Zitat:Du zitierst Paragrafen in denen eine
AE erlischt, gleichwohl es nur um die Antragstellung geht.
Falsch, das macht Petersburger nicht. Es geht sehr wohl um die Antragstellung
und die Frage, ob bei mehrmaligen längeren Auslandsaufenthalten der bestand der erteilten
AE ggf. gefährdet würde.
So lese ich jedenfalls im Ausgangsbeitrag der
TS:
ivi-i schrieb am 19.08.2010 um 09:59:16:Soweit ich weiss, darf mein Mann mit seinem Visum ja maximal 6 Monate im Ausland leben um seinen Aufenthaltstitel nicht zu verwirken. Reicht es aber nach diesen 6 Monaten einfach wieder einzureisen um dann die Möglichkeit zu haben für weitere 6 Monate ins Ausland zu gehen?
Und später weiter:
ivi-i schrieb am 19.08.2010 um 10:42:12:Das mit den 6 Monaten könnte man ja problemlos arrangieren. Was mich nur verunsichert ist die Sache mit dem 'oder nicht nur voruebergehend ausreist'.
Die von mir eingebrachten Bedenken teilt letztlich auch Muleta:
Muleta schrieb am 19.08.2010 um 19:21:02:Nach der Kommentarliteratur und überwiegenden (aber nicht eindeutiger) Rspr ist ein beruflich bedingter vorübergehender Auslandsaufenthalt nicht geeignet, die Voraussetzungen für die familiäre
AE zu beeinträchtigen (so kürzlich z.B. VG Frankfurt, Urt. v. 08.04.2010 -7 K 2014/09, nicht rechtskräftig, die Sache liegt wohl noch beim VGH; den Verfahrensgang, insbes. die Dauer(!), sollte man für vergleichbare Fälle ruhig mal im Auge behalten). Ggf. kommt eine Erlaubnis iSv 51 Abs. 1 Nr. 7
AufenthG in Betracht (auch wenn das Gesetz das für solche Fälle nicht ausdrücklich vorsieht).
Daraus geht hervor, dass selbst für einen
einmaligen längeren Aufenthalt aus beruflichen Gründen, die Sache bislang juristisch
nicht einwandfrei geklärt ist. - In unserem Falle hier geht es aber um
mehrmalige derartige Aufenthalte.
So kommt Muleta zu genau der Schlussfolgerung, die ich in meinen Postings hier propagiert habe:
Muleta schrieb am 19.08.2010 um 19:21:02:Im Ergebnis ist also abzuwägen zwischen dem, was der
TS in Kooperation mit der
ABH ohne großen Stress erreichen kann und den Konsequenzen eines gerichtlichen Verfahrens (Kostenrisiko, Verfahrensdauer, nervliche Belastung, Aufenthaltsstatus während des Verfahrens) bzw. Problemen bei der Einreise mit der
BPol.
Zitat:Wenn du die Diskussion mitverfolgt hast, so bezweifelte ja gerade Schweizer, dass es mit dem Schengen muliple entry so leicht werden würde. Was aber wieder dein Hauptvorschlag ist.
Nicht nur ich bezweifle das. (Abgesehen davon schrieb die
TS, dass ihr mann schon einmal Probleme mit der Erteilung auch nur eines normalen Besuchsvisums hatte). Auch Muleta riet, nicht zuletzt mit Blick auf die Frage der Rechtsstellung zu reiflicher Überlegung. So lese ich jedenfalls die Passage:
Muleta schrieb am 19.08.2010 um 19:21:02:Dass die
AE für den Antragsteller eine bessere Rechtsposition bietet als ein Multi-Visum ist selbstverständlich. Die problemlose und schnelle Erteilung eines Multi-Visums hingegen nicht.
So, und nun werde ich noch mal deutlich:
Höre auf, hier anderen usern Spitzfindigkeiten zu unterstellen. Das steht Dir nicht zu, schon gar nicht, als Du mit einer Vielzahl Deiner Posts (nicht nur in diesem thread) mehr für Verwirrung als für Klärung sorgst und bisweilen Halbwissen als allgemeingültige Weisheit postulierst und, wie dieser thread hier belegt, nicht unwesentlich mit Unterstellungen gegenüber anderen usern operierst. Das ist hier nicht erwünscht!
Überlege Dir gut, was Du ggf. hier und in anderen threads weiter schreibst - das ist nicht mehr als ein (letztmalig) gut gemeinter Rat.
Ich habe fertig!
=schweitzer=