schweitzer schrieb am 19.08.2010 um 13:54:02:Hier (m)ein letzter Versuch:
Ach ja? Gegenfrage: Wo steht, dass es ausreicht, dass die Lebensgemeinschaft in Deutschland lediglich "angesiedelt" sein muss?
Wieso sollte diese zusätzliche Forderungen rechtens sein, wenn sie gestellt wird.
Denke die Argumentation eines Gerichtes ist höher zu berwerten, als die Einschätzung einer Botschaft oder einer
ALB.
Mir liegt eine GErichtsentscheidung vor, die genau meine Argumentation stützt.
Klar, muss versucht man zunächst einen Konflikt zu vermeiden, doch manchmal macht es keinen Sinn, wenn die Auslegungen eines GEsetzes zuweit auseinanderliegen.
Wieso Monate versuchen eine Behörde zu überzeugen?
Zitat:Es geht hier um die
tatsächliche Ausübung der Personensorge in Deutschland. Und der Kontext des § 28
AufenthG gibt klar her, dass das sehr grundsätzlich an das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (!) gebunden ist. (Und das macht ja mit Blick auf das Kind auch durchaus Sinn.) Damit ist zweifellos nicht nur eine in Deutschland auf dem Papier oder als Fiktion bestehende Lebensgemeinschaft gemeint.
wenn der Mann im Ausland arbeitet und die Familie in D ist, wo ist dann die familiäre Lebensgemeinschaft?
Wo ist die familäre Lebensgemeinschaft, wenn zwei Deutsche z.B. in Hamburg in und in Garmisch arbeiten? Da wo beide sagen sie haben ihren Lebensmittelpunkt. Da wird auch der Deutsche nicht überwiegend am Ort des Lebensmittelpunktes aufhalten. Gleichwohl ist dann auch steuerrechtlich der familäre Lebensmittelpunkt in dem Ort wo beide dies bestimmen. Das ist dem Ehepaar überlassen.
Zitat:Für den Ausländer gilt in Bezug auf das Fortbestehen seiner
AE im Übrigen sehr wohl, dass eine Ausreise, die nicht nur vorübergehender Natur ist, den Fortbestand der
AE gefährdet.
Es wäre in diesem Fall ja aus beruflichen Gründen.
Zitat:In der Praxis ist es durchaus so, dass bei fortgesetzten, längeren Ausreisen, der Verdacht entstehen kann und auch schon entstanden ist, dass der Lebensmittelpunkt bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr in Deutschland besteht und nicht mehr von einer "vorübergehenden Natur" der Ausreisen gesprochen werden kann.
der gewöhnliche Aufenthalt des Ausländers vielleicht nicht. Doch der Lebensmittelpunkt kann durchaus noch in D sein.
Sicherlich eine Auslegungssache.
Zitat:Ich sehe nicht, dass es schädlich oder falsch sein sollte, sich da im Vorfeld einzelfallbezogen mit der
ABH zu besprechen. - Im Gegenteil, wenns dann anders kommt, hat man den Salat und kann - natürlich - klagen, wie Du das offenbar chic findest. Ob erfolgreich oder nicht, wirst sicher auch Du nicht prognostizieren wollen. Oder doch???
wo habe ich gesagt, dass eine Klage chic ist? Bitte keine unzulässigen Interpretationen! Wie schon gesagt, wenn ersichtlich ist, dass Argumente nichts bezwecken, dann lieber eher als später.
Zitat:Du hast wahrscheinlich die ultimative Glaskugel. - Vorhin schriebst Du von einem multi-entry-Visum. - Meine langjährige Beratungserfahrung mag ja einen Sch... wert sein, aber die besagt, dass es eben nicht so einfach ist, schon gar nicht im ersten Anlauf, so ein Visum zu erhalten.
1. Gab ich die Empfehlung ab, dass für ihre Fälle ein Schengen multiple entry ausreichend sein könnte. Was hat dies mit der zweiten Option zu tun?
2. Wenn die beiden Ehepartner jedoch gegenüber der
ALB sagen, wir benötigen ein längeres Visum, da sich der Ausländer länger als 3 Monate in einem 6 Monatszeitraum in D aufhält, so hat dies zunächst eine Bedeutung, denn dann ist ein nationales Visum erforderlich. Dies müssen die Eheleute für ihren persönlichen Fall zunächst klären.
3. Ich glaube dir gerne, dass einige Botschaften, wir haben hier ja auch Vertreter, durchaus einem Ehepaar Probleme bereiten. Über Gründe kann man viel spekulieren, gehört hier nicht her. Im konkreten Fall würde dann auch die Botschaft bei einem Schengenvisum verhindern, dass der Vater sein Besuchsrecht sein Sorgerecht ausüben kann, an seiner Verpflichtung zur Sorge für sein eigenes Kind gehindert wird.
@Petersburger
Du zitierst Paragrafen wo eine
AE erlischt. Dazu muss sie aber erst mal existieren. Die Verweigerung kann nicht vorwirkend auf ein mögliches Eintreten erfolgen.
Dann geht es halt um die Auslegung ist es vorübergehender Natur, wenn der Ausländer einen gutdotierten Vertrag für 1 oder 2 Jahre im Ausland annimmt. Vermutlich eher nicht, da die Integrationsverordnung ja z.B. bei einer
AE von mehr als 1 Jahr erst die Berechtigung zur Teilnahme am Ik gibt, oder bei mehr als 18 Monate in D, es sei denn es ist vorübergehender Natur. Und Studenten bei 7 - 8 Jahren Auftenthalt in D sind auch vorübergehender Natur.
Sieht es eine Behörde anders und lässt sich nicht überzeugen, ...
Auch da gibt es Gerichte, die bei Ehepaaren die Sache so sehen, dass dann, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D hat, ein Visum zu erteilen ist, sei es ein Schengenvisum oder ein
AE, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Je nachdem was die Eheleute benötigen oder wollen.