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Fragen zum Besuchervisum für einen Türken (Gelesen: 3.309 mal)
ubi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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25.08.2010 um 11:46:04
 
Hallo allerseits!

Mein Freund hat Anfang Juni seinen Arbeitgeber gewechselt. Sein neuer Arbeitgeber würde ihm im Dezember vier Wochen Urlaub geben, damit er mich besuchen kann.
Nun hat er gehört, dass er mindestens 6 Monate im selben Unternehmen tätig sein muss, bevor er das Besuchervisum beantragen kann. Ich kann hierzu aber weder auf der Homepage des Auswärtigen Amtes, noch auf der Seite des Generalkonsulates in Izmir einen Hinweis finden.
Kann mir hier jemand Auskunft geben, ob das stimmt?

Meine zweite Frage bezieht sich auf die Sozialversicherung. Wie lange muss er sozialversichert sein, bevor er das Visum beantragen kann? Hier habe ich sowohl was von drei, als auch von sechs Monaten gelesen.
Könnt Ihr mir sagen, welche Angabe richtig ist?

Vielen Dank und herzliche Grüße
Ubi
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 25.08.2010 um 11:55:31
 
Hi,

ich gehe davon aus, dass er Dich hier in D besuchen kommt ?

Also, für das Beantragen eines Besuchervisums ist lediglich ein gültiger Pass erforderlich und die Gewissheit, dass während des
Besuches in D dem Staat keinerlei Kosten entstehen. Besonders wichtig ist der Eindruck der Botschaft hinsichtlich der Rückkehrbereitschaft.

Für den Antrag wird i.d.R. eine VE erforderlich sein, den ein leistungsfähiger Dritter in D (i.d.R. der Einlader) abgibt. Ein Nachweis über eine Reisekrankenversicherung ist ebenfalls notwendig oder hilfreich.


B.D.
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ubi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 25.08.2010 um 12:13:38
 
Hallo B.D.!

Vielen Dank für Deine Rückmeldung!

Die erforderlichen Unterlagen sind uns bekannt und er kann sie alle vorlegen. Die offene Frage ist eben nur, ob es stimmt, dass es von Bedeutung ist, wie lange er in dem Betrieb tätig ist und wie lange er Sozialversicherung eingezahlt haben muss, bevor er das Visum beantragen kann....  Smiley

Beste Grüße
Ubi
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Stefan-TR
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Antwort #3 - 25.08.2010 um 12:34:52
 
ubi schrieb am 25.08.2010 um 12:13:38:
Die offene Frage ist eben nur, ob es stimmt, dass es von Bedeutung ist, wie lange er in dem Betrieb tätig ist und wie lange er Sozialversicherung eingezahlt haben muss, bevor er das Visum beantragen kann....

Von Bedeutung ist es sicherlich, aber eben nur fuer den Gesamteindruck den er bezueglich der Rueckkehrbereitschaft macht.

Bedenkt man, dass es in der Tuerkei im ersten Jahr bei einem neuen Arbeitgeber *keinen* gesetzlichen Urlaubsanspruch gibt, was von vielen Unternehmen auch dankend umgesetzt wird, so sind vier Wochen Urlaub in einem neuen Job schon ungewoehnlich.

Aber rein mathematisch, nur wegen der Zeit im neuen Job kann man das Visum nicht ablehnen. Vielleicht sollte aber der Arbeitgeber in Anbetracht der Umstaende etwas detaillierter schildern weshalb er bereit ist 4 Wochen Urlaub zu geben (bezahlt/unbezahlt?) und ob er garantieren kann, dass dein Freund nach diesem Urlaub auch tatsaechlich noch einen Job hat.
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ubi
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Antwort #4 - 25.08.2010 um 12:45:29
 
Lieber Stefan,

vielen Dank für Deine hilfreiche Antwort!

Ich werde meinem Freund entsprechend sagen, dass man das bitte in der Urlaubsbestätigung vermerken möge.

Vielen vielen Dank noch mal!!

Lieben Gruß
Ubi
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Petersburger
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Antwort #5 - 25.08.2010 um 13:09:35
 
Normalerweise sind die vom Ausländer im Ausland gezahlten Sozialversicherungsbeiträge bedeutungslos.

Ebenso die Beschäftigungsdauer.


Aber:
Daß jemand unmittelbar nach Arbeitsantritt seinen kompletten Jahresurlaub nehmen darf, ist  meist äußerst unüblich.
Als Kriterium für den Zeitrahmen wird hier oft die landesübliche  Probezeit hergenommen.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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ubi
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Antwort #6 - 26.08.2010 um 09:44:51
 
Lieber Petersburger!

Mein Freund arbeitet im Tourismus. Das Hotel in dem er jetzt beschäftigt ist, hat zwar das ganze Jahr über geöffnet, benötigt aber im Winter deutlich weniger Personal, da nur das Hauptgebäude der Anlage geöffnet ist. Aus diesem Grund hat ihm der Manager den vierwöchigen Urlaub genehmigt.

Herzliche Grüße und nochmals danke!

Ubi
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Stefan-TR
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Antwort #7 - 26.08.2010 um 11:25:08
 
ubi schrieb am 26.08.2010 um 09:44:51:
Aus diesem Grund hat ihm der Manager den vierwöchigen Urlaub genehmigt. 

Welcher vermutlich dann ein unbezahlter Urlaub ist, oder? Solange das alles auf der Urlaubsbestaetigung des Arbeitgebers gut erklaert wird, und auch drin steht, dass er nach seiner Rueckkehr weiterhin gebraucht wird, weil dann wieder mehr Gaeste kommen, dann sollte das schon passen.
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ubi
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Antwort #8 - 26.08.2010 um 13:59:52
 
Genau so ist es lieber Stefan, ein unbezahlter Urlaub, der aber -auf Wunsch des Managers- vier Wochen nicht überschreiten soll. Das wird er in der Urlaubsbescheinigung auch so vermerken. Smiley

Lieben Gruß
Ubi
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Dicle88
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Antwort #9 - 26.08.2010 um 15:06:29
 
Erfahrungsgemäß wird das Visum zu Besuchszwecken leider fast immer abgelehnt, so auch in meinem Fall, mein damals Verlobter/ jetzt Ehemann hatte alle erforderlichen Unterlagen (Versicherung bei ADAC,Verpflichtungserklärung,Arbeitsvertrag,Versicherungen,Kontoauszüge,Eigentum
snachweis,Beurlaubung Arbeitgeber, und,und,und,)der Botschaft Ankara vorgelegt und ein Visum zwecks Besuch für 10 Tage beantragt, leider wurde dieser abgelehnt ohne jegliche Begründung, da wohl an der Rückkehrbereitschaft gezweifelt wird Griesgrämig wünsche euch trotzdem viel Glück.Die Gebühr für das Visum muss bei Beantragung gezahlt werden, wird jedoch nicht zurückerstattet bei Ablehnung.
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Stefan-TR
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Antwort #10 - 26.08.2010 um 15:29:40
 
Dicle88 schrieb am 26.08.2010 um 15:06:29:
Erfahrungsgemäß wird das Visum zu Besuchszwecken leider fast immer abgelehnt

Na ja, das ist vielleicht deine Erfahrung. Meine Freundin hat ihre Visa bisher vom GK Istanbul immer bekommen, zuletzt immer fuer 90 Tage / 6 Monte Gueltigkeitszeitraum. Erfahrungen helfen hier nicht weiter, da es doch sehr auf den Einzelfall ankommt.
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Saxonicus
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Antwort #11 - 27.08.2010 um 11:11:00
 
Dicle88 schrieb am 26.08.2010 um 15:06:29:
Die Gebühr für das Visum muss bei Beantragung gezahlt werden, wird jedoch nicht zurückerstattet bei Ablehnung.

Richtig.
Es handelt sich hier auch nicht um eine Gebühr für das Visum, sondern um eine Visumsbearbeitungsgebühr und bearbeitet wurde der Visumsantrag ja wohl auch.
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