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steini007 schrieb am 16.08.2010 um 23:01:57:Damit würde die
ABH in ein laufendes Verfahren eingreifen, dessen rechtliche Beurteilung ihr nicht zustehen.
Es reicht m. W. völlig aus, wenn die Ehe aufgrund der vorliegenden Informationen mit hinreichender Sicherheit als aufhebbar einzustufen ist. Das ist beim Vorliegen einer "Erstehe" regelmäßig der Fall. Im Zweifelsfall trägt der Antragsteller, wegen 82
AufenthG, die Beweislast dafür, dass die Ehe, aus der ein Aufenthaltsrecht abgeleitet wird,
nicht aufhebbar ist.
Vgl z. B. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 23.06.2008):
Die Rücknahme- und Ausweisungsverfügung des Antragsgegners beruht auf einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung und einer im Kern tragfähigen Ermessensausübung.
Nach den vom Antragsgegner durchgeführten Ermittlungen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bei seiner Eheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen C. B., geb. D., am 23. Juni 2000 bereits verheiratet war.
...
Bei dieser Sachlage erscheint die Beweiskraft der vom Vertrauensanwalt ermittelten Registereintragungen ausreichend, um den vom Antragsgegner gezogenen Schluss auf das Bestehen einer Doppelehe im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse an den Antragsteller zu tragen
...
Dass die
ABH mit ihrer Rücknahmeverfügung solange warten muss, bis ein rechtskräftiges Aufhebungsurteil ergangen ist, das wird von den Richtern nicht einmal in Erwägung gezogen.
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Natürlich, im vorliegenden Fall, wo es vermutlich keine Registereintragung gibt, dürfte sich die Beweisführung für die
ABH etwas schwieriger gestalten. Bloßes Hörensagen (die Ehefrau hat durch eine Schwester ihres Mannes erfahren, dass er schon verheiratet war o. ä.) dürfte für eine Rücknahmeverfügung nicht ausreichen. Das Gleiche gilt auch für eine Eheaufhebung, so dass es möglicherweise einfacher und erfolgversprechender ist, einfach die Scheidung einzureichen (außer es geht um große Geldbeträge z. B. beim Zugewinnausgleich). Soweit die Trennung vor Ablauf der 2-Jahresfrist erfolgt, sind auch die ausländerrechtlichen Folgen für den Ehemann mehr oder weniger die gleichen, nämlich: er wird ausreisepflichtig.