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eheschließung (Gelesen: 1.849 mal)
Themen Beschreibung: eheschließung verfahren
komkom
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19.08.2010 um 11:55:00
 
hallo zusammen .
ich musste heute mein Pass bei die Ausländerbehörde abgeben mit ein Bescheinigung für den Anmeldung der Eheschließung vom Standesamt ,und die Ausländerbehörde meint dass sie jetzt prüfen werden ob aller unterlagen bei OLG vorlegen und ob irgend eine hindernisse vorstehen oder ob die OLG ein ehefähigkeitszeugnisses für mich ausstellet oder nicht
meine frage ist .ob dass ,was die ABH zu mir gesagt haben stimmt ,und ab wann gilt diesen Schutz vor Abschiebung
danke
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Lisa2014
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Antwort #1 - 19.08.2010 um 12:09:14
 
Kann nur aus persönlicher Erfahrung sprechen:

Das Risiok der Absciebung besteht noch. Ein definitver Termin zur Eheschliessung schützt etwas besser.

Meine Mann wollte man damals "abschieben" obwohl die Anmeldung zur Eheschließung bekannt war und die Dokumente schon lange weg waren (zur Überprüfung). Man wollte ihn "zwangvorführen" aber die Botschaftsangestellten haben ihn zurück gechickt, da er unsere Anmeldung zur Eheschliessung dabei hatte. Dann ließ die ABH ihn in Ruhe!
Die Akte der ABH wird vom Standesamt und dem OLG angefordert.
Nicht die ABH überprüft es! Sondern das OLG kommuniziert mit dem Standesamt und das Standesamt mit euch. Die ABH hatte bei uns nichts damit zu tun!

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Antwort #2 - 19.08.2010 um 12:24:26
 
die Standesbeamtin sagte zu mir nach ihre wissenweiße das der Schutz gilt ab jetzt ,als wie die Eheschließung angemeldet haben , und sie wollte heute nochmal mit die ABH telefonieren und darüber Bescheidgeben ,mein Pass habe ich heute selber bei die ABH abgegeben und würde mein Duldung für 1 Monat wie gewohnt verlängert ,und würde mir noch gesagt das ich sie beschied geben soll wenn ich denn Termine für die Eheschließung mache  !
ich weiß nicht ob ich mir jetzt noch sorgen machen muss oder nicht !!!!
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Lisa2014
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Antwort #3 - 19.08.2010 um 14:02:59
 
Es gibt Gerichtsurteile, aber ich denke ihr habt noch keine zeitnahen Termin festgelegt, da das OLG och aussteht. Meist wird von einer Abschiebung abgesehen.  Das können die hier eventuell die Experten sagen. Ich spreche wie gesagt aus persönlicher Erfahrung. Zwinkernd

8 ME 139/10
OVG Lüneburg - Beschluss vom 07.07.2010 Vorinstanz - 2 B 550/10 VG Stade Beschluss vom 01.06.2010

1. Die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Eheschließungsfreiheit gebietet nur dann die Aussetzung der Abschiebung, wenn die Eheschließung unmittelbar bevorsteht.

2. Unmittelbar steht die Eheschließung grundsätzlich nur dann bevor, wenn ein zeitnaher Eheschließungstermin von dem zuständigen Standesbeamten bestimmt oder zumindest von diesem als unmittelbar bevorstehend bezeichnet ist. Fehlt es an einem solchen Eheschließungstermin, kann ein unmittelbares Bevorstehen der Eheschließung ausnahmsweise schon dann bejaht werden, wenn das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abgeschlossen ist und die Eheschließung sich nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten liegenden Gründen verzögert.
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Saxonicus
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Antwort #4 - 19.08.2010 um 20:26:38
 
Lisa2014 schrieb am 19.08.2010 um 12:09:14:
Man wollte ihn "zwangvorführen" aber die Botschaftsangestellten haben ihn zurück gechickt, da er unsere Anmeldung zur Eheschliessung dabei hatte.

Was und wo hat eine Botschaft etwas mit Abschiebungen zu tun ?
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reinhard
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Antwort #5 - 19.08.2010 um 20:43:29
 
Saxonicus schrieb am 19.08.2010 um 20:26:38:
Was und wo hat eine Botschaft etwas mit Abschiebungen zu tun ?


Die Botschaft muss die Papiere oder Ersatzpapiere ausstellen, die Identität bestätigen, die Staatsangehörigkeit bestätigen etc.
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