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Annullierung einer Ehe (Gelesen: 3.359 mal)
Themen Beschreibung: Annulierung einer Ehe
tina2
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14.08.2010 um 12:03:31
 
Seit November 2009 bin ich mit einem Nigerianer verheiratet. Die Ehe wurde in Dänemark geschlossen. Durch einen blöden Zufall habe ich vor Kurzem herausgefunden, dass mein Mann in seinem Heimatland schon verheiratet ist und es nur um eine Aufenthaltserlaubnis ging, die er jetzt für weitere 3 Jahre hat.Ich möchte die Ehe so schnell wie möglich annulieren lassen. Wie lange ist das möglich und was hat das für konsequenzen für Beide?
tina2
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janetm
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Antwort #1 - 14.08.2010 um 13:47:33
 
Eine Annulierung der Ehe gibt es im deutschen Recht nicht, es kann evtl. eine Aufhebung in Betracht kommen, wenn die Ehe nicht gültig ist, da ein Ehepartner bereits verheiratet ist.

Ich empfehle den Gang zu einem Familienanwalt.

zum Lesen evtl. auch:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1261525441/0

Liebe Grüße
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Lisa2014
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Antwort #2 - 16.08.2010 um 13:33:41
 
Da stimme ich zu. Auch wenn er stammesrechtlich verheiratet ist/war. Aufhebung der Ehe ist möglich.
Dann verliert er auch den Aufenthalt und muss ausreisen. Er könnte Probleme bekommen, da er davon wusste. Ehefähigkeit war seinerseits nicht gegeben.  Ergo wusste er davon!
Ein Anwalt kann dier alles weitere erklären! Er wird wahrscheinlich eher Probleme bekommen als du.
ALSO: Anwalt - Aufhebung

Für die Aufhebungsgründe des Irrtums, der Täuschung oder der Drohung besteht eine Antragsfrist von einem Jahr ab Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung bzw. ab Beendigung der Zwangslage, die durch die widerrechtliche Drohung entsteht.


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Eduard
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quer


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Antwort #3 - 16.08.2010 um 16:25:42
 
Lisa2014 schrieb am 16.08.2010 um 13:33:41:
Aufhebung der Ehe ist möglich.
Dann verliert er auch den Aufenthalt und muss ausreisen.


Nicht erst, wenn die Ehe aufgehoben wird, sondern sobald keine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft besteht.

Im Normalfall (Scheidung) ist das der Beginn des Trennungsjahrs.

In diesem Fall kommt hinzu, dass eine aufhebbare Ehe grundsätzlich nicht schützenswert ist. D. h. sobald die ABH von der noch bestehenden Vorehe erfährt, wird sie die AE widerrufen und ihn zur Ausreise auffordern, sofern keine anderen Rechtsgründe zur Gewährung einer AE bestehen. Die Schuldfrage spielt dabei keine Rolle. Das wird in einem getrennten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren geklärt.

Ein laufendes Scheidungsverfahren oder auch Aufhebungsverfahren ist übrigens kein Grund, die AE zu verlängern (auch wenn das das Verfahren u. U. verkompliziert).
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steini007
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Antwort #4 - 16.08.2010 um 23:01:57
 
Eduard schrieb am 16.08.2010 um 16:25:42:
sobald die ABH von der noch bestehenden Vorehe erfährt, wird sie die AE widerrufen und ihn zur Ausreise auffordern,

Damit würde die ABH in ein laufendes Verfahren eingreifen, dessen rechtliche Beurteilung ihr nicht zustehen.

Wie sollte die ABH ohne richterliche Entscheidung eines deutschen Gerichtes feststellen können, ob die Dänemark geschlossene Ehe aufzuheben ist, bzw. ob die Nigeria geschlossene Ehe rechtsgültig ist, somit man eine erfolgte Trennung (nicht mehr bestehen der ehelichen LG) nicht mit einem Aufhebungsverfahren gleichsetzen kann, da die eheliche LG bis zur endgültigen Entscheidung fortbesteht.
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #5 - 17.08.2010 um 15:37:51
 
[ping-pong]

steini007 schrieb am 16.08.2010 um 23:01:57:
Damit würde die ABH in ein laufendes Verfahren eingreifen, dessen rechtliche Beurteilung ihr nicht zustehen.


Es reicht m. W. völlig aus, wenn die Ehe aufgrund der vorliegenden Informationen mit hinreichender Sicherheit als aufhebbar einzustufen ist. Das ist beim Vorliegen einer "Erstehe" regelmäßig der Fall. Im Zweifelsfall trägt der Antragsteller, wegen 82 AufenthG, die Beweislast dafür, dass die Ehe, aus der ein Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, nicht aufhebbar ist.

Vgl z. B.  Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 23.06.2008):

Die Rücknahme- und Ausweisungsverfügung des Antragsgegners beruht auf einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung und einer im Kern tragfähigen Ermessensausübung.
Nach den vom Antragsgegner durchgeführten Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei seiner Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen C. B., geb. D., am 23. Juni 2000 bereits verheiratet war.
...
Bei dieser Sachlage erscheint die Beweiskraft der vom Vertrauensanwalt ermittelten Registereintragungen ausreichend, um den vom Antragsgegner gezogenen Schluss auf das Bestehen einer Doppelehe im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse an den Antragsteller zu tragen
...

Dass die ABH mit ihrer Rücknahmeverfügung solange warten muss, bis ein rechtskräftiges Aufhebungsurteil ergangen ist, das wird von den Richtern nicht einmal in Erwägung gezogen.

[/ping-pong]

Natürlich, im vorliegenden Fall, wo es vermutlich keine Registereintragung gibt, dürfte sich die Beweisführung für die ABH etwas schwieriger gestalten. Bloßes Hörensagen (die Ehefrau hat durch eine Schwester ihres Mannes erfahren, dass er schon verheiratet war o. ä.) dürfte für eine Rücknahmeverfügung nicht ausreichen. Das Gleiche gilt auch für eine Eheaufhebung, so dass es möglicherweise einfacher und erfolgversprechender ist, einfach die Scheidung einzureichen (außer es geht um große Geldbeträge z. B. beim Zugewinnausgleich). Soweit die Trennung vor Ablauf der 2-Jahresfrist erfolgt, sind auch die ausländerrechtlichen Folgen für den Ehemann mehr oder weniger die gleichen, nämlich: er wird ausreisepflichtig.
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