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Aufenthaltskarte (Gelesen: 1.415 mal)
Eisen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltskarte
24.08.2010 um 19:41:25
 
Hallo zusammen,
ich hätte da einige Fragen an euch, die mich momentan sehr interessieren...

Die Mutter meiner moldawischen Frau hat vor einem Jahr einen in Deutschland lebenden Mann in Dänemark geheiratet. Dieser Mann hat die litauische Staatsbürgerschaft. Und jetzt meine Frage:
Sie hat nun eine Aufenthaltskarte über 5 Jahre bekommen. In den letzten Monaten hat sich herausgestellt das dieser Mann sehr hohe Schulden hat, und auch keine Interesse hat sich Arbeit zu suchen.

Was würde passieren wenn sich meine Schwiegermutter von ihm trennt. Müsste Sie dann zurück nach Moldawien? Und was bedeuetet diese Aufenthaltskarte genau? Hat sie eine Möglichkeit eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen?

Hättet Ihr einen Tip was Sie am besten tun sollte? unentschlossen

Ich weiß, es ist sehr kompliziert aber ich danke für eure Antworten  Augenrollen

viele Grüße
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 24.08.2010 um 19:48:28
 
Eisen schrieb am 24.08.2010 um 19:41:25:
Hat sie eine Möglichkeit eine Niederlassungserlaubnis zu bekommen?

Die Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis findest Du hier:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#9
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Tippi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Sozialamt
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Antwort #2 - 24.08.2010 um 19:48:42
 
Zitat:
§ 3 Abs. 5 FreizügG

Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn

   1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,

..

3. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte, oder


Es dürfte sich bei diesen Belangen nach Punkt 3 um die 
besonderen Härtefälle aus § 31 Abs. 2 AufenthG handeln.

Geht deine Schwiegermutter arbeiten?
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« Zuletzt geändert: 24.08.2010 um 19:59:08 von Tippi » 
Grund: Ergänzung aufgrund Inet-Unterbrechung 

Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Eisen
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Antwort #3 - 24.08.2010 um 20:11:26
 
Neich noch nicht, sie macht derzeit einen 9monatigen Deutschkurs...
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 24.08.2010 um 21:24:40
 
Tippi schrieb am 24.08.2010 um 19:48:42:
Es dürfte sich bei diesen Belangen nach Punkt 3 um die  besonderen Härtefälle aus § 31 Abs. 2 AufenthG handeln.


nur, wenn tatsächlich einer einen Scheidungsantrag stellt (ggf. nicht mal dann, vgl. EuGH "Diatta"). Eine bloße Trennung würde nichts am Aufenthaltsrecht ändern.

Muleta
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