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Zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts ... (Gelesen: 5.811 mal)
chap
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13.08.2010 um 14:11:50
 
hat sich BGH in der Entscheidung V ZB 193/09 vom 06.05.2010 geäußert:

Zitat:
Der gewöhnliche Aufenthalt eines ausländischen Studenten befindet sich an dem Ort, an dem sich der Student wegen seines Studiums aufhält.


Die Frage an Experten: kann diese Entscheidung die Einbürgerungspraxis in BW, BY und SN beeinflussen? :)
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Antwort #1 - 13.08.2010 um 14:15:39
 
Hi chap Smiley

bin kein Experte, aber..


Zitat:
Die Frage an Experten: kann diese Entscheidung die Einbürgerungspraxis in BW, BY und SN beeinflussen? Smiley

Wieso sollte das relevant sein?
Stundenten  mit einer AE nach §16 können sich sowieso nicht einbürgern lassen, das gilt für alle Bundesländer.
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Antwort #2 - 13.08.2010 um 14:19:12
 
maki schrieb am 13.08.2010 um 14:15:39:
Hi chap Smiley

bin kein Experte, aber..


Wieso sollte das relevant sein?
Stundenten  mit einer AE nach §16 können sich sowieso nicht einbürgern lassen, das gilt für alle Bundesländer.


Lese mal FAQ: http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/rm_aufenthalt.htm

Smiley
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Antwort #3 - 13.08.2010 um 14:24:52
 
Schon klar chap,

aber wenn ein Student ausstudiert ist bzw keine AE nach §16 mehr hat, hat er keine Uni mehr, und dann kann es sich der gewöhnliche  Aufenthalt nicht mehr danach richten wo diese nicht-vorhandene Uni ist Zwinkernd

Was ich meine ist: Die Frage stellt sich doch so gar nicht, Stundenten können nicht eingebürgert werden, und wenn sie keine Studenten mehr sind, richtet sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr nach dem Ort der Uni Smiley
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Antwort #4 - 13.08.2010 um 14:32:12
 
maki schrieb am 13.08.2010 um 14:24:52:
Schon klar chap,

aber wenn ein Student ausstudiert ist bzw keine AE nach §16 mehr hat, hat er keine Uni mehr, und dann kann es sich der gewöhnliche  Aufenthalt nicht mehr danach richten wo diese nicht-vorhandene Uni ist Zwinkernd

Was ich meine ist: Die Frage stellt sich doch so gar nicht, Stundenten können nicht eingebürgert werden, und wenn sie keine Studenten mehr sind, richtet sich der gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr nach dem Ort der Uni Smiley


Die Frage ist eine andere: ob der Aufenthalt des (ehemaligen) Studenten während des Studiums "gewöhnlich" war. Ich persönlich vertrete seit Langem die Meinung, dass es so ist. Die von mir oben genannte Bundesländer vertreten die andere Meinung, was Du dem FAQ entnehmen konnte. Smiley
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Antwort #5 - 13.08.2010 um 14:34:02
 
Ach so, du meinst dass durch dieses Urteil auch die "letzen 3" Bundesländer den Aufenthalt mit einer AE nach §16 als gewöhlich ansehen könnten?

Sorry für das missverständnis Smiley
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Antwort #6 - 13.08.2010 um 14:40:03
 
maki schrieb am 13.08.2010 um 14:34:02:
Ach so, du meinst dass durch dieses Urteil auch die "letzen 3" Bundesländer den Aufenthalt mit einer AE nach §16 als gewöhlich ansehen könnten?


Und auch mit einer Aufenthaltsbewilligung. Zwinkernd

Zitat:
Sorry für das missverständnis Smiley


Don't mention es.
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Antwort #7 - 13.08.2010 um 15:00:34
 
der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird hier in unterschiedlichem Kontext verwendet und im Übrigen ist der BGH sowieso keine maßgebliche Instanz für Verwaltungsrechtsfragen. Insofern wird sich daraus nichts ableiten können.

Die Frage der Anrechenbarkeit von Aufenthaltsbewilligungszeiten im Einbürgerungsverfahren wird sich somit zum 01.01.2013 erledigt haben und bis dahin in der Bedeutung weiter abnehmen - und bis dahin ist nicht mit Änderungen der Einbürgerungspraxis zu rechnen, sofern nicht eine obergerichtliche Entscheidung in einem konkreten Fall herbeigeführt wird.

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Antwort #8 - 13.08.2010 um 15:21:43
 
Muleta schrieb am 13.08.2010 um 15:00:34:
der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wird hier in unterschiedlichem Kontext verwendet und im Übrigen ist der BGH sowieso keine maßgebliche Instanz für Verwaltungsrechtsfragen. Insofern wird sich daraus nichts ableiten können.


Doch. Die Divergenz höchstrichterlicher Entscheidungen kann auch zu Sprungrevision führen. Auch die heute von BW, BY und SN vertretene Auslegung war erst in Sozialrechtsfragen entwickelt und nur 6 Jahren später vom BVerwG übernommen. Ist es nicht die Zeit, zur gewöhnlichen Bedeutung des Begriffs "gewöhnlicher Aufenthalt" zurückzukehren? Smiley

Zitat:
Die Frage der Anrechenbarkeit von Aufenthaltsbewilligungszeiten im Einbürgerungsverfahren wird sich somit zum 01.01.2013 erledigt haben und bis dahin in der Bedeutung weiter abnehmen - und bis dahin ist nicht mit Änderungen der Einbürgerungspraxis zu rechnen, sofern nicht eine obergerichtliche Entscheidung in einem konkreten Fall herbeigeführt wird.


Das stimmt nur teilweise. Es gibt Fälle, die auch nach dem 01.01.2013 von Relevanz sein können: z.B. die Staatsangehörigkeit der vor dem 01.01.2013 geborenen Kinder. Smiley
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Antwort #9 - 14.08.2010 um 17:34:51
 
chap schrieb am 13.08.2010 um 15:21:43:
Doch. Die Divergenz höchstrichterlicher Entscheidungen kann auch zu Sprungrevision führen.


BGH und BVerwG sind aber beides (höchste) Bundesgerichte, so dass eine Sprungrevision nicht in Frage kommt und auch (bei normalem Verfahrensverlauf) keine Lösung bringen würde.

Sofern der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" in § 3 VwVfG und im StAG tatsächlich identisch sein sollte (das BVerwG würde das vermutlich verneinen und damit gäbe es ohnehin keine klärungsbedürftige Divergenz mehr), wäre die Frage ggf. vom GS-OBG zu klären: http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_Senat_der_obersten_Gerichtshöfe_des_Bun... ). Die Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung dürfte aber gegen Null gehen.


Zitat:
Das stimmt nur teilweise. Es gibt Fälle, die auch nach dem 01.01.2013 von Relevanz sein können: z.B. die Staatsangehörigkeit der vor dem 01.01.2013 geborenen Kinder. Smiley


das werden dann aber endgültig die letzten Fälle sein. Vielleicht klagt ja mal jemand.

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Antwort #10 - 14.08.2010 um 22:46:30
 
Muleta schrieb am 14.08.2010 um 17:34:51:
das werden dann aber endgültig die letzten Fälle sein.

Na ja, soweit es um die ehemalige A-Bewilligung geht,
stimmt das ja, aber dieselbe Problematik setzt sich ja
mit der z.B. "Studenten-AE" fort. Teilweise sieht es
sogar danach aus, dass selbst Zeiten mit einem AT,
der nach § 10 StAG zur Einbürgerung berechigt, näm-
lich AE's nach § 25 Abs. 1 oder 2, nicht als "gewöhnlicher"
Aufenthalt angesehen wird. M.E. ist das absurd und
rechtswidrig.

Muleta schrieb am 14.08.2010 um 17:34:51:
Vielleicht klagt ja mal jemand.

Darauf warte ich schon solange ich dieses Forum und
dadurch diese Problematik kenne. Zwinkernd
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Antwort #11 - 15.08.2010 um 14:42:50
 
Ralf schrieb am 14.08.2010 um 22:46:30:
Na ja, soweit es um die ehemalige A-Bewilligung geht,
stimmt das ja, aber dieselbe Problematik setzt sich ja
mit der z.B. "Studenten-AE" fort.


das sehe ich nicht so, da seit dem 01.01.2005 die Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung gesetzlich vorgesehen ist und somit das Kernargument für die Nichtanrechnung wegfällt.

Zitat:
Teilweise sieht es
sogar danach aus, dass selbst Zeiten mit einem AT,
der nach § 10 StAG zur Einbürgerung berechigt, näm-
lich AE's nach § 25 Abs. 1 oder 2, nicht als "gewöhnlicher"Aufenthalt angesehen wird.


wobei das dann (leider) nur Leute betreffen würde, die nicht für eine Ermessenseinbürgerung in Frage kommen, womit die Chancen für eine gerichtliche Korrektur wieder sinken.

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Antwort #12 - 15.08.2010 um 23:49:03
 
Muleta schrieb am 15.08.2010 um 14:42:50:
und somit das Kernargument für die Nichtanrechnung wegfällt.

Sehe ich genauso, nur hält das einige Bundesländer nicht
davon ab, diese Zeiten weiterhin nicht anzurechnen.
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Antwort #13 - 25.08.2010 um 14:41:21
 
Muleta schrieb am 14.08.2010 um 17:34:51:
BGH und BVerwG sind aber beides (höchste) Bundesgerichte, so dass eine Sprungrevision nicht in Frage kommt und auch (bei normalem Verfahrensverlauf) keine Lösung bringen würde.

Sofern der Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" in § 3 VwVfG und im StAG tatsächlich identisch sein sollte (das BVerwG würde das vermutlich verneinen und damit gäbe es ohnehin keine klärungsbedürftige Divergenz mehr)


Das wird dem BVerwG nicht einfach. Eigentlich hat es schon Mal entschieden (BVerwG 1 C 25.96), dass der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des VwVfG im wesentlichen dasselbe bedeutet wie im Sinne des AuslG. Das Gericht stellt sogar fest:

"Es besteht kein Anlaß, bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG einen anderen rechtlichen Maßstab zugrunde zu legen." Smiley


Zitat:
, wäre die Frage ggf. vom GS-OBG zu klären: http://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_Senat_der_obersten_Gerichtshöfe_des_Bun... ). Die Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung dürfte aber gegen Null gehen.


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