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FZF erst nach Beendigung der Probezeit ? (Gelesen: 6.664 mal)
Themen Beschreibung: FZF erst nach Beendigung der Probezeit ?
maura
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19.08.2010 um 20:52:14
 
hallo,
ich habe heute eine frage für eine bekannte die ich gern beantwortet hätte.
Hier kurz um was es geht :
Sie, deutsche mit einem 4 Jahre alten Kind hat im Mai 2010 in Marokko geheiratet und auch
FZF im Mai beantragt.
Gleichzeitige Befragung im Juli und danach folgende
aussage ihrer ALB :
Da sie seid Anfang Juni in Arbeit steht soll sie die 6 monatige probezeit beenden, das nachweisen und dann kann ihr Mann kommen, also Dezember.
Letzte Woche hat sie ihre Arbeit verloren , ist danach wieder zur
ALB gegangen und hat gefragt was nun ?
weil es eine Beendigung der probezeit nun nicht mehr gibt.
darauf die ansage der ALB :
Dann soll sie sich neue Arbeit suchen und diese probezeit an der neuen stelle beenden, erst dann ist einreise für ihren Mann möglich.
nun meine frage : ist das so überhaupt möglich ?

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Tippi
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Antwort #1 - 19.08.2010 um 21:00:49
 
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Antwort #2 - 19.08.2010 um 21:04:17
 
maura schrieb am 19.08.2010 um 20:52:14:
nun meine frage : ist das so überhaupt möglich?


Welche Staatsangehörigkeit hat die Freundin außer der Deutschen? Oder hatte sie früher mal eine andere?

Wie lange hat sie in Marokko gelebt?

Welche Staatsangehörigkeiten hat das Kind?
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maura
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Antwort #3 - 19.08.2010 um 21:12:01
 
Sie ist Deutsche , genau wie Eltern und Großeltern.
Keinen Bezug zum Land ihres Ehemannes, also nie dort gelebt
und das Kind ist aus einer vorherigen Ehe.
@ Tippi , die FAQ kenne ich und habe oft gelesen das der LU
zum deutschen Ehegatten nicht gesichert sein muss und so steht es in der FAQ ja auch, wenn keine Regelausnahme greift und die würde in dem Fall der bekannten nicht greifen.
sie bezog sich in der ALB auf §28 und die ALB auf §27
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reinhard
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Antwort #4 - 19.08.2010 um 21:18:54
 
Dann sollte sie der ABH noch ein kurzes Schreiben schicken, dass sie
- als Deutsche den LU nicht sichern muss
- in Marokko nicht leben kann, mit dem Kind schon gar nicht
- bittet, der Visumerteilung zuzustimmen.

Je nach Geschmack kann sie anfügen, dass sie notfalls klagen wird.

Kopie an den Chef der ABH
Kopie an die Fachaufsicht (wenn sie nicht weiß, wo das ist, an den Innenminister / Innensenator).

und dann gucken, was passiert.
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maura
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Antwort #5 - 19.08.2010 um 22:30:56
 
Nur noch mal um Missverständnisse auszuräumen:
Das Visum wird erteilt werden , diese zusage hat sie bekommen.
Aber erst wenn sie Arbeit vorweist mit beendeter probezeit.
Ihr Mann hat heute in der Botschaft angerufen und dort um
Information gebeten und hat die selbe Auskunft auch dort bekommen.
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Muleta
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Antwort #6 - 19.08.2010 um 22:41:35
 
reinhard schrieb am 19.08.2010 um 21:18:54:
Dann sollte sie der ABH noch ein kurzes Schreiben schicken, dass sie
- als Deutsche den LU nicht sichern muss


die ABH bezieht sich offensichtlich auf § 27 Abs. 3 AufenthG (der wird in letzter Zeit von vielen ABHs ganz neu entdeckt). Das hat mit Regelausnahme nichts zu tun.

Fraglich ist also: zahlt der Kindesvater des deutschen Kindes Unterhalt? Wenn nein: warum nicht?

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Antwort #7 - 19.08.2010 um 22:43:16
 
maura schrieb am 19.08.2010 um 22:30:56:
Das Visum wird erteilt werden , diese zusage hat sie bekommen.
Aber erst wenn sie Arbeit vorweist mit beendeter probezeit.
Ihr Mann hat heute in der Botschaft angerufen und dort um
Information gebeten und hat die selbe Auskunft auch dort bekommen. 

Dann soll sie doch einfach abwarten, wie sich die Botschaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist (drei Monate nach Antragsstellung) dazu äußert.

Sagen können beide alles; entscheidend ist, wie sie sich entscheiden. Deine Freundin soll sich nicht allzu große Angst einjagen lassen.
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maura
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Antwort #8 - 19.08.2010 um 22:49:34
 
die 3 Monate nach Antragstellung sind um.
Antragstellung war am 14.5.
@ muleta .... der Kindesvater zahlt keinen Kindesunterhalt,
finanziell wohl nicht in der Lage.
die Mutter bezieht Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt
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Antwort #9 - 19.08.2010 um 23:16:35
 
maura schrieb am 19.08.2010 um 22:49:34:
@ muleta .... der Kindesvater zahlt keinen Kindesunterhalt,
finanziell wohl nicht in der Lage.
die Mutter bezieht Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt


tja, sowas sollte man mal durchklagen (sagt sich aus meiner Warte so einfach...) Wenn das deutsche Kind jetzt beim Kindesvater 'entsorgt' werden würde, dann würde § 27 Abs. 3 nicht mehr einschlägig sein. Aus meiner Sicht ist eine solche Rechtsauslegung jedenfalls klar verfassungswidrig, was aber von den Verwaltungsgerichten u.U. nicht so gesehen wird und wirklich eine VerfBeschwerde erforderlich machen würde - aber dieser Weg würde lang und steinig werden.

steini007 schrieb am 19.08.2010 um 22:43:16:
Dann soll sie doch einfach abwarten, wie sich die Botschaft innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist (drei Monate nach Antragsstellung) dazu äußert.


die stellen sich keinen Wecker und äußern sich pünktlich nach 3 Monaten. Vielmehr sagen sie der Antragstellerin, was für eine positive Entscheidung noch gefordert wird und warten darauf. Wenn die Ts eine Entscheidung bereits jetzt haben will, wird sie das der Behörde mitteilen müssen. Erst wenn dann (innerhalb von 2-3 Wochen) nichts passiert, würde eine Untätigkeitsklage Sinn machen.

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Antwort #10 - 20.08.2010 um 06:15:02
 
Muleta schrieb am 19.08.2010 um 23:16:35:
Erst wenn dann (innerhalb von 2-3 Wochen) nichts passiert, würde eine Untätigkeitsklage Sinn machen.

Muleta



Wieso willst den aufwändigen Weg über Untätigkeitsklage gehen?  Gleich eine Verpflichtungsklage, da die Rechtsauffassung der Behörde bekannt ist und die Sache entscheidungsreif ist. Bei einer Untätigkeitsklage bekommst nur das Urteil, dass ein Becheid zu ergehen hat. Dann kommt die Ablehnung, was dann?  Reine Zeitverschwendung in diesem Fall.

Gehe davon aus, dass der Ausländer A1 hat, denn weitere Hinterungsgründe wurden nicht vorgetragen.

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Eduard
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Antwort #11 - 20.08.2010 um 06:18:37
 
Muleta schrieb am 19.08.2010 um 23:16:35:
Aus meiner Sicht ist eine solche Rechtsauslegung jedenfalls klar verfassungswidrig, was aber von den Verwaltungsgerichten u.U. nicht so gesehen wird ...


Das für m. W. eine Klage auf Erteilung eines Visums zuständige VG Berlin sieht es aber anscheinend nicht anders, jedenfalls laut Urteil vom 10.8.06, 31 V 61.05. (Danke an Steini für den Tipp.) Vergleiche auch die Verfahrensanweisungen für das Land Berlin, die sich auf das Urteil beziehen:

Das Ermessen ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 stets zu Gunsten des den Nachzug begehrenden Ausländers auf Null reduziert, wenn der Nachzug zu einem deutschen Familienangehörigen erfolgen soll (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10.08.2006 – VG 31 V 61.05 -).


Von daher wundere ich mich ein bisschen, dass auch die Botschaft dieselbe Auskunft erteilt.

Würde es hier Sinn machen, sich einfach mal an den Bürgerservice des Auswärtigen Amts zu wenden?
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« Zuletzt geändert: 20.08.2010 um 06:31:08 von Eduard »  
 
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Antwort #12 - 20.08.2010 um 08:04:08
 
Zitat:
Wieso willst den aufwändigen Weg über Untätigkeitsklage gehen?  Gleich eine Verpflichtungsklage, da die Rechtsauffassung der Behörde bekannt ist und die Sache entscheidungsreif ist. Bei einer Untätigkeitsklage bekommst nur das Urteil, dass ein Becheid zu ergehen hat.


das ist falsch. Eine Untätigkeitsklage im Verwaltungsrecht ist stets eine Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage ohne Ausgangsbescheid (vgl. § 75 VwGO). Eine auf reine Verbescheidung eines Antrags gerichtete Klage sieht die VwGO (anders als das SGG) nicht vor.

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Antwort #13 - 20.08.2010 um 08:12:21
 
Auch hier die Aufforderung an franky_23:

Halte dich mit deinem Halb- bis Nullwissen zurück.

Du verwirrst die Themenstarter und ziehst mit deinen
amthemavorbeipostings die Threads unnötig in die Länge.

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Antwort #14 - 20.08.2010 um 08:37:32
 
Tippi schrieb am 20.08.2010 um 08:12:21:
Auch hier die Aufforderung an franky_23:

Halte dich mit deinem Halb- bis Nullwissen zurück.

Du verwirrst die Themenstarter und ziehst mit deinen
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komisch dass das Wort Untätigkeitsklage so nicht auftaucht
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