bei FZF nicht erforderlich? 

Die ist zwingend erforderlich.
Der deutsche Ehepartner muß in irgendeiner Weise zu erkennen geben, daß er die Übersiedlung des Ehepartners nach Deutschland wünscht.

Es gibt ja auch die Gegenrichtung - ich z.B. bin nach RUS gezogen.
Und hätte schön dumm aus der Wäsche geschaut, wenn auf einmal meine Frau ohne mein Wissen einen Antrag auf FZF nach Deutschland gestellt hätte.
Solche Fälle hatten wir hier schon!

Wobei ... Einladung - das ist mindestens ein formloses Schreiben.

Aber nicht zwingend eine VE - die ist bei FZF zu Deutschen grundsätzlich nicht erforderlich.

Wenn bei Euch die Regelausnahme (Wort anklicken) greifen sollte, hilft auch eine VE nichts.

Die anderen Fragen haben mit Ausländerrecht nichts zu tun, daher mögen sich da andere beteiligen.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Mitras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.08.2010 um 18:46:26
 
Vielen Dank für die Antworten. Ich habe noch ein paar Fragen.

Kann ich im Visumantrag bei Krankenversicherung "bei GKV mitversichert" eintrragen?

Ist eine Einladung für die ABH notwendig?
Im Visaantrag für das Konsulat wird keine Einladung gefordert.

http://www.mexiko.diplo.de/Vertretung/mexiko/de/01_20Wilkommen_20in_20Deutschlan...

Was muss eigentlich bei der ABH abgegeben bzw. vorgezeigt werden?
Muss die Heiratsurkunde nur beim Visumantrag oder auch bei der ABH abgeben werden?
Eine Einladung? Müssen beide Ehepartner ihren Pass vorzeigen?

Sollte ich bereits vor der Ankunft meiner Frau zur ABH oder ist das nicht notwendig?

Petersburger schrieb am 26.08.2010 um 14:57:40:
a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder


Aber wenn sie in einem angemessenen Yeitraum keine Arbeit finden sollte hat sie wieder Anspruch (nicht die Pflicht) auf den Integrationskurs?

Wieso haben manche Anspruch und andere Pflicht zum Integrationskurs? Wann wird wie entschieden?
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Antwort #3 - 27.08.2010 um 10:30:54
 
Petersburger schrieb am 26.08.2010 um 14:57:40:
Das gilt aber nicht zweifelsfrei ab der Einreise, also sollte man sich für die ersten paar Tage (wir empfehlen immer 7-10 Tage) eine normale "Schengen-Reisekrankenversicherung" kaufen.


Wie funktioniert das eigentlich? Man weiß doch noch gar nicht wann man einreist.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 27.08.2010 um 10:40:19
 
Ich habe für meinen Mann eine Auslandsreisekv beim ADAC abgeschlossen, Du musst erstmal ein Datum festlegen, dieses kannst Du aber vor bzw. nach der Einreise direkt beim Anbieter verschieben. Die ABH möchte halt sehen, das Deine Frau versichert ist und Du den Beitrag dafür bezahlt hast.
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Hoschi
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Antwort #5 - 27.08.2010 um 12:45:15
 
Mitras schrieb am 26.08.2010 um 18:46:26:
Kann ich im Visumantrag bei Krankenversicherung "bei GKV mitversichert" eintrragen?


Ja. Und rufe Deine GKV einfach mal an und schildere den Sachverhalt. Die schreiben in der Regel eine formlose Bestätigung, dass Deine Frau ab dem Tag der Einreise bei Dir mitversichert ist. Dieses Schreiben einfach bei der Abgabe des Visumsantrages mit abgeben und fertig. Wir hatten damals keine zusätzliche Versicherung benötigt.

Mitras schrieb am 26.08.2010 um 05:55:40:
Kann sie auch in Mexiko übersetzt worden sein? Muss dass Konsulat es unterschreiben/beglaubigen oder sollte man es bei einer stattlichen Stelle dort mit einer Apostille versehen lassen?


Den Visumsantrag haben wir ohne Übersetzung abgegeben, mussten allerdings in Deutschland die Übersetzung nachholen, da die ABH dies wünschte. Die Apostille ist jedoch zwingend! Andere Übersetzungen (Zeugnis des Studiums) wurden jedoch mit von einer deutschen Übersetzerin in D.F. mit Zulassung nur für México ohne Weiteres anerkannt.

Mitras schrieb am 26.08.2010 um 05:55:40:
Oder wird nicht immer die Heiratsurkunde verlangt? oder zumindest keine Übersetzung?


siehe oben

Mitras schrieb am 26.08.2010 um 05:55:40:
Dann noch zum Thema Deutschkenntnisse: Wenn sie aufgrund ihres Hochschulabschlusses keine A1-Kenntnisse vorweisen muss, erlischt dann ihr Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs?


Eigentlich ja, denn es wird ja dann von einem geringen Integrationsbedarf ausgegangen. Meine Frau ist auch lic., wobei Sie trotz geringem Integrationsbedarf bei der ABH den Berechtigungsschein bekommen hat.

Mitras schrieb am 26.08.2010 um 05:55:40:
Bei einigen Einträgen ist auch bei einer FZF von einer Einladung des in deutschen Ehegatten die Rede. Gilt das auch für Positiv-Staaten wie Mexiko oder ist eine Einladung bei FZF nicht erforderlich? 


Wir mussten keine Einladung vorlegen.

Mitras schrieb am 26.08.2010 um 05:55:40:
Meine letzte Frage weicht ein bisschen vom Thema ab, aber ich würde gern wissen, wie es mit dem Diplom(Sie ist Licenciada) ihrer Universitat und der Anerkennung und ggf. Fortsetzung ihres Studiengangs(Master) aussieht. Muss ihr Diplom hier mit einer Apostille versehen oder vom Konsul beglaubigt werden?


Eigentlich ja, wobei das Konsulat und die ABH bei uns mit der o.g. Übersetzung zufrieden waren.

Mitras schrieb am 26.08.2010 um 05:55:40:
Muss ihr Diplom hier mit einer Apostille versehen oder vom Konsul beglaubigt werden?


Hat Sie nun ein Diplom oder Lic.? Denn das mexikanische Diplom ist kein Titel wie in Deutschland.

Gruß. Hoschi.

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Antwort #6 - 27.08.2010 um 14:44:28
 
TM09 schrieb am 27.08.2010 um 10:30:54:
Wie funktioniert das eigentlich? Man weiß doch noch gar nicht wann man einreist.

Na, wer sich das Ticket kauft, weiß dann ja doch wohl das Datum. Zwinkernd

Außerdem kann man sich (zumindest in RUS) Versicherungen kaufen wie z.B. "Gültig für 7 Aufenthaltstage im Zeitraum 01.-30.09."

Die Krankenversicherung ist im Antragsverfahren in der Auslandsvertretung meist gar kein Gegenstand.
Weil der überaus größte Teil über Familienversicherung/studentische Versicherung/gesetzliche Krankenversicherung im Arbeitsverhältnis ohnehin versichert sein wird.
Wie in diesem Fall ja auch.
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